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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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geschäfts mit Siegfr. v. H. v. 28. Nov. 1621, also auch auf Kassation des darin am1V. Dcz. 1621 ertheiltcn kurf. Konsenses drangen, wurden 1657 bis 1712, immerwenn sie mitunter eine Weile gelegen, wieder fortgesetzt und sind nach dein Aussterbender Hinterortischen Grafen (i. I. 1666), und nachdem die v. Hoym die Verjährunghatten eintreten lassen, beseitigt.

Nach Joh. Statz' de Rascha Tode kamen die Ämter Lein- u. Morungen auf seinenBruder Joachim de Rascha, seine Witwe und deren Sohn Wilbrand Georg Bockv. Wülfingen. Joachim de Rascha, der seines Bruders Erbschaft e. benstmra iuvauluriiangetreten hatte, verglich sich am 23. Januar 1623 zu Ölza mit seiner verwitwetenSchwägerin und Wilbrand Georg Bock v. W. und überließ den Pfandschilling aufLeinungcn und Morungen an die Witwe und deren eben genannten Sohn gegenihre Forderungen an den Verstorbenen, welcher Vertrag vom Obcraufschcr-Amte kon-firmirt wurde. Die Amts-Untcrthanen, welche (lt. Attest des Oberaufsehers v. Grünthal)an die Witwe und Bock v. W. gewiesen wurden, leisteten am 28. April 1623 die Erb-huldignng.

Obwohl durch kurfürstl. Reskript v.3. Juni 1622 an den Oberaufseher zu Eis-lebcn dem de Rascha alle Alienation der Ämter Lein- u. Morungen untersagt war, soglaubten auf Anrathen schlechter Freunde und übel rächender Rechts - Konsulenten sichdoch Bock v. W. und seine Mutter gegen die Rcvokations-Klagen der v. Hoym dadurchzu schützen, daß sie der Hinterort. Linie,,der Grafen zu M., die wegen Mangelsihres Konsenses unentgeltliche, Abtretung der Ämter L. u. M. (besonders des Hacken-Hofes zu L.) forderten, diese Ämter übertrugen, um dieselben sodann gleichsam von neuemdurch neues Recht zurück zu erhalten.

Diese Entschließung war jedoch sehr unsinnig, denn des Hinterortischen GrafenFriedrich Christoph (ch 1631, und mit seinem Sohne Christian Friedrich starb1666 die ganze Linie aus) Havoeulio Heuäi war ganz aus der Luft gegriffen, weildie Grafen bei der Thcilung 1501 sich keine gesamte Hand, sondern des Grafen Friedr.Christ. Großvater Albrecht VII. (Stammv. der hintcrort. L.) 1505 bei der Abtretungseines Morunger Anthcils an Graf Gebhard VII. sich nur seinengebührlichen Theilan den Gehölzen" vorbehalten hatte. Auf die Reservate der mittclort. Linie warenGläubiger mit Konsens da, deren Rechte die Amtsbesitzer durch Zahlung an sich gebrachthatten, wie der Rezeß von 1585 klar zeigt. Und wollte ein Causidicus die Sache soansehen, daß als nächste Nachfolger der 1602 ausgestorbenen mittelort. Linie diesehintcrortische in deren Rechte trat, so mußte diese auch deren Fakta, welches die erstewiederkäust. Veräußerung v. 1535 an die vorderort. Linie und später an andere Be-sitzer war, mit anerkennen, zu geschweige», daß Graf David 1601, also kurz vor demTode des Grafen Heinrich II. (s. S. 137) konsentirt hatte.

Dessen ungeachtet wurde eine solche Verhandlung, worin die Witwe des v. Rascha,Katharina v. Ilten, und deren Sohn voriger Ehe Wilbrand Georg Bock v. Wülfingendie Ämter Lein- und Morungen an die hinter ort. Grafen Friedr. Christoph undDavid (ff 1628) abtraten und von diesen wiederkäuflich auf 13 Jahre um 21000 Rthlr.von neuem kauften, sub äutw 1623 Dienstags in den Ostern vollzogen. Die Käufererhielten das Amt Morungen und Leinnngen samt allen Zubehörungen an Dörfern,bcnanntlich Groß - Leinungen, Morungen, Horla und Rötha.

Wegen der Art der Wiedereinlösung wurde verabredet, daß die Loskündigungdes Kontrakts seitens der Grafen zu Ostern 1635 erfolgen und zugleich eine Summevon 1000 Thlrn. erlegt werden solle. Das übrige Kaufgeld sollte Ostern 1636 inMagdeburg, Braunschweig oder Leipzig, welcher Orte einer ihnen, den Käufern, ambesten gelegen, gezahlt und dabei die 1000 Thlr. nebst dem Jahreszinse in Zurechnunggebracht werden. Würde die Loskündigung zu Ostern 1635 nicht erfolgen, so solltennach Verflicßung der 13 verschriebenen Jahre die Käufer ferner noch 3 Jahre, und alsofort von 3 Jahren zu 3 Jahren bei diesem Wicdcrkaufe unverhindcrt verbleiben, auch,wenn zwar die Loskündigung geschehen, die wirkliche Einlösung aber nicht bewirkt würde,die angezahlte Summe der 1000 Thlr. den Inhabern verfallen sein.