scliclalischc Dilation Vorgängen, ganz übergangen worden. So hat der von Bockeauch, da er ja seinen Vater Scl. unter der Erden beschimpfen und sein Erbe nicht seinwill (welches doch ganz nicht sein kann, weiln solcher Erbschaft er sich gar zu viel thcil-haftig gcmachet und Nutze darvon eingezogen hat) all dessen Vcrlassenschaft an beweg:und unbeweglichen noch zur Zeit nicht gebührende angegeben, viel weniger ob davon ge-nossenen Nutzungen seinen Ercckilorsn Rechnung gethan, gleichwohl ist nichts destoweniger in dem ersten Urthel erkannt und in dem andern läuterungsweise oonkiriniret,daß der Hr. FeldM. das Amt Lcinungcn räumen und Rechnung thun, hcrgegen aberein Eurnlor bonorum verordnet werden, welcher denen Erecliloribus antworten unddie briefl. Urkunden racoAnoseiren, oder eidl. cliffitiren solle. Uf welchen Fall denn,soviel den Hrn. FeldM. angehet, der Prozeß von der Lxseutüou angefangen und die-selbe, da die bcsorgliche exmissio cpme speeies sxeeulinnis erfolgen sollte, gegen ihnehr vollstrecket würde, als die ufgewiegelten Ereckitorss einmal ihrer Forderung, sowohlrutionu suininuruin als auch jnriuin uf das Amt iignicl gemacht und wäre also unterdiesen Spiegelfechtern der Hr. FeldM. einig und allein das subjecluin paliens, wohines Siegmund Lcvin Bock einig und allein wider Treu, Glauben und alle Rechtegespielet. Weil aber 13) Siegm. Levin Bock der väterlichen Verlassenschaft sich einmalwürklich angemaßt und dieselbe noch nicht wieder rspuckiiret, ja aus angezogenen Ur-sachen schwerlich rspncliiren kann und also wohl Erbe bleiben wird, und aber netinbvpntbeenrin nclvarsus tsrtinm pnsssssorem nisi sxeussn priiceipnli nicht Statthat, vorab Bock nicht nbsens auch snlvsncln und Mittel zu Bezahlung der Ernckit-orngenug hat, dessen Gegentheil die Erackilnres sonsten erweisen müssen, zudcmc unter-schiedene Erackitorns nur ^enernlem bvpniltecain haben, auch dem Hrn. FeldM.unbewußt gewesen, daß das Amt Leinungen mehrcrn Ersckitvran als er zu bezahlenübernommen pro bz-potbsen gehaftet und clausula uon alionaucko in keiner als derTaubcnheimischen, welcher aber ohene das erhebt, blxocptionss entgegen stehen, ncljeelnropsriatur, so will man dafür halten, es solle ihinc die Abtretung sothanen Amts undRechnung ob daraus gehobenen Nutzungen zu thun, so schlcchterdingcs nicht zuerkanntwerden können, zumal 19) der Hr. FeldM. iu bona ticke und gleichwohl ein probetitulatuiu jus possessionis vor sich und der von Bock vermöge des Eontraels, auchseiner Heversalieu schuldig, ihme die Gewähr zu leisten und liberas asäes respeetudieser Ereckitorum zu verschaffen, auch vor den Herren (Ion. FeldMarschalln um sovieldesto mehr seinen Ereäiloru Rechnung zu thun verbunden, auch über das und 20) desHrn. FeldM. in oft erwähntes Amte Lein: und Morungen, so gleichwohl kurfürstl.sächsisch. Lehn, Zeit des von Bock Einhabung aber meist in Ruin gerathen ist, gestecktemerkliche llloliorat.iouos, die ex oeulari inspeotinne und sonsten in ronkinsnti zu er-weisen ei guibus uon reküsis er zur liesiitution nicht gehalten, nicht zurücke gesctzctwerden können. So erscheinet auch 21) klärlich aus beigefügten zusammengeheftetenBockeischen mit Nr. 15 bezeichneten OriKinalschreibcn, wie der von Bock wegen des vonTaubenheims öfters die Schadloshaltung zugesagct, auch dariu vielfältig erwähnet, wievon denen Angeldern er die braunschweigische Ereckilorss oonteniiret und also seineErb- und Lehcngüter daselbsten wieder befreien wollte, daß er aber solches nicht gethan,ist aus diesem Eoneui-sn, falls selbiger vor richtig zu halten, genugsam, auch wie Bockdem Herrn Llon. FeldMarschalln, bis die Angelder er habhaft worden (sal. bon.) nurmit Lügen vorgangen, leider mehr als zu viel abzunehmen und zu erweisen. Und alsder von Bock, wie diese Eoncui'ssache im Oberaufseher-Amte zu Eislebcn noch anhängiggewesen, wegen des von dem Hrn. 6en. FeldMarschalln ihme in Abschlag der 21 000Rthlr. Kaufsumma und mit sein Bocken selbst eigenem Belieben anstatt baarcn Geldesvor 9500 Rthlr. abgetretenen und von Bocken acosptirten Gutes zu Reinsdorf,worüber selbiger doch vermöge der Beilage snb bl. 16 den Hrn. FeldMarschallngebührende quittirct, einer lassio sich hart beklaget, auch des vou Bocken ^.ckvoealnsin Schriften so weit gegangen, daß daraus ein Injurien proeess entstehen wollen,so ist es doch 22) an deme, daß der von Bock nicht alleine mit dein Amt, weilnbesage der hiebet liegenden vickiinirten Abschrift eines unter seiner eigenen adel.
Druckschrift
Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Seite
156
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