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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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Diensten und Frohnen zu thnn und zu pflegen schuldig, unterschiedcntlich ausweiset,welche ihnen zu einein Dienstgcld jährlich doch nf Gefallen des Amts gelassen und siejetzt durch diese gepflogene Handlung über solch Dicnstgeld etwas iveiter, wie oben ver-meldet, aus Gutwilligkeit gewilliget doch ihnen unschädlich an ihrem alten hergebrachtenGebrauch und Gerechtigkeit, und damit ihnen diese bewilligte Frohne neben dein Dienst-gcld in Zukunft zu Schaden nicht gereichen, daß auch diese Beschwerunge erblichen ufihnen und ihren Nachkommen nicht bleiben, daß sie Uns demnach nnterthänig angelangetund gebeten, ihnen dargegcn deß einen Revers und Bekenntnis gnädiglichen zu reichenund zu geben: Als haben Wir angcschn ihre untcrthänige Vitt, auch ivas sie zu dieserihrer Bewilligung beweget hat und solches ivie gcineldt also zugelassen dergestalt, daßes gedachten unfern Unterthanen im Amt Morungen an ihren alten hergebrachtenGerechtigkeiten und Gewohnheiten keine Einführungen, oder daß es erblichen nf ihnenbleiben sollte, bringen soll; besonder» bewilligen und verpflichten Uns hiermit kraftdieses Briefs, daß Wir sie vor Uns und Unsere Nachkommen bei altem Herkommendes Amts in aller Maße wie sie an unfern Herrn Vater sel. und christlicher Gedächtnisvon Graf Gebhard zu Mansfeld auch christlicher Gedächtnis in der wiederkäuf-lichen Verschreibung angcwciset und folgende an Uns kommen sein, mit ihrenDiensten und Frohnen also unverhindcrt wollen bleiben lassen und darüber in keinerWeise dieses Falls zu beschweren, und soll ihnen diese bcschehenc Bewilligung inWiedcrumablösung nnscrs Amts zu keiner Einführung, Beschwerungen und Nachtheilgereichen, bcsondcrn in allwege ohne Schaden sein und bei den Frohnen und Diensten,wie die ins Amt vor Alters geschehen, bleiben und gelassen werden ohne alle Gefährde.Haben des zu weiterer Urkund und Bekenntnis gedachten Unser» Unterthanen des AmtsMorungen diesen Unser» Brief mit eigenen Händen unterschrieben, unter Unserm auf-gedruckten Sekret versiegelt zugestellt, welcher gegeben ist zu Eis leben uf Donnerstag'nach Petri und Pauli, den ersten Tag des Heumonats nach Christi »nsers HerrenGeburt tausendfünfhundcrt dreiundsechzigsten Jahre.

Anmo Graf zu Mansfeld mein Hand (U. 8.).

Ascha von Holla und Ludolf von Bortfeld

waren Schwäger, denn Ascha's Frau, Hille geb. von Marnholz, war die Schwesterder Margaretha v. M., welche an Ludolf v. B. verheirathet war.

Nach Abschlicßung des Wicderkaufs ordneten die genannten Grafen und Vor-münder an, daß am Freitage nach Himmelfahrt 1562 die Ämter L. n. M. durch dieMansfeld. Räthe Christoph von Stammer und Georg von Wcrther an Hollaund Bortfeld übergeben und die Unterthanen von diesen in Pflicht genommen würden.Nun bewarb sich Ascha v. Holla um den kurfürstl. Konsens in diesen Kauf und brachtezu dem Ende ein Vorschreiben Adrian's von Stcinberg (der Oberhauptmann inThüringen und seiner Schwester Ehemann war) an den Kanzler von Kiesewetter ans,dgl. an des Kurfürsten August Liebling, den Kammcrjunker Balz er Wurmb, ck. ck.28. Mai 1563. Es erließen auch ein gleiches Vorschreiben die Grafen v. Mansfeldund die Verschreibung ck. ck. Ostern 1562 wurde in OriZÜnuk eingereicht. Hierauf er-folgte am 13. Zum II(i3 der Konsens:der Grauen zu Manspfcld Gunst vber13 000 Guldengroschcn oder Thalcr und 13 000 Goldfl." Der Kurfürst gab als Lchn-hcrr und Landcsfürst zu solcher beschehcncn Versicherung und Verpfändung beider Ämterseine Gunst und Bewilligung auf 3 Jahre unter folgenden Bedingungen:

Daß auch UnS und Unfern Erben vor alle» andern Holz, Kohlen und anderes vor UnsereSangerhäusische Bergwerke aus bcmcldtem Amte unvcrhindert gcfolgct und gelassen werden,welches Wir Uns denn hicmit ausdrucklich wollen vorbehalten haben. Desgleichen, daß die bemcldtcnGrafen nach Ausgang und Endung der dreier Jahr die Ablösung mit obbestimmter Summe der13 000 flgr. u. 13 060 Goldfl. gcwißlichcn thuu und die viel gedachten beiden Ämter Lcinungen undMorungen von solcher beschchenen Versicherung und Verpfändung wiederum freie», es wäre denn, daß sieferner Gunst bei UuS erlangen werden. Geschähe aber solches nicht, so wollen nur Uns oder wem Wires sonst verstatteu, solche Ablösung mit mehr berührter Hauptsumme selber zu thuu behalten haben."

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