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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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Billigkeit erheischt, zu berücksichtigen, welche wesentlichen Dienste unsere Vorführenden Herren Grafen von Rlansfeld, von denen sie die Güter erkauften, leisteten;welche großen Opfer sie ihnen brachten; welchen beträchtlichen Verlust wir dadurcherlitten, daß der Diskus zur sächsischen und westphälischen Regierungsperiode einenbeträchtlichen Theil unserer Horsteinkünfte widerrechtlich bezog; welche bedeutendenVerluste wir erleiden, wenn man den jetzigen Werth des Geldes zu dem des Grund-eigenthums dem des f6. Jahrhunderts fast gleich stellt und der jetzt ermittelteWerth der Güter, in welchem alle von unfern Vorfahren mit großen Rosten vor-genommenen Meliorationen mit einbegriffen sind, als derjenige, den sie im s6, Jahr-hundert hatten, angesehen wird; wenn man ferner berücksichtigt, daß Ew. König-lichen Hoheit gepriesener Ahnherr Friedrich der Große in dein ihm zugefallenenAntheile der Grafschaft Rlansfeld sämtlichen Pfand- und Wiederkaufsbesitzern dergräflichen Güter sofort das unbeschränkte Eigenthum derselben ohne einiges Äqui-valent verlieh; daß auch Se. Majestät, unser allergnädigster König, schon vorEntscheidung des unglücklichen Rechtsstreites gegen die Mansfelder Bergwerks-korporation mittels Eabinetsordre zu befehlen geruhet, daß Fiskus bei einem zutreffenden Abkommen mit unserer Familie sich mit einem Theile der Vortheilebegnügen solle, welche das Erkenntnis ihm zuspreche; daß jetzt bei den durch denunglücklichen Rechtsstreit so sehr veränderten Verhältnissen uns die Gnade Ar. Majestätwohl in ausgedehnterein Maße zu Theil werden dürfte; wenn man endlich erwägt,daß unsere Güter mit Schulden belastet sind und daß sämtliche zahlreichen Rut-glieder unserer Familie in Kriegsdiensten gestanden haben, großcntheils durch Wundenzum Dienste untauglich wurden und daß sie fast sämtlich ihre Existenz gefährdetsehen, wenn nicht ein besonderer Akt der Gnade Sr. Majestät, unsers allergnädigstenKönigs, ihnen ihre Zukunft erleichtert; dann dürfen wir wohl hoffen, nicht un-bescheiden zu erscheinen, wenn wir Ew. Königliche Hoheit unterthänigst bitten,huldreichst sich für uns dahin zu verwenden, daß uns das uneingeschränkte Eigen-thum unserer Güter, ohne weitere Belastung derselben und ohne von uns die Ent-richtung eines Äquivalentes zu verlangen, verliehen wird."

Die Antwort lautete:

„Auf Zhr Gesuch vom s7. v. Mts. eröffne Zch Zhnen, daß nach den vondes Königs Majestät erlassenen Bestimmungen die fernern Berichte über die Regu-lirung des Verhältnisses über Morungen und Leinungen nicht von dein Staats-ministcrio, sondern von dem Ehcf des Finanzministerii erstattet werden sollen, undZeh daher keine Gelegenheit haben werde, Ruch über Zhrc Anträge auszusprechen.

Berlin, den fP Nov. s325. Lrieilrick MMwlm.

Von Königlicher Regierung ging ein Reskript ü. ä. Merseburg 23. Nov. 1835ein, nach welchem die härteste Bedingung die war, daß nach § 1 der Punktation ein(lamm von 2000 Thlrn. alljährlich gezahlt und nach tz 2 bei einem zn treffenden Ver-gleiche mit der Gewerkschaft die Inhaber nicht einmal freie Hand behalten sollten, dasie dasjenige, was sie durch Vergleich oder Prozeß über den judikatmäßigen Preis ge-wönnen, mit dem höchsten ?iseo zu theilcn verbunden sein sollten. Über dies sollten sieallen weitem Ansprüchen entsagen.

Die Inhaber konnten, da die Gewerkschaft auch klagbar geworden war, um ausdem andern Theile der Ebersteinischcn Forsten den nachhaltigen Ertrag so wohlfeil zubekommen, auf diese Punktation gar nicht eingehen und setzten Königl. Regierung unterdem 15. Dez. 1835 dies auseinander, indem sie darthaten, daß, wem? sie den (lammvon 2000 Thlrn. erlegten, sie Gefahr liefen, alljährlich bei dem erblichen Besitze derGüter 2493 Thlr. 29 Sgr. 11 Z zusetzen zu müssen. Es müsse daher eine Über-schätzung oder ein Nechnungsfehler vorgefallen sein.

Königl. Regierung erwiderte 11. Januar 1836:

1) daß keineswegs der Ertragswerth der Güter überspannt sei, indem 1) der Rein-ertrag von Groß-Leinungcn mit Horla 877 Thlr. 25 Sgr.; 2) der von