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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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Ebenso äußert sich die Juristen-Fakultät in der Universität Halle-Witten-berg. Hierzu kommt noch

b) daß in dem Lacks Mpolsou, welcher für Lein- und Morungcn in den Jahren1808 bis mit 1814 Gesetzeskraft hatte, vorgeschrieben ist: ^rb. 1660. Man kann sichdas Recht auf Wiederkauf nicht für längere Zeit, als 5 Jahre ausbcdingcn. Ist esauf längere Zeit vorbehalten worden, so wird es auf diese Frist eingeschränkt; ^.rb. 1661.Die festgesetzte Frist ist streng zu beobachten und kann von dem Richter nicht verlängertwerden; 1662. Hat der Verkäufer seine Klage auf Wiederkauf binnen der be-stimmten Frist nicht angestellt, so bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer.

Der Verfasser des Appcllations-Erkcnntnisses allcgirt diese Gesctzstellen ganz un-richtig, wenn er sagt: „Der Lacks Mpolson, welcher vom Jahre 1808 bis zum Jahre181S in der Grafschaft Mansfeld Gesetzeskraft gehabt, bestimmt 1660 u. 1661:,Der Verkäufer dürfte sich das Wiederkaufsrecht durch einen Nebenvertrag nur auf5 Jahre vorbehalten/"

In der einzig offiziellen Ausgabe des Napoleon'schcn Gesetzbuchs für das König-reich Westphalen, die zu Straßburg uo. 1808 herausgegeben worden ist, finden sich dieWorte: „durch einen Nebenvertrag" durchaus nicht vor lind es müssen daher alle ausdiesen Worten von ihm hergeleiteten Schlüsse von selbst fortfallen.

Nächstdem meint er auch, daß jene gesetzlichen Verordnungen nicht rückwirkendeKraft haben, sondern nur auf solche Wiederkäufe, welche nach Einführung des Lacks eivilgeschlossen worden, gezogen werden könnten. Die Juristen-Fakultät zu Halle aberentgegnet sehr bündig: Das Gesetz schreibe eine für die Zukunft geltende Frist vor;auch lasse sich nicht annehmen, daß dieses Gesetz nur auf Wiederkäust, welche vor Ein-führung des Locke Mpcckson geschlossen worden, Anwendung leide. Denn bei dieserAnnahme würde die im 2. Abschnitte des 1660 enthaltene gesetzliche Vorschrift alsüberflüssig angeschen werden müssen. Es würde also jene Annahme der bekannten Regel,daß diejenige Auslegung den Vorzug verdiene, nach welcher in einer Dispositiven etwasals überflüssig nicht erscheint, widerstreiten.

Die Revidenten überlassen sich der Hoffnung, daß der Fiskus noch in letzter Instanzmit seinen ebensowohl noch zur Zeit als schlechterdings unstatthaften Suchen lediglichzurückgewiesen werden werde, welche Entscheidung um so angemessener sein wird, alsstreng genommen die Krone Preußen einen ihr zu statten kommenden Rechtstitel hin-sichtlich der von Sachsen an Westphalen gediehenen mansfeldischcn Ämter gar nicht hatnachweisen können. Denn in keinem der vielen nach dem verhängnisvollen Jahre 1813abgeschlossenen Staatsverträge ist wegen dieser Ämter etwas festgesetzt worden, und selbstdas verhaßte Erobcrungsrecht kann nicht angezogen werden, da die Eroberung nicht durchdie preußischen Waffen allein bewirkt worden ist.

Revidenten gedenken noch, daß auch der Mansfeld'sche Konkurs-Kurator widersie das WiedereinlösungSrecht geltend machen will und deshalb als Prinzipal-Jntervenicnt aufgetreten, aber durch 2 Erkenntnisse zurückgewiesen worden ist. Aufvon ihm eingewendete Revision sind die in dieser Sache ergangenen Akten von deinOberlandcsgericht zu Naumburg ebenfalls an Ein Hohes Geheimes Ober-Tribunal jüngst-hin eingesendet worden. Der Gläubigerschaft stehet die Ausflucht der Verjährung nichtminder entgegen und hierüber noch der Umstand, daß sie nicht nur die anzuzahlenden1000 Thlr. nicht einmal angeboten, vielweniger erlegt, sondern auch keine Kündigungdes Wiederkaufs, am wenigsten eine tempestive, vorausgeschickt hat. Naumburg, am12. Dezember 1823. v. Glasewald.

Der k. pr. Fiskus hatte das Glück, daß in allen 3 Instanzen zu seinen Gunstenentschieden wurde. Die Familie v. E. wurde von den Gerichten verurtheilt, die ÄmterL. und M. gegen Entrichtung der Wiederkaufssunnne mit 14 pro Lenk Agio Ostern 1824abzutreten. Eine in den sächs. Rechten gegründete Verjährung und andere Exceptionen,sowie auch eine Verjährung nach den französischen Rechten, die eine solche bei einem