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Dargegen lind für solche seine Mühe soll er jährlichen haben 13 Sch. Roggen,12 Sch. Hafer??, 7 Sch. Gerste, 1 Sch. Weizen, 1 Sch. Rübesamcn, 1 Sch. Erbsen,1 mager Schwein, 1 Fuder Heu und 12 Thaler am Gelde. Und weiln er sowohl aufdie Gehölze als Wiesen droben mit Wicht haben soll, daß kein Schade geschehenmöchte, als soll er wie die vorigen Schuldtheißen gehabt, von jedem Pfände, welcheser alleine verrichtet, im Felde 5 Gr., vom Pferde im Holze 10 Gr., von Rötha undHorla aber nur 2 Gr. haben. Und da er einen fordert, von der Person 3 Pf., daes aber ein Fremder 1 Gr. zum Fordcrgclde bekommen. Do auch einer oder der andereuf sein Geheiß nicht erschiene, soll er es dem Amte anzeigen, welcher alsdann willkührlichgestrafet werden soll, und ihme allezeit 1 Gr. deswegen verfallen sein.
Zu Urkund des ist diese Bestallung in itztführendes Amts-Protokoll gebrachtund dem Schulzen eine beglaubte Abschrift unter meiner, des Amtmanns, Hand undSiegel ausgcantwortet.
Nr. 68. „Kerrn Amtschreivcrs-Westasslmg. ^etiun den 1<>. Januar na. 1ll'»K."
(Amts- zc. Buch v. 1654, Bl. 269).
Ich, Ernst Albrccht von Eberstein uf GeHofen und Paßbruch zc., Urkundeund bekenne hiermit, daß den Ehrcnvcsten und wohlgeachten Hartmann Osteringernheutgesetztcn Dato für einen Amtschreib er des Amts Leinungcn allhier uf und an-genommen zc. habe, und zwar zc. also: daß er sich erstlich aller Ehrbarkeit befleißigen,die Amtsbüchcr, Erbregister und andere gehaltene Amts-^etn, so in der Amtstuben,worzu er einen Schlüssel uebenst dem Amtmanne, wohl in acht nehme, die Amtsuf-künftc an Dienstgeldern, Bote, Erb-Wicsen-Zins, Hufen- und Schnittergelde, Roggen-und Haber-Zinsen von den Untcrthanen zu rechter Zeit zc. einbringe zc., die Lehn- undStrafgelder, so derer gefüllig zc., fleißig nWi-sn, die Baurcchnung darneben führen undgleichergcstalt von denen Schenken und andern, so Bier gcholct, das Geld einnehmenund cinarbnliber zu mein und der Meinigen Nachricht dasselbe uebenst den andern be-rechnen, worzu ihme denn ein absonderlicher Keller ausgeräumct zc. worden. Und weilnauch das Amt unterschiedliche Vorwerke, worauf nothwendig Hofmeisters gehaltenwerden müssen, als soll er gleichergcstalt, was darauf eingeerntet, ausgesäet, gedroschenund ufgcnommen wird, fleißig ufzeichncn, mit den Schulzen und Hofmeistern richtigeAbrechnungen halten, das Getreidicht in seine Verwahrung nehmen und was ein-genommen und wiederum darvon ausgegeben, in die Quartalrechnung mit einbringen.Darbei ihme aber nachgelassen, daß, so etwas Getreidicht verkauft würde, er von jeden?Scheffel den? Gebrauch uach sein Mcßgeld haben soll. Und obzivar anitzo der Kohl-oder Holzhandel nicht im Schwange, dennoch so soll er gleichergcstalt ivas an Bau-und Busch holz durch die Förster angewiesen und wer es bekömmt, zu meiner Nachrichtaufzeichnen und ein Register darüber halten zc. Für diese seine Mühe und Fleiß habeich ihme jährlichen 30 Thalcr uebenst de??? freien Tisch und Lager eines für alles zugeben versprochen zc. Und so er in ineinen oder des Amts Verrichtungen verschicket,soll ihme ein Pferd gegeben und freie Zehrung passiret iverden. Es soll aber dieseBestallung von vergangenem Michael, weiln er allbercit um selbige Zeit vorgestelletworden, den Anfang nehmen und wenn man Michael gelicbts Gott wieder bekommensich enden, auch da Mir oder ihme die Bestallung länger zu eontinuir«?? nicht beliebete,ein Vierteljahr die Ufkündigung zuvor geschehen zc.
Ztr. 69. „Aörster-Aeltallung) Grevß Karffs ??nd Michael'Külmerveins" (Amts- zc.
Buch v. 1654, Bl. 171).
Zu wissen sei hiermit, daß Ich Ernst Albrecht von Eberstein uf GeHofe??Erbsaß, der gräfl. mansfeld. Ämter Morungen und Leinungen wiederkäuflicherInhaber, Röm. kaiserl. Maj. Kriegsrath und Eeusrul-Feldmarschalchlieutenant, denFörster Trebß Karln für einen Wildschützen und Förster uf ein Jahr, als von Michaelan bis wieder dahin, angenommen, und zwar folgendergestalt zc., daß er das Aints-gehölze, soivohl an Unter als Oberwachs, soiveit es in seiner Revier und Grenze,