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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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Kanfsmmne die onsrn. rsnlin und die Gläubiger, die Hülfe in die Reservate erlangt,waren abgelegt worden.

Graf Brnno zu Mansfeldwollte auch ein Recht auf die Übermaße haben und bezog sich auf die Rechtfertigungzwischen ihm und Graf Heinrich deshalb; er habe stets die mit den folgenden Käuferngeschlossenen Kontrakte bestritten und niemals darin konscntirt, was auch zur Recht-fertigung gediehen sei, und protestirt wider Hoym's Kontrakt.

Hinsichtlich der streitigen Possession Christoph's v. Hoym und Georg Huttcr'sivnrde beschlossen: Hutter soll für seine Person das Amt räumen, jedoch läßt er einedem v. Hoym leidliche Person so lange im Amte, bis die Kommissarii, die ihre Rech-nungen rektifiziren sollen, die Sache geendet; der Schösser bleibt Huttcrn, bis dieRechnungen rcktifizirt sind, verpflichtet, Hutter mischt sich aber in keine Anordnungen,die dem v. Hoym allein bleiben. So viel die Reservate und Verkaufung der Kohl-bäume betrifft, soll Hutter im Besitz gelassen werden, bis erörtert worden, wie viel erauf die Übermaße von Graf Christoph zu fordern, ob eine solche überhaupt vorhandenund Hutter auch wirklich im Besitz sei. Und weil Graf Bruno und andere Gläubigerdes Grafen Christoph wegen Priorität gegen Hoym und Hutter protestirt, bleiben derenRechte unverletzt. Christoph v. Hoym und Hutter aber werden auf den 8. Juni 1586ans Appcllations-Gericht zu Recht verwiesen.

Diesem interimistischen Rezesse gemäß wiesen Bortfeld's Witwe und Erben dasAmt an

Christoph von Hoym,

der am 7. Mai 1585 die Amts-Unterthancn in Pflicht nahm, wobei er denselben 2 FaßVier schenkte, die vor dein Rathhause in 3 Stunden ausgetrunken wurden.

Im Jahre 1601 ertheilte der hintcrortische Graf David (Vollrad's V. Sohnund Albrccht's VII. Enkel) Christophen v. Hoym Konsens nicht nur in den über dasAmt Morungen 1535 errichteten Wicdcrkauf und die 1562, 72, 75 und 33 erfolgtenSessionen, sondern auch in die Erhöhung des Pfandschillings, in die bezahlten und ver-sicherten Schulden (Schillingstcdt'schc 1340 sl. 11 Gr. und 750 Goldfl. Chorhcrrnschuld)und in Urtheil und Recht, so der v. Hoym am kurfürstl. Hofe erhalten und res flickt-cmls, sein soll, dergestalt: begäbe sich's, daß sein Vetter Graf Heinrich zu M. (Sohndes Grafen Christoph, dersolches alles zu wehren sich unterstanden, aber doch zu Rechtdie Zusprüche verloren") ohne männl. Leibes-Lehensrben vor ihm, dem Grasen David,sterben würde, daß er sodann diesen Wicdcrkauf zc. in keiner (Rnnsnln anfechten, vielweniger sich des Amts Morungen und seiner mitbeschricbenen Pertincnzien, die nichtausgezogen, anmaßen, sondern den v. Hoym und dessen Erben bis zu vorbchaltencrWicdereinlösung unperturbirt lassen wolle. Geschehen vfm Hause Mansfeld.

Eine Abschrift vonHerrn Graue Dauidts zue Mansfcldt Konsens" be-findet sich im k. Hauptstaatsarchive zu Dresden Iwe. 9735.

Üm diese Zeit wurde durch gerichtliche Exmission dein v. Hoym ohne weitereEntschädigung Paßbruch genommen (s. oben S, 121). Von den Grafen zu Mansfeld,seinen Gewährsleuten, war während der Sequestration nichts zu holen.

Graf Christoph's II. Sohn Heinrich II. starb am 5. April 1602 und mit ihmdie ganze mittclortische Linie aus. Christoph von Hoym starb vor 1605 mitHinterlassung von 6 Söhnen:

Siegfried, Gebhard, Albrecht, August, Hans Georg und Christian Julius

von Hoym.

Mittels Supplik cl. cl. Ermslcben 29. Juli 1605 suchten nun Seiffcrt (Siegfried),Gebhard und August v. Hoym für sich und an Statt ihrer ausländ, und unmündigenBrüder um Konsens nach und führten dabei an, ihr verstorbener Vater Christophv. H. zu Droysig habe die Ämter Lein. n. Morungen von Klaus v. Bortfeld wider-