Druckschrift 
Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
151
Einzelbild herunterladen
 

— 151 —

zogeu war. Nach Wilbrand Georg's Bock von Wülfingen Tode erbten die Ämter Lcin-und Morungcn auf seinen Sohn

Sigismund Levin Bock von Wiilffingen

auf Eltz und Gronau. Nachdem dieser und seine Mutter dem damaligen kaiserl. General-Lieutenant (nachherigen General-Feldmarschall) Ernst Albrecht von Ebcrstein zuverschiedenen Malen ihr auf den Ämtern L. u. M. habendes Wiederkaufsrecht, welchessich nach Ausweis seiner Hauptverschreibung auf 24000 Mfl. (— 21000 Thlr.) be-lief, angetragen, brachte der Sohn Sigism. Levin endlich den Feldmarschall-Lieut. E. A.v. E., als er denselben zu Gevatter gebeten, dahin, daß er sich mit ihm, dem Bockv. W., in Unterhandlungen einließ und am 25. Januar 1655 die Ämter unter Vor-behalt des mansfeld. Wiederkaufsrechts für 21000 Thlr. käuflich übernahm. Lt. Reversesversprach Bock v. W. bei adligen Ehren und Treuen, dem E. A. v. E. die Gewährzu leisten, und wenn sich mehr auf die Güter versicherte Gläubiger finden sollten, alser angegeben (als die von Spiegel mit 6400 Thlr., Hans Christoph v. Haacke2300 Thlr., Bürgermeister Grimm in Sangerhausen 500 Thlr.), so wollte er, Bock,dieselben ohne Zuthuu Eberstcin's befriedigen. Außer den Ämtern kaufte E. A. v. Eber-stein von S. L. Bock v. W. Paßbruch ohne Jnvent. für 4000 Thlr. Der Verkäuferübernahm anstatt baarcn Geldes Eberstcin's kursächs. Lehngut zu Reinsdorf bei Ariernfür 9500 Thlr.

Bis zu seinem Wegzuge von Leinungen hatte Bock v. W. dem E. A. v. E. ver-schwiegen, daß außer den von ihm beim Verkaufe angegebenen Schulden auch nochandere auf den Ämtern hafteten. „Auch protestirte Bock's Schwager von Taubcnhcimzu Bedra wegen seiner auf den Ämtern haftenden Ehe- und anderer Gelder nicht nurgegen diesen Kauf und hintertrieb dadurch die kurfürstliche Bestätigung, sondern er spiegeltedem Bock v. W. auch vor, er wollte ihm mehr für das Amt verschaffen, so daß dieserkaum 3 Wochen nach Abschluß des Kontrakts auf Mittel sann, wie er die Ämter wiederzurückbekommen, oder doch den Gläubigern seines Vaters geben und dadurch seine braun-schwcigischen Güter freimachen könnte (vgl. Leinungisches Amts-Protok.- u. Handelsbuchv. 1654, Bl. 283 u. 2871). Er brachte zu dem Ende von dem v. Bendeleben eineSchuldforderung von 2000 fl. an sich, trat nun selbst als Gläubiger auf undwiegelte außerdem die sämtlichen übrigen Gläubiger zu einem Konkurse auf. Diesedrangen auf Ungültigkeits - Erklärung des Kaufs, die Sache gedieh zum Prozeß, derKauf von 1655 wurde kassirt und E. A. v. Eberstein in die Abtretung derÄmter den Bock'schen Gläubigern zum Besten und Ablegung der Rechnung überdie Nutzungen verurtheilt; auch wurde, im Fall S. L. Bock v. W. sich seiner väterl.Verlassenschaft an Lehn und Erbe begeben sollte, auf Verordnung eines eursckoris bv-uvruin erkannt. Darauf wurde dies alles läuterungsweise konfirmirt, da sich Eberstcin'sBevollmächtigter bei der ersten Läuterung versäumt hatte. Gegeu dieses in Konfirmationerfolgte Erkenntnis suchte nun E. A. v. Eberstein, der seit Ende 1657 die dänischeArmee gegen die Schweden als General - Feldm. führte, Rsstiwliousm in integrumUsipulstiaus ennsu nach, worauf diese Differenzen zu Dresden bei der Landes-Rcgierungin Vorbeschied gezogen wurden (Nsrm. 21. Januar 1662).

Der Fcldmarschall hatte „viel in dem Amte an Gebäuden verbessert, sonstcnScheunen, Ställe und anders längst übern Haufen lägen, auch zu Vermehr- und StreckungSr. Kurf. Durchl. zu Sachsen Steuern geholfen, daß allbcreit über zehn Unterthancn-Häuser im Amte wieder aufgebaut, dahingegen hiebcvor und zu des vou Bocken Zeitennicht das Geringste in Aufnehmen gebracht worden, sondern nur alles zu Uniu gegangenist". Deshalb bat der Feldmarschall, „die zuerkannte Rechnung fallen, auch die schimpf-liche Einsetzung eines Sequesters unterbleiben und ihn in geruhiger beidem Amte und Gerichte bleiben zu lassen". Er ließ auch Herrn Friedrich Vitzthumvon Eckstedt und den Rüthen des Appellationsgcrichts „den 8lutum dieser Sacheeröffnen". Die seinem Bevollmächtigten und Konsistenten zu Dresden erthcilte Instruktionlautet: