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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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kein vertzugk leiden wollen, ^ in die s)farr, Airchen oder Schulheüfer zuegreiffen vndihrer gelegenheit nach, ! doch mit guter bescheidenheit ohne Thumult vnd der Geist-lichen beschimpfung oder anderer j vnzimbliche vngelegenheit, die Vorbrechere antzu-halten vnd in ihre gewarsamb zue j bringen; Doch aber zue jeder Zeit Vns dieserwegen gewönliche rsusi-sss zuerthei- j len vnd außzueantwortten.

Nachdem auch Vnsere selige j Vorfahren Rkittelörtischer Linien bey allenvnd jeden mulukionibns bald an- > fangs die Dergwerge vnd Äbergellöttse vnd der-selben sonderbahre Nutzbarkei- j ten sich als rssörnatn vorbehalten vnd außgetzogen;So habenn ^ bey dieser Wiederkaufshandlung die Aeüffere gleichfals zuegesaget j vndversprochen, daß Sie es auch in diesem fall der heübtvorschreibung ^ nach allent-halben bewenden laßen vnd in denselben Vns, den Graffenn, s eintziege vorHinde-rung nicht zuetziehen wollenn.

Die Uoke vnd Meiler Mgteu betreffende, Wollen die Aeüffere Vns denGraffenn ^ beyderseits für dieselbe zue einer ergetzlichkeit, weiln Wihr sonst dieselbenfür Vnns allein außziehen wollen, Aber wegen des ohrts abgelegenheitt ^ entlichdauon guthwilligk veinittück vnd gewichen, jährlich vnd jedes Jahr ^ besonders DretzOlunli, als ein halb fuder guten Reinischen wein zue jeder ^ Zeit Wohin wihr ihnenandeüten werden Lieffern; Darneben wihr vnnß ^ aber frey behalten, das wihr al leJahr in den RIorungschen vnd Leynungsch- ^ en gehöltzen nach Vnser gutenbeliebung Drey Zagten auf der Aeüffer ^ bewirttung anstellen inögen, da alsdannwas das glück geben vnnd ge- ^ fangen werden möchte, in zweytheil getheilet, Vnns,den Graffen, ein theil ^ vnnd den Aeüffern der ander halbe theil vorbleiben vildgelaßeil werden I soll.

Wann dann bei dieser vorgangenen Tnderung vnd ^ durch diß Ruttel dieGmbter iil einen andern standt gebracht werden, Sol ^ aldann in cknstitikn fachenVnns, den Graffen, von den Vnterthancn die ^ iubion vorbehalten, sonsten

aber die Aeüffere schuldig vnd pflichtig sein I RIenniglich bey ihren alteil her-kommen, j Recht vnd Gerechtigkeiten außer was ^ etwa bey so vielfältiger vor-cnderungen wieder Zlltherkoinmen vnd an- j dere gebrcüche alß neüerlich vnd schädlicheingeführet worden vnd dieser ^ wegen in künfftig nohtwendige enderung vorgenoiiimeiiwerden müße, j ruhiglich sein vnd bleiben laßen vnd dergestalt die Vnterthanen Soviel müglich alßo in Acht nehmen- das Sie in ihrer Nahrung vielmehr beför- ^ dertvnd fortgesetzet, alß etwann doran gehindert vild beschweret werden. ^

Viiiidt wann nuhn die obspsoilieirt-s vorwilligte DrciLclle» Wmler MuMickeMlire fast abgestoßen vnd numehr zue ende Lausten wollen, deren Gnd- j schafftdann von (Dstern des Scchzehenhundcrt Drey vnd zwantzigstenn j Zahres mitzu-rechnen, vff Ostern, das Gott geb gnedigk, Ciutiniseml Jerw- j liuinlcrt SeckB ruüDreiKAlgoteil Mlmö sein wirdt; So haben Wihr, ^ die Grasten, Vnns oder VnsereErbeii vnd Nachkoiiimen per expressum vor- ^ behalteil, Weil auch ohne das dierelnitävii vnd Loskündigung, so wohl bey ^ dem Vorkeuffer als Aeuffern stehen soll,das dieselbe, wann es einem Theil ^ geliebt vnd das zwölffte Zahr dieses vorhandeltenWiederkeüfflichen Lou- ^ brneks zuin Gnde gelauffen vnd man Ostern GintausentSechshundert funff ^ vnd Dreyßig schreiben wirdt, As denn oftbenenten Aeüffernoder j dero Grben viind Grbnehmen eine schrifftliche Loßkündigung zue thiin Wihr jbemechtigt sein wollenn, ^ jedoch dergestalt vnd alßo, daß Wihr ^ vnnd Vnsere mit-beschriebene, wenn die Lose, wie gedacht, ihnen, den Aeüffern, oder mit Sachvor-wanten richtig vnd beweißlich Intimiröt, Alsbald bey j derselben GintittlSrittl Kcick.^thaler zue dem Tnde erlegen sollen vnd wollenn, ^ damit Sie, da die bahre erlegungder gantzen wiederkauffs Summa Ostern ^ folgends Zahres vber zuuorsicht nichtfolgen solte vnd sie diese Summen ^ außzuethun oder anderweit an güetern zuevor-wenden, sich mit anderen ein- j gelaßen, derselben aber nicht mächtig? werden konten,Sich ihres schadcns doran j zuerholen haben mögen, Auch dieselbigen künfftig zuer-statten oder aber j sich abkürtzen zuelaßenn, nicht schuldig? sein sollen», Sonderndieses sol vff ^ den fall der vnuerhofften Nichtzahlung der gantzen AauffSumm Vnser

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