1/4 von Morungen besaß. Spangcnberg bemerkt zwar in seiner Mnnsfcld. Chronik,daß 1443 die Grafen Vollrnd II, nnd Gebhard VI. dem Grafen Günther III,dessen Hälfte an Mornngcn für 5350 fl. abgekauft, allein aus einer Polizei-Ordnung I,welche Graf Heinrich zu Stolbcrg nnd Graf Gebhard VI. zu Mansfcld 1463 amFreitage in der heil. Osterwochc für den Flecken Leinungen gegeben, erhellt, daß GrafGebhard VI. die Mansfeld'sche Hälfte von Morungen allein besessen. GrafGünther III. hatte bei der Theilung 1443 auch einen Anthcil an dem Morunger Forsteerhalten.
1466 am Mittwoch vor Lnrtllol. Tage wurden von Kaiser Friedrich III. deinKurfürsten Ernst und Herzog Albrecht zu Sachsen „die Bergwerke und Erze, soGünther (III.), Gebhard (VI.) und Vollrad (III.) Grafen zu Mansseld, auchHeinrich Graf zu Stolberg itzo inne haben, und dazu das Schloß Morungen ^) mitBergwerk und Erzen, als die obgemcldten von ManSfeld und Stolberg solch Schloßsämtlich von Uns nnd dem heil. Reiche zu Lehen haben, zu Lehen übergeben und ver-liehen (Beil. 35 der „Gründl. Bcantw. zc.").
Mit Beziehung auf diese Neichs-Afterlehns-Qualität wurden 1486 am Mittwochnach Jakobi (nach der brüdcrl. Thlg.) die Grafen zu Mansseld u. a. auch mit
„dem halben Theil des Schlosses Morungen und aller seiner Angehörung und Berg-werken" in Gesamtlehn von Herzog Albrecht beliehen (Herz. Albr. Lehnb. Bl. 96).
Um das Jahr 1480 lösten des Grafen Günther III. zu M. Söhne: Ernst I.nnd Albrccht V. den Stolberg'scheu Antheil am Schlosse Morungen wieder ein,wenngleich einige Zugchörungen und Hölzer bei Stolberg geblieben sein mögen.
1) Darin heißt eS: „Zum Ersten. Es soll kein Mann, er sei einheimisch oder fremde, Wehretragen, sondern der Rath, eS sei im Bicrhause oder auf der Gassen, er wolle dann gehen aus demFlecke zu Felde, Holze oder Berge. Und wen man darüber betritt mit Wehre, verborgen oder offenbar,deine soll man sie nehmen unde nicht wieder geben vndc die büße darzu geben. Auch soll einiglicher Wirth, der Bier oder Wein feile hat, keinen Mann an seine Zeche sitzen lassen, der Wehrebei sich hat, er sei fremde oder einheimisch; sondern wenn ein Fremder käme mit Wehre, von deine sollsie der Wirth nehmen bis so lange er wieder heim gehen will, so soll sie ihmc dcre Wirth wieder ant-worten, es sei dann, daß er sich mit jcmands gezweiget hätte, so soll man ihme die Wehre den Tagnicht wieder thun. Auch ob ein Fremder oder jemand Wehre zuckete, dcmc soll man sie nehmen undedarzu greifen unde bringen zu unserm Gcfängniß. Auch wer einen Auflauf macht, welcher Ende dasgeschicht, es sei in den Häusern oder auf der Gassen, wird darüber jemand wund, soll die höchste Bußesein. Auch ivcr ein Zetergeschrei machet, den soll man auch greifen unde richten nach dcmc die Sachegelegc ist Hat auch jemand Schuld oder Sache, zu dem andern, es sei Frau oder Mann, der soll diesuchen vor unserm Gerichte, dcmc soll man helfen als recht ist, und niemand soll Sclbrichtcr sein beiLeibe nnde Gute, es sei zu Holze oder Felde. Es sollen unser Voigts mit dem Rothe unde Schulzenumgehen, besehen Maße unde Gewichte, daß ein iglicher, wer was verkauft mit Maßen oder Gewichten,er sei einheimisch oder fremde, daß er recht Maß vnde Gewichte habe, vnde wer da anders innen fundcnwird, soll man büßen nach unfern Gnaden. Wäre auch, daß jemand liefe in des andern Haus oderauf seinen Hof unde ihmc darin seine Gewalt thäte, der soll die höchste Buße verwirkt haben, es seidann, daß sie den Wirth oder sein Gesinde verwundeten, so stehet es zu unseren Gnaden. Auch sollder Rath, so sie unser Voigts nicht haben können, die Sache regieren unde solche Leute, die bußsälligsein, bestricken Und wen der Rath um Hülfe anruft nnde ihme nicht Beistand thäte, den soll mangreifen zu Leib und Gute. Wer auch den Rathsleuten oder eiligen Gewaltigen mißbothc um solcherSachen willen, soll man auch greifen zu Leibe unde Gute, es sei mit Worten oder Werken. Auch wasvon Bußen daselbst gefallet zu Großen-Leinungen, das drei Schockt antrifft oder darunter, da soll derRath den dritten Pfennig anehcben. Was aber über drei Schock ist, nämlich viere, sechse, zehcn, zwanzigSchock, wie vele das wäre, das soll unS, unser Erben unde Nachkommen zustehen, unde der Rath da-selbst soll ein Schock davon haben zu Besserung des Flecks unde nicht mehr. Auch wenn zu Leinungenein neuer Rath gckohren würde, dem soll der alte Rath den Eid, den sie thun müssen, sagen, da sollenbei sein unser Voigts oder Amtleute. Auch ob der Rath jemandes greifet unde büßet, wie er verwürkethätte, und derselbe sich wolle borgen lassen, den soll der Rath mächtig sein, es wäre dann, daß cS unsantreffe unde unser höchste Buße wäre. Zu diesen Stücken allen unde einem iglichcn besonders gebenlvir genannte Grafen unde Herren in Kraft dieses Briefes vor uns, unsere Erbe und Nachkommen demgenannten Rath zu Leinungcn Macht, die zu regieren nnde aufs beste vorzunehmen" zc. zc.
2) Mornngcn und Leinungcn sind ebenso wenig, als die andern kursächs. Lehnstllckc, womit dieGrafen von dem Kurhausc beliehen wurden, jemals Pcrtincnzicn des alten Hauses Mansfcld gewesen;Zu der Landgrafschaft Thüringen aber sind sie allezeit gerechnet und die Grafen zu Mnnsfcld selbst unterdie thüringischen Harzgrafen gezählt worden („Gründl. Bcantw." 47).