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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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dcs von dm Klägern vocirtcn, von den Verklagten aber abgewiesenen Pfarrers künftigentstehenden Schaden zu vertreten.

Die Verklagten bezogen sich auf die Vorschrift des Landrechts Th, II. Tit. 11§ 606 und bestritten demnächst, daß das Patronatrecht über die Pfarre und Schule inGestosen auf den dortigen Rittergütern ruhe, behaupteten vielmehr, daß selbiges der ge-samten Msvslkimschen Familie ohne Rücksicht auf den Besitz gedachter Güter zukomme.

In dem am 12. Lexlbr. 1822 publizirten Nrthcl der ersten Instanz wurdenKläger mit ihrer Klage lediglich unter Vcrurtheilung in die Ab- und Erstattung derProzeßkosten abgewiesen.

Auf die von ihnen eingewendete Appellation aber erkannte der 2te Senat cr-mcldctcn Gerichts in dein am 4. dlvvbr. 1823 eröffneten Urthcil rökdrmulorik, daßdas Patronatrecht über die Kirche und Schule zu Gehofcu den dortigen Klägern und Ver-klagten gemeinschaftlich zugehörigen drei Rittergütern, und zwar jedem Rittergute zugleichem Rechte zustehe, hingegen die Stimmenmehrheit bei jedem Gute nicht nach dengrößeren oder kleineren Antheilen, welche den einzelnen Mitbesitzern an jedem Gute zu-stehen, zu berechnen sei, mithin Verklagte aller dagegen laufenden Anmaßungen sich zu ent-halten, sowohl die durch ihre Anmaßung bei Besetzung der Pfarrstelle in Gehofcn imJahre 1820 den Klägern zugezogenen Schaden zu ersetzen verbunden, dahingegen dieKosten beider Instanzen gegen einander aufzuheben wären.

Gegen dieses Erkenntnis ist von den Verklagten, von welchen der zuerst und derzuletzt Genannte ohne Dcscendenz während des Prozesses mit Tode abgegangen sind, dasRechtsmittel der Revision eingewendet, und es sind die Akten im ^.pril vorigen Jahresan das Geheime Ober-Tribunal in Lsrliu zur Abfassung dcs letzten Urthcls einge-sendet worden.

Da sich jedoch durch das am 10. Vpril 1824 erfolgte Ableben dcs BaronsII einrieb IV o II von Merstsin das Bcsitzverhältnis zu Gunsten der Verklagten geänderthat, und da die noch lebenden Theilhaber dcs Streites sehr wünschen, das in der Familiewieder hergestellte gute Vernehmen noch mehr zu befestigen; so haben sie es angemessenererachtet, dem Prozesse durch einen Vergleich ein Ende zu machen, und es sind der HerrHauptmann Lrnsl Earl Unäolpb ImcUviA Freiherr von biberswin für sich und alssnb ^ legitimirtcr Bevollmächtigter seines Herrn Bruders, nebst dem RcntamtmannHerrn .lobnnn 1 Vilbelm bVräiimuä Xnupiseb zu IVsissenIel« als sub Ii gerechtfer-tigten Bevollmächtigten des Herrn Staatsministcrs Ecrrl Rbeoclor .losepb Freiherr,?von Mörst-ein, Klägerischer Seits und der Herr Major Gnstnv ^.clolpb Freiherrvon biberstsiu für sich und als snb E bestellter Bevollmächtigter seiner noch lebenden4 Herren Brüder Vcrklagtischer Seils über folgende Punkte mit einander einig ge-worden:

8 I. Die Herren Verklagten erkennen für sich und für ihre Nachfolger in? Besitze an,daß das Patronatrecht über Pfarre und Schule zu Gehofeu keineswegs ein bloß persön-liches, sondern ein auf den drei dasigen Rittergütern dem Domhofe oder Hackcnhofe, den?Trcbraischen Gute und den? Harrasischen Gntc ruhendes Recht ist. Dahingegen wollen

Z II. die Herren Klügere, ebenfalls für sich und für ihre Bcsitznachfolgcr, geschehenlasse??, daß bei künftiger Ausübung dieses Bcfugnisscs die Stimmen lediglich nachden Köpfen gezählt werden und daß der größere oder geringere Umfang des einen?Miteigentümer der genannten drei Güter zuständigen Antheils hierbei nicht in Be-trachtung kommen soll.

§ III. Die Herren Kläger lassen den Anspruch auf Schadenersatz, wozu sie dasAppellatious-Erkenutnis berechtigte, falle,?.

H IV. Die Herrcu Verklagten aber entsagen de»? von ihnen eingewendeten reinecliorevisionis.

Z V. In Ansehung der Kosten erster und zweiter Instanz bewendet es bei dererkannten Kompensation und will kein Theil von den? andern etwas 'erstattet verlangen.

H VI. Die gerichtlichen Kosten der Rcvisions-Jnstanz und die Descrviten ihres Sach-walters tragen die Herren Revidenten allein, und sie wollen über dieses zu den von den