Ostern nach erfolgter Kündigung entrichten würden, die Kündigung aber habe zu Osternvor Ablauf des Kontrakts erfolgen sollen. Es sei also eigentlich nichts anderes verab-redet worden, als, daß die Abtretung der Güter lind die Bezahlung des KaufschillingsZug um Zug erfolgen sollte. In dein Falle aber, daß die Grafen zu Mansfeld dieZahlung nicht gehörig leisteten, hätten die Käufer nicht schuldig sein sollen, die Ämterzu räumen und jene außerdem gedachte Konventionalstrafe ihnen bezahlen sollen. Alleindie UnHaltbarkeit dieser Meinung ergiebt sich klar aus der Urkunde v. I. 1623, worindeutlich gesagt ist, „daß, wenn die Lose den Käufern beweislich inlimiit worden, als-bald bei derselben 1000 Rthlr. zu dem Ende von den Grafen erlegt werden sollten,damit die Käufer, da die baare Erlegung der ganzen Wiederkaufssumme Ostern fol-gendes Jahres über Zuversicht nicht folgen sollte, sich ihres Schadens daran zu erholenhaben möchten. Sonsten aber, wenn richtige Bezahlung der ganzen Kaufsumme vermögevorhergehender Loskündigung erfolge, alsdann sollten obberührte 1000 Rthlr. bei Er-legung der ganzen Wiederkaufssumme nebst dem Jahreszinse zurückbehalten werden".Wie hätte von einem Jahreszinse die Rede sein können, wenn die Absicht der Kontra-henten dahin gegangen wäre, daß die 1000 Thlr. erst bei der Wiedereinlösung selbstund bei der alsdann erfolgenden Entrichtung des Kaufgeldes erlegt werden sollten?Nächstdem scheint es
2) als ob der viscus aus dem Wiederkaufs-Vcrtragc ck. ^.a. 1623 gar nichtklagen könne, da er bei Abschließung dieses Vertrags nicht konkurrirt hat und da nachden gemeinen (I. 73 § ulk. vig', cke ress. iur; I. 11 vi^. äs obligat. ei aet.;I. 24 § 4 vi^. cke paetis; I. 3 in tins Eock. ns nxor pro marit-o; I. 82 Dix. prosocio; I. 9 vi», cke probat.; I. 8 I 4 vi», cke pissnor. aot.; I. 33 et 52 viss. ckepaetis) und sächsischen Rechten svinck guaest. kor. Rom. II. eap. 71. eck 2), nachwelchen die Wirkungen dieses Vertrags zu bestimmen sind, aus Verträgen nur für dieKontrahenten und deren Erben Rechte und Pflichten erwachsen können, und sie, selbstwenn sie intuitu luncki geschlossen wurden, den Kuoeossor sin^ularis nicht berühren,daher z. B. ein Käufer den von dem Verkäufer mit einem Dritten geschlossenen Mieth-vertrag fortzusetzen nicht schuldig ist. Das Kurhaus Sachsen hat ^.o. 1662 den vondem v. Bock unternommenen Wiederverkauf und somit den Vertrag v. I. 1623, durchwelchen jener bedingt wurde, genehmigt, ohne sich selbst etwas wegen der Wiedereinlösungzu bedingen.
3) Die Grafen zu Mansfeld sind mit Lein- und Morungcn niemals ausdrücklichbeliehen worden, sondern immer nur mit der Grafschaft Mansfeld. Ob die ÄmterLein- und Morungcn, welche erweislich früherhin von den Grafen absonderlich erworbenworden sind, einen integrirenden Theil der Grafschaft ausgemacht haben und als einsolcher von dem Kurhause Sachsen zur Lehn gegangen sind, ist daher sehr zweifelhaft.In der Urkunde v. I. 1662 wird keiner Lehnherrlichkeit gedacht, und der klagendeFiscus hat selbst in einem Schreiben (Bl. 55 der Oberlandesgerichts-Akten) behauptet,die Amter seien nie Lehn gewesen. Hiernach hat auch eine Konsolidation des vominickiroeti ei ntilis, worauf der Verfasser des Appcllations-Erkcnntnisses die Verurtheilunggegründet hat, nicht eintreten können — wie sie denn, genau genommen, wohl überhauptsich nicht ereignen konnte, da das nutzbare Eigen thum beim Aussterben des GräflichMansfeldfschen Mannesstammcs sich nicht bei den Grafen, sondern bei denen v, Ebersteinbefand. Uber dieses hat
4) der König von Westphalcn durch ein Dekret vom 28. Nart. 1809 die Lehns-Verbindung in seinem Reiche ganz aufgehoben und sich der lehnherrlichen Rechte begeben.Es können daher wohl von seinem Nachfolger diese aufgegebenen Rechte nicht weiter be-ansprucht werden. Es existirte in Hinsicht auf die Ämter gn. nach dem Jahre 1809kein Ober-Eigenthum mehr, in welches die Krone Preußen hätte folgen können. In-sonderheit aber steht dem klagenden visco
5) die Ausflucht der Verjährung sowohl nach gemeinen als nach WestphälischenRechten offenbar entgegen.