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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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die Baw vnd beßerungs Rosten, die itzt Lpseitieirte Summa der Dregtuuscuil Reichs-thaler nicht erreichen würde, Sol die nach angelegter richtiger berechnung befind-liche vbermaße bey der ablösung Vns zne guht vnd besten kommen, Sonsten aberdes gros- ^ sen schadens halber, So wohl wegen des Innkntarij ats auch der vor-wüsten Gebeüde, ge- ^ holtze, Teiche vnd anders wegen, an den vorigen Inhabernan ohrt vnd Enden, da sichs ge- ^ bühret, ordentlich zueerholen Vns freystehen soll,So viel aber die vorwil- ^ ligte Dreytausend Reichsthaler Baw-Rosten belangenthut, sollen vnd müßen ^ dieselbige auff obige maße bey ablegung der Wiederkauffs-gelder alßobald auch ^ erlegt werden.

Weil,, auch an vnterschiedlichen bequehmen ohrten etliche j vielwüeste örtherzueflnden, so zue Acker gemacht vnd dergestalt zue nutz gebrachtt ^ werden können,Als sol den Reüffern nachgelaßcn sein, ihrer beliebung nach vnd ^ auff ihrenRosten dieselbe vmb zuereißen vnd dem Ainbtc zum besten zue Acker, Wie- j senvnd Hute Rampen zuemachen, vnd da sichs leiden will, dcßelben ohrts eine Schaffe- j reyanzuerichten, auch vberdis dardurch der Reüffer fleis vnd gute vorsichtigkeitt ^ demAmbt zun, besten noch fernere Nutzbarkeit erfunden, angerichtet vnd hirdurch j zumbeßern stände gebracht werden magk, Sol ihnen solches keines weges ge- ^ hindertoder vorwehret sein.

Als auch bey Lebzeiten vnsere Herrn Vet- s tern Wittelörtischcr Linien dasGuth MuKdrncll, so den Fürsten zue Anhalt zue Lehen rühret, ! Aber vnstreitig vndvngemittelt peickinent? dieses Ambts gewesen, vnwißent Vnser und ^ Vnser Ver-ursachung vom Ambt abkommen sein magk vnd die Reüffer solches durch ^ treg-liche vnd bequehine nnttel wieder an sich zuebringen vormeinen, ihre gelegen- j heitaber bey ablösung vnsers Zlmbts Morungc» mul Meinungen solches selbsten zuebe- ^halten nicht sein würde; Als haben Wihr vorwilliget, das ihnen solches ^ Rauff-geld nebenst dem an gedachtein Guthe angewanten Baw vnd beßerungs I Tostenvnd was Sie sonst an Vorrath vnd gelegenen güetern an sich gebracht, Eben- ^meßig nebst des Ambts RauffSummen, doch alßo, das vns dieser wegen Ehe ^ vndzuevor in einem vnd dein andern, etwas vorgenommen, gcschloßen vnd verhandelt !würde, außfürlich bericht vnd vmbstendliche andeütung gethan werde, in einer vn- ^zertheilten Sunnnen, so vns ebenermaßen an was Sorten dieselbe erlegt werden sgl,notilleiret werden muß, wiederumb in gnaden danckbarlich für abtretunge desAmbts ohne einiges eiin oder vorwenden erstatten vnd wohlbetzahlen sollen ^ vndwollen.

Da auch der Reüffer der Rirchen zue Großen Leynungen die ^ auff vnserinAinbt stehende Sechshundert Drey vnd Achtzig? gülden heübtsumma ^ vnd Zinße,vber welche Summa die Rirche von Ihr Thurfürstliche Gndn. albereits ^ Vrtheilvnd Recht ins Ambt Leynungen erhalten, Sowohl den Thorherrn zue j Stolbergkdie Siebenhundert vnd Funfftzig goldtgülden, Welche Ebenineßig auß ^ Vilser,,,Ambt vorzinset werden, abtragen müßen, Sollen solche gelder nebst j den andernin diesem RauffLonli-ael speeilleirts Sunnnb bey einreühnning des Ambts ^ gleicher-gestalt auch bahr zahlt vnd verlegt werden.

Negst diesen, haben ^ Wihr nuhn für vns vnd vnsere Erben vnd nachkommenbey diesen, Wiederkeüff- ^ lichen Lonwaek vns außdrücklich außgezogen vnd vor-behalten, Behalten Vns ^ auch hirmit vnd Rrafft dieses außdrücklich bevohr dieErbhuldigunge vnd Landt- ^ folge aller vnterthanen zue diesen Embtern vndGüetern Mornngen vnd Mein,»,- j gen gehörig?, daß wihr vns zue jeder Zeit, wannes die notturfft erfordert, jedoch ^ keinesweges wieder die Reüffer vnd ihre mit-beschriebenen bey wehrenden, Wieder- ^ kauffs (lontrnet vnd ohne schaden vnd Nach-theil zuegebrauchen bemechtigett ^ sein wollen; ingleichen, die Hebung der Micks-CrugSS vnd andern Itcürrn, ! Sowohl auch die GeisMrke Jurisüirtio». Da sichauch etwa,, ZrinlirKe oder andere ^ fäll zuetragen würden, das die vorbrechere sichin die besreihte psarr oder j Schulheüser Lalniren vnd fliehen würden, So sollendie Reüffere hirnut fugk, > Recht vnd macht haben, Wann es solche fälle sein, die