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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Darhingcgcn er, so oft es nöthig, in billigen Dingen uf sein Ersuchen bei seinerVerrichtung geschützet und von der Justifikotion altem Gebrauch nach zur Gebührhaben zc. soll, als

1) von der Tortur 1 fl. uud der Knecht 6 Gr.,

2) vom Staupenschlag 1 fl. und der Knecht 6 Gr.,

3) vom Schwert 7 fl., davon er dem Knechte giebt 12 Gr.,

4) vom Strange 5 fl. und 6 Gr. dem Knechte,

5) vom Rade 5 fl. und dem Knechte 6 Gr.,

6) von einem Feuer anzuzünden für die Hexen und Unholden 7 fl.

nnd dem Knechte 12 Gr.

Item allemal freie Zehrung, so der „Amtsinhaber giebt, das Geld aberbringt der Beamte von den Untcrthancn ein. Über dieses bekommt er, wenn sein Knechtuf Erfordern die Gefängnis allhier reiniget, 1 Sch. Roggen Nordhäusisch Maß undder Knecht Essen und Trinken. Es hat aber das Amt ihme vorbehalten, daß, da er ineinein und den: andern nicht nachleben würde, solche Bestallung hiermit ufgehoben seinund einander» gegeben werden soll.

Urkundlichen ist solche in hiesiges itzt führendes Amts-Protokoll (Bl. 178 ff.)gebracht und von dem Amtmann dem Scharfrichter eine beglaubte Abschrift ausgeant-wortet worden.

Nr. 66. „Landlinechts-Mestalkung. zlvtiim 10. Wai 1050." (Amts- zc. Buchv. 1654, Bl. 332).

Zu wissen, daß heutgcsctztcn Dato Adam Schuncke von Blankenheim folgergestalt zumGerichts froh neu oder Landknecht angenommen zc. worden: Soll er alle (llbationssund Bcfehliche, so ihm von dem Amtmann oder Amtschreibcr zugestellt werden, also-balden ohne einigen Verzug an den Ort, wohin sie gehören, zurcchte bringen zc., auch,da ihm etwas mündliche« anbefohlen wird, gleichcrgestalt zc. verrichten; die Gefangenen,so ihm zu verwahren anbefohlen werden, selbige nach dem gegebenen Befehl allezeitwohl in acht und Gewahrsam nehmen zc., über dieses uf einen oder den andern in denWirths-Branntwein-Hänsern gute Obacht geben, ob sie sich gegen ihre Obrigkeitoder einer wider den andern sich setzen, zanken, schlagen und raufen zc.; auch da etwaüber Vcrhoffen sich etliche blutrünstig schlügen, oder, da Gott lange gnädig für sei, einerden andern vom Leben zum Tode brächte, den Thäter und die sich geschlagen, alsobaldengreifen und zu zc. Straf und Haft bringen zc. Und in 8u. soll er dem Gerichts-herrn und dessen Beamten gehorsam, treu, hold, gewärtig und verschwiegen sein zc. Überdieses soll er auch im Felde und Flur mit gute Ufsicht haben zc.

Nr. 67. „Schuldtlieißen-Weflattung. zlatnm den 3. Sept. 1055." (Amts- zc.Buch v. 1654, Bl. 1911) ff.).

Zu wissen sei hiermit, daß hcutgesetztcn Dato uf Befehl Ihr. Exccll. des Herrn dural-Feldmarschalchlieutcnant bat. Iii. Ernst Albrecht von Eberstein's zc. als meinesgroßg. gebietenden Gerichtshcrrns zc., Christoph Treumann wiederum uf ein Jahrlang für einen Schuldtheißen bestellet zc. worden, und zwar also: Soll er uf beideDörfer Rötha und Horla, wie vor diesem von denen andern Schuldtheißen beschchcn,gute Ufsicht haben, die Eilaliouös oder was ihme sonst aus dem Amte befohlen, also-bald mit Fleiß und Treuen verrichten, zu Voraus uf das Vorwerk Horla, damit eszu rechter Zeit bestellet, ausgcsäet und wieder eingeerntet, auch ausgcdroschcn und anOrt und Ende, wo es Ihre Excell. hinhaben wollen, gcschaffet, ingleichcn die Fröhnergcflcißct und von denselben Essen, so er abfordert, wie nicht weniger von dem ein-geführten ausgcdroschcncn Getreidicht nicht das Geringste verpartiret oder unterschlagenwerden möchte, gute, fleißige und genaue Aufsicht haben und sich in allein also, wieer es gegen Gott und Ihr. Ereell. den Gerichtsherrn dermaleinsten zu verantworten ge-denket, verhalten.

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