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sie i» dein Cessions-Dokumcnte keine Kaufsnmme benannten (nach dein an demselbenTage geschlossenen Ncbcn-Rezesse hat das Kaufgeld 40 000 Engelthaler betragen). Joh.Statins de Rascha bat snb ä. Quedlinburg 29. Nov. 1621 und Siegfried v. Hoymsnb ä. Quedliiiburg 6. Dez. 1621 um Konsens, welchen Kurfürst Johann Georg I.am 19. Dez. 1621 ertheilte „auf den Wiederkauf-Schilling der 13 000 Gulden-groschcn oder Thaler und 13 000 Goldgulden als Lehnherr und Landes-fürst mit Vergünstigung, sein Recht einem andern, der Uns leidlich, abzu-treten."
Im Ccssions-Dokumente v. 28. Nov. 1621 verspricht Siegfried v. „Hoym: „dosich aber befinden sollte, daß der v. Hoym oder seine Brüder auf solche Ämter etwassollten erborgt haben und die Ämter dafür hypothezirt sein sollten (welches doch nichtist), will er, der v. Hoym, selbige Schuldforderung für sich ohne Zuthun des von Raschazahlen und abstatten." Und das Cessions-Dokument selbst wurde vor der Ertheilungdes Konsenses zuvörderst am 17. Dez. 1621 konfirmirt.
Dieser Joh. Statius de Rascha hatte wahrscheinlich den v. Hoym nicht bezahlt,da er thcils hinter die Verhältnisse mit dessen Brüdern gekommen sein muß, theils ihmbekannt geworden war, daß die Hinterortischen Grafen zu M. nach Abgang dermittelortischen Linie als nächste Agnaten derselben Änsprüche par Usvoontiansm1'sncki anhängig gemacht hatten. Der de Rascha suchte gewiß auch deshalb die Ämtermöglichst bald wieder los zu werden. Als sich nun Siegfried v. Hoym bei der Landcs-Reg. darüber beschwerte, erging ein Upt. an den Ober-Aufseher zu Eisleben snb ckaw3. Zuni 1622, die Sache in Verhör zu ziehen und dem Rascha alle Alienation zu ver-bieten bis zum Austrag der Sache:
„Vhester Rath L. G. Welchcrgcstalt an Uns Siegfried von Hoym sich über Joh. Statzde Rasch au, fürstl. brannschw. Obcrstlicutenant, beklaget, daß zuwider des am 23. Nov. abge-wichenen Jahres zwischen ihnen aufgerichteten, von Uns konfirmirten Vertrages und darauf erfolgtenCcssion seines Rechten an den Ämtern Mor. u. Lcinungen derselbe mit der rückstandigen Bezahlungnicht innegehalten, auch solch Recht in andere Wege zu alicniren Vorhabens sei, habt ihr mit mch>rcrcm auS der Beilage zu vernehmen. Und ist darauf Unser gnädigstes Begehren, ihr wollet ufSchistc, als zu geschehen möglich, beide Thcile vor euch bescheiden, gegen einander Nothdürftigkeithören und in Güte zu vergleichen möglichen Fleiß anwenden, oder in Entstehung der Sühne Uns,was für euch fürgelaufcn, wobei es verblieben und woran der Mangel mit Wiedereinsendung derJnlage förderlichst berichten, immittelst aber dem äs Rase lau unvorlcngt inüidirendaß er sich der vom Supplikanten angezogenen fürhabenden Alienation berührten, ihm cedirtenRechtens gänzlichen enthalten, das Werk in dem Stande, darin es jetzo befunden wird, lassen undUnsere fernere Resolution und Anordnung dicserhalb erwarten solle. Daran geschieht rc. DatDresden den 3. Juni Anno 1622."
Auch revozirten August, Haus Georg uud Christian Julius v. Hoym dievon ihrem Bruder Siegfried an Joh. Statz de Rascha geschehene Alienation durchangestellte Klage am 26. Nov. 1622. Am 5. April 1623 starb aber de Rascha, nach-dem er vier Wochen vorher (6. März) bei dem Einfalle der Weimarischen Truppentödlich geschossen worden. Mittels Reskripts v. 11. Sept. 1623 wurden die v. Hoymzur Rechtfertigung beim Appellations-Gcricht verwiesen. Die am 7. Febr. 1624 inFolge Reskripts v. 22. Okt. 1623 zu Eislebcn vorgenommenen Vergleichs-Verhandlungcnzwischen den Gebrüdern v. Hoym und Rascha's Witwe Katharina geb. von Ilten, ver-witwet gewesene Bock von Wülffingen, und deren Sohne erster Ehe WilbrandGeorg Bock v. Wülffingen kamen aber nicht zu stände, da Sicgfried's v. HoymSohn Christoph ohne Legitimation seines Vaters im Termine erschienen war; dennin dem Reskripte v. 20. März 1624 an den Oberaufseher Jakob v. Grünthal, welcheram 17. Febr. 1624 Bericht erstattet, heißt es: „Wir lassen es bei dem an UnsermHofe (Appcllations-Gerichte) in dieser Sache schwebenden Prozesse allenthalben bewenden."
Die Differenzen mit den v. Hoym, die wegen ihres angeblich auf den Ämtern L.u M. haftenden Lehnstamms v. 50 000 fl. auf Aufhebung des Raschaischen Cessions-