Druckschrift 
Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
182
Einzelbild herunterladen
 

— 182 —

nungcn und Andres Licbau aus Rötha) waren bereits am 14. Januar 1691 nachDresden abgefertigt worden, wo am 21. Januar die Streitigkeiten, die fast an die100 Jahre lang gedauert, in Güte beigelegt wurden.

Nr. 75. Vergleich der Gebrüder Anton Arvrecht und Christian Ludwig v.Kverstein mit den Zlnterthanen der Amter Lein- und Morungen wegendes Beitrags zu Weichs- und Kreis-Steuern ä. <1. Dresden, 6. Acvr. 1691nebst der Konfirmation st. st. Dresden 10. Isevr. 1K91.

Zu wissen, daß zwischen dem Wohlgebornen Herrn Herrn Christian Ludwig vonEberstein auf Lein- und Morungen, auch Gehofeu, Neuhaus und Brcitungen :c., Sr.kurfürstl. Durchl. zu Sachsen wohlbestallten Obristwachtmeistcrn, für sich und in produ-zirter Vollmacht seines Herrn Bruders, des auch Wohlgebornen und Hochwürdigen HerrnHerrn Anton Alb recht's von Ebcrstcin, DomherrnS zu Halberstadt, an einem: unddcro Nntcrthanen derer Dorfschaften Lein- und Morungen, auch Rötha und HorlasMstioku ^etorn, benanntlich Hans Weinen von Leinungen und Andreas Liebaucnvon Rötha, kraft habender Gewalt zu transigiren, andern Theils, nachstehender Vergleichund Abhandlung getroffen worden.

Nachdem nämlich zwischen obgemeldten Herrn von Eberstein als Inhabern dererÄmter Lein- und Morungen und denen darzu gehörigen Unterthanen bis anhero vieleIrrungen enthalten, indem zu dcncnjenigen Anlagen, so in der Grafschaft Mansfeld anRömer-Monaten oder andern Reichs- und Kreis-Steuern oder unter was voreinen? Prätext solche ausgeschrieben worden, die Unterthanen einen Beitrag, und zwarden vierten Theil von der Herrschaft prätendiret, diese aber sich dessen geweigert, undda sie mich schon eine zeitlang hierunter etwas abgestattet hätten, dennoch, daß sie völligdavon befreiet wären, auszuführen sich getrauet, die Unterthanen hingegen sich gleicheHoffnung gemachet, überdies auch bei jeder Anlage allemal die Präliminar-Quästion ent-stehen wollen, ob selbige Kollekte für eine Reichs- und Kreis-Steuer oder andere Kon-tribution zu halten, indem wegen der letzteren ohnedem von denen Herrn Inhabernnichts prätendiret worden, oder noch prätendiret werden können, bei welcher Bewandtnisdenn nichts als stetswöhrende Prozesse samt schweren von der Nilies eingelegten Exe-kutionen zu besorgen gewesen: So ist durch Jnterposition friedliebender Personen dasganze Werk dergestalt von Grund aus gehoben, daß

1) die Unterthanen von nun an alle und jede Jmposten, es mögen solche unterdem Namen derer Römermonate oder anderer Reichs- und Kreis-Steuern, Verpflcgungö-und Einquartirungs-Gelder gefordert oder auch sonst genennet werden, wie sie wollen,schlechterdings und alleinc auf sich nehmen, auch für deren Abführung jederzeit stehenwollen. Jedoch seind dergleichen Anlagen, so auf die Reitpferde gcleget werden oderdie Herren Inhabers immediatc betreffen dürfen, hierunter nicht zu verstehen, sondernselbige von der Herrschaft ohne Zuthuung derer Unterthanen besonders abzuführen.Hingegen

2) versprechen die Herren von Eberstein für sich und ihre Nachkommen, auch künf-tige Besitzer und Inhabers, denen Unterthanen zu gänzlicher Aufhebung aller diesfalls ausie gemachten Prätensionen jährlich zu Kriegs und Friedens Zeiten, es mögen derer Au-lagen viel, ivenig oder gar keine sein, überhaupt dreißig Thaler, und zwar itzt-kommende Pfingsten, geliebt's Gott, darmit anzufangen, in ihre Gemeine Eg-ssa, undEinnahme zu entrichten, lassen auch zu, damit die Unterthanen desto mehr gesichert seinkönnen, daß sie auf diese dreißig Thaler die sonst am Pfingsten und Michaelis ab-zugebender Bote- oder Erbzins kompensiren, auch wenn selbiger nicht zulänglich, dasübrige, so zu Erfüllung dieser Post annoch von Nöthen, von dem Dicnstgelde, so vondenen Unterthanen glcichergestalt abzustatten ist, bei solchen Personen, wo sie selbst be-lieben, einHeben und innebehalten möge. Dargegeu soll alle Jahr der Herrschaft vondenen Vorstehern über diese dreißig Thaler Quittung gegeben, denen Unterthanenaber, was an Bot- und Dicnstgeld hierauf kompcnsiret worden, in ihre gewöhnliche