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a) Schon Kaiser Justinian verordnet, ne litss svackant, immorkalss I. 9. (lock,cke praosor. 30 vol 40 annor., daß klagbar gemachte Anspräche, wenn ihre Verfolgung40 Jahre lang unterlassen worden, für erloschen geachtet werden sollten. Nach sächsischenRechten (s. I'utcknckork obsorv. jnr. nniv. Rom. I. obs. 117; Xinck guae8t. Rom. IIIaap. 30. eck. 2) reicht dann, wenn der Prozeß bereits rechtskräftig bis zur Hülfs-Voll-strecknng entschieden ist, schon die ordentliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen3 Tagen hin. Nun war bereits ^.o. 1713 rechtskräftig entschieden, daß die Inhaberder Ämter sie den Grafen um 21 000 Thlr. abtreten müßten. Die Grafen haben aberdie Abtretung nicht weiter verlangt, und es ist seit dein Jahre 1713 bis zum Jahre1819 die Verjährungsfrist mehr als 3 mal abgestrichen.
Der Verfasser des Appellations-Erkenntnisses sucht diesem Einwände zu begegnen,indem er sagt: „Es enthalte an sich schon einen Widerspruch, daß ein Urtheil, das überein unverjährbares Recht entscheidet und es dein Kläger zuspricht, weil es nicht ver-jähren könne, dessen Verjährbarkeit begründen sollte. In der That sei auch durch diefrühern Urthcl v. I. 1711 u. 1713 nur die fortdauernde Gültigkeit des Vergleichs v. I.1623 ausgesprochen, keineswegs aber dieselbe aufgehoben worden. Überdieses könntendie gedachten Urthel gegen den Lehnherrn, in Beziehung auf welchen sie nicht ergangen,nicht angezogen werden.
Der Schöppcn stuhl zu Leipzig hält jedoch in seinem Ro8pou8o dafür, daßdurch diese Gründe die vorgeschützte Ausflucht der eingetretenen Verjährung keineswegsbeseitigt werde.
Wenn nämlich schon nicht zu bezweifeln sei, daß das Recht des Grafen v. Mans-fcld oder der an deren Stelle getretenen Personen, das ihnen zukommende Be-fugnis in Anspruch zu nehmen und nöthigenfalls deshalb Klage zu erheben, keinerVerjährung unterlag, so sei doch, was gegenwärtigen Fall betreffe, zu erwägen,daß die Grafen zu ManSfeld durch Anstellung der im Jahre 1698 erhobenen Klagevon diesem ihrem Rechte bereits Gebranch machten, die damaligen Beklagten auchzu der von den Klägern verlangten Abtretung der fraglichen Ämter rechtskräftigvcrurtheilt wurden, solchemnach nicht von der Ausübung des Befugnisses selbst,sondern von der Exekution des rechtskräftigen Erkenntnisses die Rede sein kann und sowie derjenige, welcher ein einem andern vorgestrecktes Darlehn, dessen Aufkündigung ersich vorbehalten, eingeklagt und, nachdem er ein günstiges Erkenntnis erlangt, binnenrechtsvcrwährtcr Zeit von eingetretener Rechtskraft des Urthels die Beitreibung derSchuld von dein Beklagten zu suchen verabsäumt, ohne allen Zweifel wegen des sich zuSchulden gebrachten, aller extinktiven Verjährung zum Grunde liegenden Versäumnissesan dein in seiner Macht gestandenen Antrage auf Vollziehung des rechtskräftigen Er-kenntnisses seiner Forderung verlustig werden würde; so dürften ganz unstreitig dieselbenGrundsätze in Hinsicht auf das den Grafen zu Mansfeld rechtskräftig zuerkannteReluitionsrecht eintreten und ein in Ansehung der Zeit der anzustellenden Klage Stattfindendes Recht nicht auf die Rechte und Obliegenheiten des Befugten nach bereits er-hobener Klage auszudehnen sein. Ebensowenig möchte das Anführen, daß in dem imJahre 1698 bei dem Appellationsgerichte zu Dresden anhängig gemachten Rechtsstreiteder Lehnherr nicht Partei gewesen, folglich dessen Rechte durch die in jenem Prozessegesprochenen Erkenntnisse nicht geschmälert werden könnten, der vorgeschützten Ausfluchtentgegen stehen. Da nämlich der gegenwärtig von dem k. pr. Fiskus gemachte Anspruchlediglich auf die eingetretene Konsolidation des nutzbaren und des Obcr-Eigenthumsin der Person des Lehnhcrrn gegründet werden konnte; so folge von selbst, daß der an dieStelle seines Vasallen als vormaligen Nutzungs-Eigenthümers getretene Lehnherr nichtmehrere Rechte, als dem Vasallen, welchem er in dem Nutzungs-Eigenthume gefolget,zugestanden, in Anspruch nehmen könne, und wenn während der Zeit, als der Vasallnoch im Besitz des Nntzungs-Eigenthums sich befunden, ein demselben zugestandenes Rechtbereits verloren gegangen, dieser Verlust ihn selbst mit treffe, indem seine Ansprüchenicht auf eigenes, sondern auf die Nachfolge in einein fremden Rechte sich gründeten,eine solche Nachfolge aber die Existenz wirklich noch vorhandener Rechte voraussetze.
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