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käuflich an sich gebracht und sei von den Kurfürsten August und Christian widerGraf Christoph zu M. und dessen Gläubiger nach gehabtem Verhör und Handlungdabei gelassen und geschützt worden besage des zu Dresden den 26. April 1585 gegebenenAbschieds, sie bäten, ihnen das von ihrem Vater auf sie gekommene wiedcrkäufliche Rechtder beiden Ämter L. u. M. glcichcrgcstalt anderweit zu bestätigen. Hierauf crtheilteKurfürst Christian II. unterm 1k). Aug. I6V5 den genannten Gebrüdern v. Hoym „zusolchem Kontrakt und Wiederkauf seine Gunst und Bewilligung".
Der Entwurf zu diesem Konsense befindet sich in des Hauptstaatsarchivs zu DresdenEop. 713 tol. 42.
Christoph's v. Hoym oben aufgeführte Söhne wollten nicht in Gemeinschaft bleibenund schlössen deshalb am l). Febr. 1612 des Amtes und Hauses Leinungen, dessenPertincnzicn und Inventars halber einen Rezeß. Sic schlugen diese Güter nebst Zu-behör und Inventar zu 42 000 fl. an und wollten darum looscn. Sie bestimmten, daßderjenige, welcher das Loos erhält, jedem Bruder 7000 fl. herausgeben soll; sobald dasgeschehen, wollen sie diesen in die Possession setzen, behalten sich aber sämtlich denVorkauf für 42 000 fl. vor. Jeder von den Brüdern, der Geld erhält, soll es anLehngütcr wenden und die andern dabei zur gesamten Hand bringen. Diesem Ver-gleiche gemäß erhielt nun durch Rezeß cl. cl. Donnerstags Dsto milri 1617
Siegfried von Hoym
die ihm durchs Loos zugefallenen Ämter Lein. u. Worringen für 42 000 fl. Derselbeversprach, 35 000 fl. auszuzahlen. Er zahlte mm auch an Christian Julius 7000 fl.und an Albrecht 7000 fl., 7000 fl. aber hatte er von seinem Bruder Gebhard ge-erbt, so daß er also auf diese Weise 21000 fl. lt. Quittung ä. cl. Droysig 11. März1617 abbezahlt hatte.
Nun mag Siegfried mit seinem Bruder Hans Georg in Kauf- und Überlassungs-Traktaten gestanden haben, durch welche dein letzteren Lein. u. Morungcn für 50 000 fl.abgetreten werden sollten. Daß das jedoch nicht wirklich zu stände gekommen ist, erhelltans den Verhandlungen cl. ä. Ermsleben Ostern 1619 und dem Interims-ReverseHans Georg's an Siegfried v. H. cl. cl. Wegelcben 5. Sept. 1619. Indessen, danach dem Aussterben der mittelort. Grafen zu M. (1602 mit Heinrich II.) durch dieHinterortischen Grafen Friedrich Christoph und David eine Dsvoeutio Dsucliwegen der Ämter Lein, und Worringen in Angriff genommen wurde, glaubte HansGeorg von Hoym solcher Anfechtung einen Riegel dadurch vorzuschieben, daß er am15. Januar 1620 die, 50 000 fl. Kaufsumme, welche lt. Vertrags ä. cl. ErmslebenOstern 1619 auf den Ämtern L. u. M. haften sollten, dein Kurfürsten zu Sachsenals Daeuuin Isuäulls zu Lehn offerirte und um Belchnung mit diesem Geldc als alt-vätcrl. Stamm-Mannlchn bei der Landes-Regierung nachsuchte. Aus kurfürstl. Machtund Obrigkeit wurden hierauf diese 50 000 fl. wiederkäuflichcS Geld, nachdem dasDominium clirscüum offerirt, in Lehn verwandelt nnd am 6. Mai 1620 init Beziehimgauf den Ermslcber Vergleich Hans Georg v. Hoym principaliter und die andernBrüder Siegfried, August und Christian Julius zur gesamten Hand damitbeliehen. Nun müssen Differenzen unter diesen Brüdern entstanden sein, denn die Mit-belehnten beschwerten sich bei der Landes-Rcg. darüber, daß ihr Bruder Hans Georgdie 50 000 fl. zu Lehn hatte inachen lassen, worauf sub clato Dresden 4. Sept. 1620an den Dr. Andreas Thalinger zu Eislcben und Kaspar Triller zu Einscloh ein Dpi.der Landes-Reg. erging, die gu. Streitigkeiten in der Güte beizulegen und darüber mitGutachten zu berichten.
Die Ämter Lein, und Morungcn hatte Siegfried v. Hoym inne und nutzte denOberbaum und das Unterholz des Forstes ohne Einschränkung, bis er am 28. Nov.1621 seine Rechte an
Johann Statium de Rascha,
fürstl. braunschw. Oberstlicutcnaut, abtrat. Wahrscheinlich hatten sie ihre Gründe, daß