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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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s. Daß es wegen vorhin gedachten 6000 Gülden Lehnstamm und 2000 GüldenSicherungs-Gelder lediglich bei demjenigen verbleiben soll, was solcherhalb in unsermBrüderlichen Erb- und Theilungsrceeß gesetzet und ausgemacht ist. Was abermein übriges sämmtliches Bernlögen anbetrifft, so setze ich

2. darzu mit gutein Borbedacht und weiser Ueberlegung meine anjetzo nochlebende beide Herrn Brüder und deren lebende Söhne, wie auch meiner verstorbenenHerrn Brüder zurüekgelaßene noch lebende Herren Söhne: Nahmentlich meinenAeltestcn Herrn Bruder Ernst Friedrich Graffen von Eberstein und dcßen HerrnSohn Friedrich Graff von Eberstein;

Dann meinen zweiten Herrn Bruder den Jägermeister

Anglist Christian Wilhelm von Ebcrsteinund deßen drei anjetzo lebende Söhne, alsFriedrich Ludwig Wilhelm,

Heinrich Carl Wilhelm undCarl Gottlob August Gebrüder von Gberstcin;

Ferner meines verstorbenen Herrn Bruder, des Hauptmann Wolff Dietrich von Eber-stein, zurückgelaßene noch lebende Sechs Söhne, als:

Christian Ludwig,

Wolff Heinrich,

Joachim Friedrich,

Wolff George,

Leopold Wilhelm und

Albrccht Rudolph Gcbrüderc von Lbcrftcin;

Dann meines verstorbenen Herrn Bruders, des Fürst!, Dillenburgischen Oberjäger-meister Earl von Eberstein hinterlaßene drei Herrn Söhne, als:

Johann Carl Friedrich,

Ludwig Ernst Carl nndCarl Wilhelm Gebrüder von Lberstein;

Weiter meines verstorbenen Herrn Bruders, des Fürstlich Eichstedtischen OberStallmeister Ernst Audolph von Eberstein noch lebenden Sohn

Herrn Franst von Lbcrsteinzu meinen wahren und alleinigen Erben llonoraliili Institut,ümis titulo dergestalthiermit ein, daß selbige insgesamt, sowohl meine noch lebende, obmentionirte HerrnBrüder und deren obbenandte Söhne, als auch meiner verstorbeilen Herrn Brüderzurüekgelaßene und oben benandtc Söhne mit einander zugleich und zwahr in Eapita,die Bäter mit den Söhnen und diese beiderseits mit denen übrigen vorbenandtenmeiner verstorbenen Brüder Söhnen, mir Succediren und das Uceinige, nach Be-zahlung derer etwann noch vorhandenen Hypothekarischen und Wechsel - Schuldeil,unter sich Schied- und friedlich in Eapita theilen, und der oder diejenigen, welchemeine zurückgelaßcne Güther annehmen, denen übrigen ihre rata« oder portionssherausgebeil und bezahleil, oder, nachdem sie sich mit Ihnen verglichen, landüblichverinteressiren sollten. Wobei ich dann

Z. noch ferner festsetzen will und ordne, daß, wann einer oder der andere vonmeinen noch lebenden Herrn Brüdern mittlerweile und noch vor meinem Ablebennoch einen oder mehr Söhne zeugen solte, der oder dieselben alßdann mit denenübrigen obbenahmten und instituirten Erben gleiches Aecht haben und in Eapitaauch mit erben sollen. Daferne aber auch einer oder der andere von meineil insti-tuirten Erben noch vor mir versterbeil sollte, so soll

ch deßen Antheil nicht etwann seinem Herrn Bater oder seinen Herrn Brüdern,sondern der gantzen Erbschafft und allen insgesamt anheim fallen.

Und da ich auch zu meiner sämmtlichen, sowohl noch lebenden, als ver,storbenen Herrn Brüder Fräulein Töchtern Große Liebe und wahre Neigung hege-