Druckschrift 
Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
152
Einzelbild herunterladen
 

— 152 —

Nr. 60.

Es hat hicbevor Siegmund Levin Bock, als seines Vätern Wilbrand Bock'sSel. Erbe, in allen dessen verlassenen Lehn- und Erbgütern, wie man aus allen seinengeführten Handlungen und vstibus nicht anders prnssuivircn können, sein uf demAmt Lciniingkn habendes Wiederkaufsrecht, so vermöge der Hauptvcrschreibung sich uf24 000 fl. erstrecket, dem Herrn Feldmarschalk Ernst Albrecht von Eberstein ver-schiedene Male angetragen, auch endlich denselben, als er ihn zu Gevattern gebeten,dahin porsuackiret, daß er sich mit ihme in Handclung eingelassen und ^,o. Il»33 den25. .Invunrij einen beständigen, unwiderruflichen Kauf-Eontroet sothanen Wiederkaufs-rechte um und vor 21 000 Thlr. geschlossen, darauf ein Ziemliches ausgezahlet, dasAmt in Rosssssiov genommen und viel darinnen verbessert und verbauet, worbei Bocklaut seines Reverses bei adligen Ehren und Trauen versprochen, dem Herrn Feldmar-schall die Gewähr zu leisten, und da sichs befinden sollte, daß mehr Osckitorss, alsder von Bock angeben, nämlich die von Spiegel mit 6400 Rthlrn., Item HansChristoph von Haacken 2300 Rthlrn. und Bürgermeister Grimm in Sangcrhauscn500 Rthlrn., welche beede letztere von der Kaufsumina der 21 000 Rthlr., absonderlichaber von letzten 4300 Rthlrn. Tagezeitgcldcrn bezahlet werden sollen; vorhanden undauf diese Ämter versichert, welches doch nicht wäre (wormit er sie also verschwiegen,der Herr FeldM. sie auch sanften nicht gewußt) dieselben ohne Zuthun des Herrn FeldM.für sich zu bezahlen und abzustatten besage dessen der hierbei befindlichen voeumsntsnsub num. 1. 2 st, 3 mit mehrern.

Gegen diese Handelung hat gleich der von Taubcnheim zu Bedra nicht alleinseiner auf solchem Amt noch pra,stsväircndcn Ehe- und anderer Gelder wegen probest,iretund dardurch die kurf. gste. Rg.titloki.tiov hintertrieben, sondern auch seinen Schwager,den von Bock, durch leere Fürbildungcn, ob wollte er ihm ein mehres für dieses Amtschaffen, dahin vorleitet, daß derselbe alle seine Schuldigkeit, Ehr und Glauben beiscitsgesetzt und auf alle Mittel gesonnen, wie er den mit dem Hrn. FeldM. getroffenenEovtraot wieder über einen Haufen werfen, das Amt entweder selbst wieder bekommen,oder doch seines Vätern Ersäitoribus hingeben und dardurch die braunschwcig. Güterfrei inachen möchte, zu welchem Ende er denn 1) mit dein von Taubenheim oolluckirct;sodann 2) das Rothe Erbbuch, als die vornehmste Nachricht, vertuschet; 3) seiner MutterEurgtorv Sel. Rgtitiogtion in solchen Eovtrsot verzögert und hintertrieben besage zu-sammengehefteter Rooviv. sub uum. 4; ja endlich und 4) sich an seines Vätern Ers-ckitorss gehängct und, nnangcschen theils derselben vermuthlich in etwas eont.svt.irct,derer Quittungen er böslich zurücke behält, theils aber seine im Lande zu Braunschwcigliegende Güter innen haben und demnach hier mit Fügen nichtcs fordern können, solchesamt und sonders zu einem Llovours ufgewicgclt, auch selbst einiger Post von demvon Bendelcbcn an sich erhandelt zu haben vorgiebct und als ein Ersäitor prastsvckirct,ja über dieses bei dem von Spiegeln besage Oosum. sub vum. 5 noch eine Rrgotio,so ihme aber nicht angangen, unverschämt versuchet, über welchen Händeln es zum recht-lichen Risputgt kommen und endlich zwei Urthcl pnlüicürct worden, in deren erstemunter andern die von gedachtem Siegmund Levin Bocken an den Hrn. FeldM. geschehene.-Qisngtiov der Ämter Morungcn und Leinungen für unbeständig und daß der Hr.FeldM. dahero dieselben den gesamten Ersckitoribus zum Besten wieder abzutreten, ge-bührende Rechnung über dero Nutzungen abzulegen und zu justiüoiren schuldig, unddann im Fall Siegmund Levin Bock sich seiner väterlichen Verlasscnschaft an Lehn undErbe begeben sollte, die Verordnung eines ourgtoris bonorum und anders mehr er-kennet; in dein letzter» aber dieses alles läuterungSwcise oonürmirct werden wollen, wiesolches die Beilagen svb nmv. 6 st 7 weiter besagen. Von welchen Urtheln dannunumgänglich an knrf. Durchl. zu Sachsen gppslliret mcrdcn müssen und solche ^.ppsl-lgt.iov nunmchro zu jvstitloircn sein will. So viele nun den Bock belanget, weil gleich-wohl derselbe so gefährlich mit dem Hrn. FeldM. umgangen und denselben unter deinSchein adliger Ehren, Trauen und Glauben in ein solch Labyrinth geführet und also allerGebühr ganz und gar vergessen, indeme er dein Hrn. FeldM. die meisten auf dein Amt zu