halben Tonnen, Viertels-Legeln und Legeln zu verkaufen. Desgleichen unter-stünde sich Kahle, die Unterthancn des Amts Morungen mehr denn andere Besitzermit neuen Diensten zu belegen. Darauf Kahle aber angezeigt und von dem Wohl-gcbornen und Edlen Herrn Graf Hans Georgen zu Mansfcld auch von Ascha vonHolla', als vorigen Inhaber bcmeldter Ämter, Schreiben vorgelegt, daß der HerrGraf und Holla den Leuten zu Großcn-Leinungen das Bierbrauen vor ihreBehausung und bei Kannen zu verlassen, doch daß derjenige, so Bier schenken wollte,allzeit einen Wisch ausstcckcte, vergönnet und nachgeben, darüber er zu halten sich ver-pflichtet hätte. Derhalben weil ihnen S. G. Herrn, die Grafen, so ihinc solch Amtverpfändet und eingethan, das Bier mit Tonnen, Vierteln oder Legeln zu verkaufennicht vcrstattct: so könnte und gebühre sich ihmc solches den Leuten nachzuhängen vielweniger. So sagten seine alten Pfandverschreibungen und gräfliche Brief und Siegel, daßdie Leute des Amts Morungen die Fwohne zu thun schuldig. Ob nun wohl Aschavon Holla, sein Vorfahrer, ihnen die Frohne zu Gelde kommen lassen, so stündedoch solches wieder bei des Amts Loskündigung und Gefallen. Demnach nach aller ge-nügsamer Erkundigung und Verlesung der brieflichen Urkunden haben wir gemeldteEommissuriöw die zwei Part mit beider Part gutem Wissen und Willen verab-schiedet und verglichen, nämlich also, daß gedachter Andres Kahle bewilliget, den Leutenzu Großcn-Leinungen, wenn sie Hochzeiten und Kindtaufcn hielten und solches ihmcoder seinem Befchlichsh aber zuvorn anzcigeten, wollte er ihnen vergönnen und nachgeben,daß in solchem Fall einer dem andern eine Tonne Bier lasse zukommen, doch so langeEr solch Amt (seinen nachkommenden Inhabern unschädlich) innen haben möchte. Der-gleichen die Dienste belangende, sei er von des Amts Morungen Untcrthancn mitdem Frohnegelde und denen Diensten, so bisher» daneben geleistet, und daß hinforderdie Leute jährlich das Sommergetreide ufbringen und sammlen sollen, zufrieden,wann sie solches verrichten. Welches dann die Amtsunterthanen des Bierschenkcnsund Fröhne halben auch bewilliget und beliebet. Jedoch, wann sie den Rxtwuvt, sosie zu Erhaltung ihrer Schenkgcrechtigkeit fürgelegt, in sächs. Frist mit versiegelten Ork-xiimtisu belegen würden, wollten sie ihr Recht hiermit nicht begeben haben, Jmglcichnisund auf den Fall ihme Kahle sein Nothdurft auch vorbehalten.
Zu Urkund haben wir solchen Abschied gleichlauts mit unserm angeborenen Pet-schaften versiegelt und jedem Theil eines zugestehet, ^.cckuni Eislebcn den 20. ölurtiizwei und Siebenzig.
„Koijtfuhre betr." ^etum «Isii 12. Dez. 1K55 (Amts- :c. Buch v. 1654,Bl. 249). Nachdeme Ihr blxveltsu? der Herr dkiisrut-Feldmarschalchlicut. ec. ge-willigct, mit denen Herren Bcrgverwaltern zu Eisleben einen Handel zu treffen, aberzu besorgen, daß sie dasjenige, was sie vor diesem für ein Schock Fuder gegeben,anitzo nicht liefern werden und dcrowegen nothwendig, sowohl die Kohlenmeisters alsFuhrleute etwas fallen lassen müssen, als seindt die Fuhrleute heut gesetzten Datodrüber vernommen morden, was sie für ein Schock Fuder hinunter nacher Mansfcldzu führen begehrende zc.
Begehren einen Abtritt, sich dicscrivcgen unter einander zu bereden. Bringen ein, das; siezwar vor diesem 1 fl. 10 Gr. 6 Pf. auch l'/s Thaler von einem Fuder, welches in 12 Maß be-stehet, bekommen, so wollten sie doch anitzo, wenn es seinen rechten Fortgang gewinnen sollte,mehr nicht, als 1 Thalcr begehren, jedoch daß die Gehauigc am nächsten Mansfcld mochtengehauen werden.
Hierauf ist der ungefährliche Anschlag gemacht worden, was ein Schock Fuder, hinunter zuführen, kostet, vermöge des Köhlers Mactin Ehrich's zu Horla Bericht nach
68 sl. 12 Gr. Fuhrlohn von einem Schock Fudern, von einem Fuder 1 Thaler,18 fl' dem Kohlmeister von 1 Schock Fudern zu kohlen,
20 fl. von 14 Schock Maltern abzubringen, von 1 Malter 6 Pf gerechnet,
4 fl. von 14 Schock Maltern einzutragen, vom Malter 6 Gr. gerechnet.
thuet 110 fl. 12 Gr. ohne das Geleite und Stammholz, jedoch ist das genaueste gerechnet. Darzu