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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Vaters, des Königlich preußischen Majors a. ?. Gustav Adolph Freiherr von Eber-stein, ihre Enccessionsrcchtc jeder zu seiner Rate in die dein verstorbenen zugehöriggewesenen Antheile an den bei dein sogenannten Harras'schen Mannlehn - Ritter-gnte zu GeHofen befindlichen Mannlcl>nzinse» zu Oberheldrungen so wie in diegesamte Hand und Mitbelehnschaft an den Antheile» der übrigen Alitbesitzcr,welche ihr verstorbener Vater auch gehabt, nicht minder endlich ein Feder vonihnen Beiden sein Anccessionsrecht in Rücksicht der Rate des Andern, nach Vor-schrift des Gesetzes vom s3. April s355 dem unterzeichneten Appellationsgcricht,als der zuständigen Tchnscurie, gehörig angemeldet haben, daß diese Anmeldunggeprüft und begründet gefunden worden ist.

Urkundlich unter Hiegel und Unterschrift.

Naumburg, den 2. Mai s356.

(v. 8.)

Kölligliches Appellations - Gericht.

Mord.

Hinsichtlich des Patronats hatte der Major Gustav Adolph Freiherr v. Ebersteinschon bei Lebzeiten seines Bruders Wilhelm bei der Besetzung der durch den Tod desPastors Franke vakant gewordenen Psarrstelle zu Gehofcn arge Widerwärtigkeitendurchzukämpfen; es knüpfte sich im Jahre 1820 sogar zwischen dem Baron Wolf v.Eberstein, dem vormaligen Staatsminister Karl Theodor Frhrn. v. Eberstein zu Mainzund den Gebrüdern Ernst und Karl auf Moruugcn einerseits und den sieben Söhnendes 1811 ch Hosraths Wilhelm Frhrn. v. Eberstein: Wilhelm, Karl, Ernst,Moritz, Gustav, Franz und Georg, andererseits ein Streit über das Stimmrechthieran, welcher am 26. Nov. 1825 seine Ausgleichung durch eine dahingehende Über-einkunft fand, daß hinfort die Ausübung des Stimmrechts nach Köpfen, nichtaber nach Gutsantheilcn stattfinden solle.

Nr. 47. Hriginak-Vergkeich zwischen den Herren Freiherren von Eberstein aufHeliosen über das .lim pntvounkiis zu Heliosen ste ninio 1825 segn.

Als im Jahre 1820 ein neuer Pfarrer zu GeHofen anzustellen war, entstandenzwischen dein Herrn Heinrich Wolf Freiherr» von Lbersloin in VoinnnAsu, demvormaligen Herrn Staatsministcr des erloschenen Großherzogthums Vvnuktüvt EuvlMmoelov ckosopli Freiherr» von ItlbsvLlsin in Nninx und den Herreil Gebrüdern ausdem Hause Nolnmnssen, Herrn Hauptmann» blrnsk Euvl Rnclolk Imävi»' und HerrnNujov Eln'islinn Ilsiurieb IVilbelnl Freiherrn von blbsrstoin auf der einen undden sieben damals lebenden Söhnen des no. 1811 verstorbenen Königl. Sächs. Hof-uiid Justitien-Raths N'illislm Frciherrn von Msvstoin, nämlich dein HauptmannHerrn 5ViIlrolin Euvl Korona, dein Nujov En vi lloiiivieli ^ngust, deni HaiiptmannHerrn Lrnst ^.Idvselil, dem Nujov Herrn Novit?: IVilibnlä, dein Nnjov HcrriiElnstnv ^.äolptz, dem Hauptmann Herrn Vvnn? Lotlio und dem OberlicutcnantHerrn EloovZ- Kuäolpli Freiherr» von Msvstsin ans der andern Seite überdie bei der Ausübung des Patronatsrechts zu beobachtende Modalität Irrungen, indemdie elfteren, weil sie bei weitem größere Antheile an den drei Rittergütern zu Gehofcn,nämlich dem Voinlroko, dein Brobvuischcn Gute und dein KuvvaLiscbcn Gute besaßen,die Behauptung aufstclltcn, daß das von ihnen zum Nachfolger des Pfarrers auscrsehcneSilbjekt die Bestätigung, obgleich ihm von Seiten der letztern die Zustimmung versagtwurde, erhalten müsse, letztere aber die Stimmen nach den Köpfen gezählt wissen wollten.Erstcrc erhoben bei dem Königl. Tbcrlandcsgcricht zu RunmimvA gegcu letztere Klageuud richteten ihr Gesuch dahin, daß das Patronatrecht über die Kirche und Schulezu Gehofcn für ein auf den Gutsantheilcn der Rittergutsbesitzer zu Gehofcn haftendesRcalrecht erklärt und die Verklagten mit ihrem Ansprüche auf Ausübung dieses Rechtsnach der Kopszahl zu Ruhe gewiesen, auch vcrurthcilt werden möchten, nicht nur dendurch ihren Widerspruch bereits entstandenen, sondern auch den durch etwauige Ansprüche