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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Büchel durch der Herrschaft Beamte glcichergcstalt abgeschrieben werden. Nicht wenigersoll der Gemeinde, do einer oder der andere Üuterthaner mit Abführung seines schuldigenBot- und Erbzinses oder auch Dienstgeldes säumig sein würde, weil sodann die Ge-meine in das Recht derer Hrn. Inhabers gegen diese Kontribuenten tritt, von denenBeamten ohne Entgelt oder abgebende Gebühren schleunig verholfen werden.

3) Die bei der Sequestrations-Kassa rückständige Reste betreffend, so ist einestheilszu wissen, daß bis anhero die Unterthanen von der Herrschaft den vierten Theil dererReichs- und Kreis Steuern prätendiret und solchemnach anderntheils bei vorigem Jahreck« N.0. 168V bis 1690 ein Rest von ohngefähr cinhundertcinundsechzig Thalcrn 9 Gr.angelaufen sein solle. Diescrwcgen ist nun beliebet, daß zu dessen Abführung die Hrn.Inhabers überhaupt, es belaufe sich dieser Rest gleich höher oder weniger, einhundertThaler geben, und das Übrige die Unterthanen auf sich nehmen wollen. Do aber vonvorhergehenden Jahren rsspsot. der von der Herrschaft sonst geforderten Huartas einmchrers noch im Rest sein dürfe, wiewohln die Herrn Inhabers dergleichen nicht hoffen,weniger einräumen: So sind die Herren Jnhabere, selbiger Übermaße besonders zu ver-gnügen, von denen Unterthanen hiervon nichts abzufordern erbötig.

Es will auch der Herr Obristwachtmeister von Eberstein zu Bezeigung seinerGültigkeit und gegen die Unterthanen tragenden Zuneigung, damit sie desto leichter zurAbgabe gelangen können, ihnen auf ein Jahr lang einhundert Thaler ohne Abgcbungeinigen Interesse, doch Ausstellung gebührender Versicherung vorstrecken.

4) Renuncircn uunmchro vom. derer Unterthanen die abgeschickte allenwegen des obigen gesuchten Beitrags an einer Quarta und bisher erlittener Exekutiongemachten An- und Zusprüchen und heben die diesfalls geführte Prozesse und Impioralionssgänzlich und auf ewig auf.

5) Desgleichen begeben sich auch die von Eberstein desjenigen ?roeo.88U8, den siewegen Wiedererlangung des an die brandcnburgische Völker anno 1678 bezahlten Ein-quartirungs-Gcldes vor kurfürstl. hochlöbl. Appelation-Gerichte erhoben, und wollen hier-unter bei ihnen nicht das Geringste, weder assknäo noch oxeipioncio oder oompmmanäosuchen.

6) Alldieweil auch hiernächst die bei denen Eonvoeaiionilnm, wann die HerrenStände der Grafschaft Mansfeld ivegcn Gemeiner Angelegenheiten zusammen kommen,aufgehende Zchrungs- und Reisekosten von denen Unterthanen, indem doch alsdann ihrent-halben die Nothdurft vornehmlich zu beobachten wäre, gleichergestalt verlanget worden;so ist endlich verglichen, daß, wenn Eonvooationö8 entweder von dein Herrn Ober-aufseher ausgeschrieben, oder von denen Herren Mitständcn in noAotÜ8 publioi8 aus-zuschreiben vor nöthig befunden werden sollte, die Unterthanen, es mögen die Hrn. In-haber selbstcn solchen beiwohnen oder ihre Beamten darzu abschicken, auch solche Kon-vokatio» in Eislebcn oder einem andern Orte gehalten, desgleichen viel oder ivenigTage darmit zugebracht werden, mehr nicht als einen Thalcr jedesmal beizutragenschuldig sein sollen.

Wie nun dergestalt die bisher gehabte schwere Rechtfertig- und Irrungen gütlichbeigelegt worden: Also renuuziren hierüber beiderseits Interessenten allen und jedenentgegenstehenden Ausflüchten, sonderlich des Betrugs, arglistiger Überredung oder Furcht,Verletzung über oder unter die Hälfte, der Wiedereinsetzung in vorigen Stand, undwas sonst durch Mcnschenwitz erdacht werden möchte; haben auch zugleich darübertransigirct und damit solchen allenthalben desto fester nachgelebet werden möge, beideTheile rs8p. dieser verglichenen pras8tg.tiomim gegen einander die Hypothek, und zwardie Herren Jnhabere auf denen Ämtern, die Unterthanen aber auf ihren Gütern undgesamten Vermögen, soviel nämlich hierzu uöthig, verschrieben, nicht weniger zu dessenallen Urkund gegenwärtigen darüber abgefaßten Rezeß mit denen Herren Jntcrponentenund Beiständen durch eigenhändige Unterschrift vollzogen. Es soll auch zugleich dieserRezeß zu Sr. kurfürstl. Durchl. gnädigsten Konfirmation, auch nachgehcnds demHerrn Oberaufsehcr zu Erthcilung dessen Ecumknsns in die darinnen vorgeschriebene