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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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vnd j Vnscr mitbeschriebencn willkürlich Recht vnnd beliebung sein, vnnd die gantzeAnus ^ Summ nichts desto weniger vor soll vnd vnzertrennet bleiben, Sonsten j aber,wenn richtige bezcchlung der gantzen AauffsSumma vormüge vorhergehender ^ Loß-kündigung des benantcn Vahrs erfolget, Alßdann sollen obbernrte Gin j TausendReichsthaler bey erlegung der gantzen WiederkauffsSummen Zlhn ^ Schrot vnd Aorn,wie obgemelt, so alsdann in Wagdeburgk, Braunschweig oder ^ Leiptzigk, welcherörter einen ihnen, den Aeüffern, vnd mitbeschriebenen am j besten gelegen, geschehensolle, nebenst denr Iahreszinß gekürtzet vnd zue rück ^ behalten werdenn. Sollte aberaufs Gstern 2lnno Fünffvnddreyßigk ^ vnd alßo ein Jahr vor ablauff des wieder-keüfflichen Lont-raets keine j richtige oder bestendige Lose erfolgen vnnd geschehen»,Sollen alßdann ^ nach vorfließung der Dreyzehen vorschriebenen Iahren, dieAeüffere vnd ^ ihre mitgenanten ferner noch drey Jahr vnd alßo förder von dreyenIahren ^ zue dreyen Iahren bey diesein Wiederkäust vnvorhindert vorblciben vndt jalßo dergestalt nicht ehe schuldig? vnd vorpflichtet sein, Gfftbemelt Ambt ^ wiederzue reühlncn vnd davon abzuetretenn, biß ihnen die ablegung der j gantzen Wieder-kaufsSummcn, Bawkosten, andere vorlegte vnd für Vnns ^ bctzahlte gelder, wie vor-genrelt, bahrvber zusambt in einer gantzen vol- j liegen vnd vnzertrenten Summvnd an in spseis guten vntadelhafftcnn ^ volwichtigen, wohlgeltenden genehmenRcichsthalern wircklich für soll j vnd zur gnüge wiedcrfahren vnd geleistet wordenist. Doch wol- ^ len Wihr, die Grasten, Vnns hirncben außdrücklich vnd pro-Isslnnclo vorbe- halten haben», das die Aeüffere diese vnsere Ginbtcr zuesambt dehrennein vnd Zuebehörungen entweder gantz oder zumtheil höchern Stands Personenvnnd alßo inpobentiorsin ohne vnser vnd Vnser Nachkommen vorbewust vnd j cin-willigung zuevorwenden keinesweges befugt sein sollen», Sondern ^ da je dergleichenvber kurtz oder lang? dieser Vnser ausdrücklichen probss- j t-ation zuewieder vnndVns, Vnnsern nachkonnncn zue schaden vnd nachtheyll ^ etwas tsnlmst vnd vor-genommen werden solte, das Wihr alßdann vor ^ Vns vnd Vnsere mitbeschriebenenAllen vnd jeden Verlust vnnd schaden bey ^ den Aeüffern, auch dcro allerseits Grbenvnd nachkonnnen zue suchen vnd ^ zucfordern befugt vnd bemechtiget sein wollen.Da aber Aeüffere» vnd deren mitbeschriebenen gelegenheit, die Tmbter abtzutretenvohr ^ ablauff der Iahren, ist darbey abgeredt, das ihn solches jedesmahl auchbevohr vnd frey stehen vnnd ihre llnrn itzo beschriebener maßen gleich- j meßigenpersohnen, doch iedcrzeit mit Vnsern vnd Vnserer mitbeschriebenen j Außdrücklichenvorbewust vnd einvorwilligung anderweit abtzuetrcten ^ Zuegelaßen sein soll, Darbeywihr vnns auch an vnserm ohrt außdrücklich dahin» vorpflichten vnd erkleren, dasauch vnsers theils ferner nichts vorgenommen wer- ^ den solle, So den Aeüffernvnd ihren mitbeschriebenen zue gefahr, schaden vnd nach- ^ theil gereichen vnd ge-langen solle, könne oder möge. Insonderheit aber da ! nach vorfließung der vor-schriebenen Wiederkeüfflichen Iahren etwa» ein ander ^ an Vnser stadt die ablösungdieses Vnsers Ambts zue thun sich otksrirsii vnd ange- j den würde, das Wihrderogestalt den Aeüffern vlld ihren mitbeschriebenen ^ zue prasjnllil^ auch nichts ein-reümen noch verstatten, sondern vielmehr, wann Vnnß j auff solche Zeit Vnser Ambtmit vnseren eigenen selbst zue i'slliimvsn vnd vor Vns ^ zue gebrauchen nichtbequehm oder gelegen, ihnen daßelbe vff vorgehende an- ^ derweit billich-meßige Vorgleichung für andern ferner zue gönnen vnd zuelaßen ^ verbundensein wollen, Sie auch darbey vor andern, der sey auch wehr er wolle, > vorbleiben sollen.

Solchem allen nach vorzeihen vnd begeben Wihr Vnns allerseits, Sowohlauff der Vorkeüffere als Aeüffere feiten, wißcntlich vnd wohl j bedechtlich aller vndjeder Vetionsn, oxosptionon, insonderheit Vcckioni rsnoeg-torias Von- > cii, wie die-selbe immer nach gemeinen beschriebenen Aayßerlichen vnd Sächßischen Rechten ^dlneeessoribus in Vsnclo VuliAio einigerley weyse in gusnniis Lnsmn Ooinpstirknvnd j geschehen kann vnd nmgk, auch allen andern bsnötieisn, Wohltaten vnd begnadi-gung der > Geist- vnd Weldlichen, Aayßerlichen vnd Sächßischen, auch Aönigen, Thürvnd Fürsten j beschriebener Rechten, klonslilut-ionen vnd Satzungen, wie die nahmen