als legire und vermache ich denenselben, und zwar einer jeden, so viel deren sindund welche noch bei meinem dereinstigen und in Gottes Händen stehenden Ab-leben noch ledig und unverheyrathct sind, hiermit Gin Tausend Rthr. dergestalt,daß sie sothane Gin Tausend Rthr. vor sich eigenthümlich haben und behalten,auch ihre Herrn Väter so wenig, als ihre Herrn Brüder daran einiges Aecht undBefugnis haben, sondern Ihnen selbige aus meinem zurückgelassenen Vermögen zuihrer eigenen und freien Disposition gegeben und ausgezahlt werden sollen. Undda mein Aeltcster Herr Bruder drei Fräulein Töchter NahmentlichCrdmuthc,
Helena und
Christiana Geschwister von Gberstein,
Mein verstorbener Herr Bruder der seel. Herr Hauptmann lVolsf Dietrich von Gber-stein Vier Fräulein Töchter, alsCleonora Sophia,
Christiane Elisabeth,
Zohannctte Christiana undJohanna Christiane Geschwister von Gberstein,
Mein verstorbener Herr Bruder, der Seel. Gberjägermeister Garl von Gbersteinauch zwei noch unverhcirathete Töchter, als nemlichJohnnnettcn Charlotte» Sophie nndFriedriquen Christianen Sophia Geschwister von Gberstein,
Und endlich mein verstorbener Herr Bruder der Gberstallmeister Grnst Rudolphvon Gberstein noch eine unverhcirathete Tochter
Cleonora von Gberstein zurückgelaßen:
Also sollen meine instituirte Herrn Grben denenselben, und zwar einer jeden Gin-tausend Rthr. aus meinein Nachlaß und Vermögen zu ihren desto beßern Unter-halt ?c. zahlen und geben. Ferner will ich auch, daß, wann von diesen meinenanjctzo noch lebenden Zehen Fräulein Basens sich eine oder die andere vor meinemsecligcn Abschiede entweder verheirathen, oder auch vor nur mit Tode abgehen?sollte, die ihr vermachte s00O Rthr. nicht etwann ihren übrigen Schwester?? oderBrüdern, sondern der gantzen Erbschaft oder meinen instituirte?? Grben, namentlichmeinen beiden Herr?? Brüdern, deren Söhnen und meinen verstorbene?? Herrn BrüderSöhnen anHeim fallen und zu Gute gehen soll. Daser?? auch
5. Giner meiner Herrn Brüder eine oder mehr Töchter noch bei meinemLeben zeugen solte, so sollen selbige mit vorbenannten meinen Niecen gleiches Recht,und eine jede von diese?? auch Gintausend Thaler haben und bekommen, und daich auch
6. Meinen? seeligen Herrn Bruder den? Hauptmann versprochen, vor seineSöhne besonders zu sorgen, indem derselbe durch viele Zufälle seinen Söhnen nichteinmahl den Lehn-Stamm lassen können,
So vermache und legire ich denenselben hiermit dreitausend Rthr. zu??? Voraus,doch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß Sie solchen anwenden, ihren Lehnst????????so viel möglich damit zu completiren.
7. Da ich nun lediglich der Familie zu??? Besten, um dieselbe in etwas bessereUmstände zu setzen, ich es mir so herzlich sauer werde?? lassen und meine Tagezwart honett, aber darbey in Sorgen vor meiner Brüder Rinder mit vieler ku-bchnkii? Dienst zugebracht und das meiste meiner Verlassenschast durch meinen sauer??Dienst erworben: So will und verordne ich auch, daß dasjenige, so meine Herr??Brüder und Brüder Söhne, auch deren verstorbene?? Herr?? Brüder hinterlasseneHerrn Söhne von mir ererbe??, nicht verthan werden solle, sondern es soll als einwahres Lehn geachtet werden und soll Reiner Macht habe??, es zu verpfänden, oderdas Gapital zu verthun! de???? dieses das einzige Mittel, den Gbersteinischen Manns-