166 —
gcthan habet, und was Wir nach gehabter Erkundigung Uns gegen euch Unser Ge-müths, wie es mit dem Brancn nnd Vcrkaufung des Biers sollt jährlichen ge-halten werden, genugsam erkläret, darbet Wir's auch nochmals beruhen lassen ans demGrunde, daß ihr unterlang des alles guten Bericht traget, welchcrgcstalt und mit wasGerechtigkeit Herdan Haacke scl. I den Hof vor Leinnngcn samt demBrauen von Graf Gebharden sel, und christl. Gedächtnis an sich bracht, denselbengebraucht und innengchabt, folgcnds Grafen Philips zu Mansfeld zc. mit aller dcr-selbigcn seiner Gerechtigkeit, so ihme darauf verschrieben inhalts der Kaufbriefe, bc-ständiglichcn verkauft und nun uf Unfern jungen Vettern kommen und gefallen ist.Daß man sich auch also bis anhcro gehalten und dardnrch euch der Gemeine keine Neuerungzu Abbruch eurer alten hergebrachten Gerechtigkeit, derer ihr euch billig zu beschweren hättet,von uns ciugeführet, und solltet euch zu Uns gnädiglichcn versehen, wo Wir fänden, daß eshierum einen andern Bericht hätte, daß Wir keine Neuerung Euch zum Nachthcil hicrinne zu-lassen wollten. Dicweil es dann eine erkaufte Gerechtigkeit ist, will Uns nicht gebühren,wohlgedachtcm Unfern jungen Vettern diesfalls daran etwas zu begeben. Darmit ihr abergleichwohl Unfern gnädigen Willen zu spüren, haben wir hicrbcvorn euch zu Nutze lind Besse-rung eurer Nahrung gnädiglichcn nachgelassen, daß ein jeder sein erbrauctBier unter dcnLeutcnin seinem Hause schenken, auch darinnen, weil er schenket, Tünnen, halbe Tünnen,Legel seinen Gästen uflcgcn mügc. Daß ihr aber Tünnen in andern Häusern,ihren sechscn oder zchcn zugleich uflegcn wollen, das kann euch nicht nachgelassen werden.Da ihr aber außerhalb der Ruthen Tünnen oder halbe Tünnen oder Legel unterlanguflcgen wollet, so habt ihr euch des im Brauhaus zu erholen. So wird euch auchnicht gcwchrct, do einer vor sein Haus oder Gesinde ein Legel oder Tünnen bedarf,daß er's bei seinem Nachbar suchet und kaufet. Aber zu Wirtschaften, Kindtaufcn,Zechen und Gastereien Zufällen können wir keineswegs willigen, und würde dardurchdem Amte seine Gerechtigkeit an der Schenke entzogen. Aus diesem allen habt ihrUnser Gemüth, was ihr euch hierinnen vorder zu halten, endlichen zu vernehmen, undbegehren, ihr wollet euch darinne, als die gehorsamen Unterthanen also erzeigen undUns dardurch zu andern: Vornehmen wider euch, do ihr solches verächtlichen übergehenwürdet, nicht Ursach geben. Zu dein geschieht Unser Meinung und wollten's euch, dar-nach zu richten, nicht verhalten. Dat. Eisleben den 15. Januar ^.o. 62.
Unfern Lieben Getreuen, den Vormündern, samtder ganzen Gemeinde zu Großcn-Leinungen.
Nr. 72. II. Wergl'eich ä. <1. Giskeven den 20. März 1572.
Nachdem der Durchl. zc. ^UAUstms Herzog zu Sachsen zc. und Kurfürst zc. aufKlage und Lupplieii-eu des zc. Brunen Grafen zc. zu Mansfeld zc. uns Nickoln vonEbeleben auf Bülstedt, Hauptman zu Sangerhauscn, und Benno Pflügen auf Zschochcrund Wintdorf, kurfürstl. sächs. Rath und Oberaufsehcr der Grafschaft Mansfeld zc., be-fehlen lassen, die Irrungen, so sich zwischen Andres Kahlen, als itzigen Inhabern desAmts Morungen, und dcssclbigen Amtsunterthanen zutragen, in Verhör zu nehmen,solchen nach genügsamen Bericht und Bcfindung der Billigkeit gemäß abzuhelfen. Da-hero zu untcrthänigstcr gehorsamer Folge haben wir heutigen Tag hierzu angestellt undanberaumet, wohlgedachter Graf, auch die berührten Leute und Andres Kahle voruns erschienen und solche Sachen in Verhör genommen. So hat wohlgcmeldter Graffürbringen lassen, wie S. G. Unterthanen zu Großen-Leinungen über alte, her-gebrachte Gerechtigkeit, Brauens nnd Schenkens halben von Andres Kahlen be-schweret würden, indeme daß er ihnen nicht gestatten wollte, das Bier mit Tonnen,
1) Dieser Herdan Hacke besaß vor 1529 einen Rittersitz zu GeHofen, welchen er an denGrafen Ernst II. zu Mansfeld verkaufte und dafür das Numburg'schc und das Lachsische Gut zuLeinungen acquirirte. Graf Ernst II. verkaufte darauf den Hattenhof zu Gehofcn wieder andie Gebrüder HanS u. Philipp v. Ebcrstein. Bei der brüderl. Theilung erhielt diesen Hackenhofdes Fcldmarfchalls v E. 5. Sohn Anton Albrecht v. E. Da dieser Domherr war, so wurde nachihm der Hackenhof Domhof genannt.