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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
128
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Nr> 58. Uevers des Hraken Urnno von Mansfeld wegen der von den Unter-tljanen zu Groß-Leinnnge», Morungen, Uotlja, Korl'a und Korlaliapn zuleistenden Dienste :c. ck. cl. Kiskelien, 1. Juli 15K3.

Wir Bruno Graf und Herr zu Mausfcld vor Uns, Unsere Erben und Nach-kommen gegen jedermänniglichcn dieses Unscrs Briefes ansichtigen öffentlich bekennen.Nachdem die Wolgcborcn Herrn Hans George, Herr Peter Ernst, Hr. HansAlbrecht, Herr Hans Hoyer nnd Herr Hans Ernst Gebrüder, Grafen und Herrnzu Mansfeld und Edle Herren zu Heldrungcn, Unsere freundliche liebe Vettern, inBetrachtung Unserer allerseits Graf- und Herrschaft besten Nutzes und Frommen willendas Amt Mornngen, so Unser Herr Vater Graf Philipps zu Mansfeld vonGrafen Gebhard zu Mausfeld, beider sel. und christlicher Gedächtnis, wiedcr-käuflich an sich bracht hat und Uns allein zuständig, mit allen seinen Nutzungen, Zn-und Eingchörungcn, nichts davon ausgeschlossen, den gestrengen und ehrenvcstcn Unferngünstigen lieben Besondcrn Ascha von Holla und Ludolf von Bortfeld uf einenrcchtbeständigcn Wied erkauf wiederum uf 12 Jahr laug fürder uud weiter verpfändetund um eine namhafte Summa wicdcrkäuflich verkauft haben Inhalts und vermögeKaufverschrcibung darüber aufgerichtet, welche Vcrschrcibung an Dato stehet im Schloßzu Eislcben nach Christi Geburt im fünfzehnhundert nnd zweiund-scchzigsten Jahre in den vier heiligen Ofterfeiertagen, darinne unter andernvermeldet, daß die Einwohner und Unterthancn in bcmeldtem Amte durch den vouHolla und denen von Bortfeld, Obgcnanntcn, mit keiner Neuerung beschweret,sondern bei ihrer alten Gerechtigkeit und Gewohnheiten vermöge und Inhalts der altennnd jetzigen neuen Pfandverschrcibung unverhindcrt gelassen nnd darüber in cinigcrleiGestalt nicht beschweret werden sollten, dergestalt sie auch angcwiescu wurden.

Als sich aber folgende zugetragen, daß uf den gestrengen und chrenvestenGeorgen von Werthers uf der Herrschaft Wiehe uud Christoph Stammers,Hauptmanns zu EiSlebcn, uf Nachlassung wohlgcdachtcr Unser freundlichen lieben Vetternzwischen Ascha von Holla nnd Ludolf von Bortfeld einen, und den Unter-thancn im Amt sämtl. nnd sonderlichen am andern Thcil der jährlichen Dienstehalber mit beider Part gutem Wissen und Bewilligung fürgcnommcncr Handlunge dieUnterthancn im Amt, damit sie ihre Nahrung mit Kohlfnhrcn und Holzfuhre undandern vorten und ausrichten mögen, aus Gutwilligkeit die Zeit über, dieweilAscha von Holla und Bortfeld berührt Amt wiedcrkäuflichen cinhabcn, bewilligetund zugcsaget haben, nämlich wie folget: Die Ackerleute zu Rötha und Horla wollenüber ihre gcsatzte und geordnete Dienstgclde, als jährlich vier Gülden, darneben einjeder in jede Art einen Tag helfen pflügen, einen Tag Getrcidig einführen und einenTag Mist führen und das Heu einführen, zu Horlahayn wie sie zuvor gcführet haben.Die Kärner wollen einen Tag im Herbste und zwecn Tag in der Fasten helfen eggenund ein jeder zwei Gülden Dicnstgeld geben und zwei Tage auf der Hafer helfen,damit sollen sie der Jagd verschonet bleiben, und das Heu, wie vor geschehen, sammlennnd aufbringen und zn den Gebäuden ziemliche Hülfe thun. Die von Groß-Leinungennnd Mornngen wollen die Ackerleute geben ihr Dicnstgeld, als jährlich vier Güldenund in eine jede Art einen Tag zu Morungen pflügen, einen Tag Mist führen, einenTag helfen einführen, dagegen sollen sie mit der Jagd verschonet bleiben. Die Kärnerwollen auch drei Tage helfen eggen und ihr Dienstgeld, als zwei Gülden, geben; dochwelche Pferde haben, sollen thun was ein Handfröhncr, was aber Erbkärner sein, sollihr Dienstgeld bleiben. Die Hintersättler zu Leiuungcn und Mornngen wollen ihrgesetzt Dienstgeld geben und vor die Jagd zwei Tage auf den Hafer lind Gerste ein-helfcn und das Heu zu Morungen, wie zuvor geschehen, aufsammlcn. Die Haus-genossen jetznnder dienen des Jahrs eilf Tage, welche aber fürder im Amt wohnenwollen, soll es damit nach Gefallen Junkern gehalten werden. Und was den Unter-thancn über der angezeigten Frohne und Dienste, wann sie arbeiten, aus dein Amtevormals gereicht, soll ihnen nachmals durchaus und zu Mittags Essen und Trinkengegeben werden. Und nachdem das Erbbuch im Amte, was ein jeder Untcrthaner mit