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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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richten über die Grafen von Hohnstcin-Kelbra, welche um diese Zeit anfingen, ihreganzen Besitzungen am Harz zu veräußern. Auch ist dabei nicht zu übersehen, daßdas, was uns bekannt ist, doch immer nur ein fragmentarisches Wissen ist und somanche Nachricht noch im Verborgenen schlummert und manche andere verloren sein mag.

ack 2) Hier ist die erste bekannte Nachricht von Stolbergi sehen Rechten anMorungen; es ist mir mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Burgfrieden auch wahr-scheinlich, daß die Grafen zu Stolberg erst kurz vorher in den Besitz von Morungengekommen waren, denn solche Verträge wurden gewöhnlich bald nach Entstehung einesgemeinschaftlichen Besitzes abgeschlossen, wie auch wohl nöthig war. Ich vcrmuthc, daßder Kaufpreis wie der VcrkaufprciS etwa 4000 fl. betrug.

ack 3) Die Urkunde ist mir leider nicht vollständig bekannt,uck 5) Diese Urkunde erscheint als Ergänzung derjenigen von 1466 des Kaisers,uck 7 u. 8) Diese beiden Urkunden zeigen, daß die Grafen zu Stolbcrg auchnoch nach 1480 in vollem Besitz ihres Anthcils an Morungen waren, und beweisendies auch die Stolbcrgischen Rentci-Rechnungen aus der ersten Hälfte der NeunzigerJahre, worin es immer noch als Eigenthum betrachtet wird. Ich glaube demnach, daßder Stolbergischc Anthcil von 1439 bis 1496 keine wesentliche Veränderung erfahrenhat, und dürfte die Thcilung von 1452 (Hr. 3) nur eine lokale Thcilung der Burgund hinsichts der Dienste und dergleichen gewesen sein, wundern muß es uns, daß derAcker nicht ebenfalls getheilt wurde, denn er mußte doch jedenfalls getrennt bewirth-schaftct werden.

ack 9 u. 10) Diese beiden Urkunden bestätigen aufs Deutlichste, daß bis 1496der ganze Stolbergische Antheil noch in den Händen der Grafen war, es muß über-haupt uach meinem Dafürhalten angenommen werden, daß das Haus Stolbcrg währendseines Besitzes ganz in demselben Verhältnis wie Mausseid stand, wie ja auch allegemeinschaftlichen Lchnsurkunden beide Häuser gleichmäßig berühren, wie sie gemeinschaftlicheVerordnungen erließen zc. Dergleichen Gemeinschaften der Besitzungen sind zu jenerZeit auch gar nichts Ungewöhnliches. Um beim Haus Stolberg stehen zu bleiben,so übernahm dasselbe das Amt Kclbra nur mit Schwarzburg zusammen, das AmtHeringen ebenfalls mit Schwarzburg, und im Anfang noch mit drei anderenHerren zc. Auch Harzigerode und Günthersberg im Harz waren zeitweise imGemeinschaftsbesitz von Schwarzburg und Stolberg.

Nach dem Erlöschen der von Graf Vollrad II. gestifteten Linie, und nachdemauch 1492 Graf Gcbha-rd VI. ohne Nachkommen gestorben war, nahmen die Enkeldes Grafen Günther III., als Ernst's I. Söhne: Gebhard VII. und Alb recht VII.,und Albrecht's V. Söhne: Günther IV., Hoyer VI. und Ernst II. am Montagnach Vitt 1501 eine Haupttheilung vor. Nach der Thcilung der Wohnungen aufdem Schlosse Mansfeld entstanden die Namen der mittelortischen Grafen (Geb-hard's VII. Nachk., Vz), der Hinterortischen (Albrecht's VII. Nachk., Vs), und dervorderortischen (Albrecht's V. Nachk., "/g).

Es erhielt Graf Albrecht VII. hinterortischer Linie den Theil von Morungen,der Stolbergisch gewesen, und Graf Hoyer VI. vordcrortischcr Linie die Hälfte vomSchlosse Morungen, die immer Mansfeldisch geblieben war. Die Gehölze, Bergwerkeund Fischerei behielten die Grafen gemeinschaftlich.

Am Mittwoch nach Aller Heiligen Tag 1505 verkaufte Graf Alb recht VII.seinen Anthcil am Schlosse Morungen nebst der Gerechtigkeit an dem Flecken Lcinungenund an den Dörfern Horla und Rötha, nur ausgeschlossen seinen gebührlichen Theilan den Forsten und Gehölzen, für 850 Gulden an Graf Gebhard VII. mittelort. L.Und am Mittwoch nach Vidi umrtiris 1506 verkaufte auch Graf Hoyer VI. sein halbSchloß Morungen mit allen seinen Ein- und Zugehörungcn ebenfalls an Graf Geb-hard VII., bei welchem Verkaufe Graf Hoyer 135 fl. an Hans von Ebcrstein zuzahlen übernahm, die diesem Graf Gebhard VII. schuldig war. Auf diese Weise hatte GrafGebhard VII- beide Hälften und mithin ganz Morungen käuflich an sich gebracht.