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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Das Familitn-Fideikommiß.

Der die fideikommissarische Bestimmung enthaltende § 7 des Testaments ist indein Hypothekcnbuchc über die in dem Hcrzogthume Sachsen und dessen SangerhäuserKreise gelegenen cxcmten Güter, Dom. II. Nr. 38. p. 299, sx äooroto der Hypotheken-Deputation des k. preuß. Obcr-Landcs-Gerichts von Sachsen zu Naumburg vom 9. März1827 eingetragen (sud rndriea II. positions 2). Das Testament lautet:

Nr. 42.

Hierinnen ist mein letzter IVilleH, welcher dein Hochfürstl. Anhalt - Bern-burgschen Amte zu Harzgerode in Verwahrung gegeben.

Im Namen der Heiligen und Hachgelobten Dreieinigkeit Gottes des Paters,des Sohnes und des heiligen Geistes,

Alldieweilen ich sowohl als alle übrige Alenschcn dein Tode unterworsensind und ich mich dahero meiner Sterblichkeit täglich erinnere, als ich eine schwacheNatur und einen kränklichen Körper habe, immittelst aber nicht gerne wollte, daßnach meinem in Gottes Händen stehenden Ableben Zank oder Streit zwischen meinenHerrn Brüdern und Brüder - Kindern, als meinen nächsten Erben, entstehen sollte,dazumahl ich es mir bekanntermaßen habe sauer werden laßen, mich jederzeit spar-sam beholfen und in denen fatigantesten Kriegsdiensten lediglich zu meiner HerrenBrüder und Brüder-Kindern ihren IVohl und Besten geblieben bin und auch bisjetzo noch bleibe, damit die von meinen verstorbenen beiden Herren Brüdern, demHrn. Hauptmann IVols Dietrich und dem Herrn Gber Berghauptmann AnthonGottlob von Eberstein, mit lauter Schulden übernommene beyden Güther zu Ge-Hofen, den Trebraischen- und den Harraßischcn Hoff geuandt, der Familie zumBesten erhalten werden möchten, habe es auch durch Gottes Gnade schon so weitgebracht, daß auf das von dem seel. Herrn Hauptmann erkauffte Gut nur nochetwan Vier Tausend Athr: schuldig bin, auf das von dem seel. Herrn Gberberg-hauptmann bis aufs Lehnsherlichen Tonsens und Tonfirmation aber übernommeneGuth, dem Herraßischen Hoff genandt, habe auch schon etliche Tausend Rthlr:ex proprÜL bezahlet und gedenke, wann mir Gott noch einige Jahre das Lebenfristen, wo nicht alles, doch noch ein ziemliches zu bezahlen, und bin dahero resol-viret, eine Testamentarische Disposition zu inachen, wie es nach meinem Tode,wann ich anders ohne Frau und Kinder versterben sollte,mit meinem Nachlaßund Vermögen, welches bis hierher in vorgedachten beiden Güthern zu GeHovenund was dazu gehört, in meinem Antheile an denen Aemtern Lein- und Aloh-rungen, in meinem Antheile an der Leinungischen Kupferhütte und darzu gehörigenBergwerke, dein Antheil an der Eisenhütte vor Bennungen, einigen Alobilienauch Baarschafften und was ich in der Tompagnie stehen habe, bestehet", gehaltenwerden solle.

Gleichwie ich nun vor meine noch lebende Herrn Brüder und deren Kinder,auch vor meiner verstorbenen Herrn Brüder ihre nachgelaßene Herrn Söhne undFräulein Töchter gleiche Liebe trage und dahero eben keinen dem andern vor odernachsetzen möchte, meinen Herrn Brüdern und Brüder Söhnen als Lehnsolgernaber nach dem unter uns Gebrüdern errichteten und Gerichtlich confirmirten Erb-und Theilungs-Receß nicht mehr oder weiter als Sechs Tausend Aleisnische GüldenLehn-Stamm und zwei Tausend Alfl. Sicherungs - Tapital zu laßen schuldig bin,folglich mit meinem übrigen sämmtlichen Vermögen thun und laßen kann, wasmir beliebet, und dieses noch umso mehr, weil ich die beyden oben erwähntenGüther zu GeHoven bekandtermaaßen mit lauter Schulden übernommen und solchemehrentheils ex proprim bezahlet und getilget habe, mithin diese Güter als bann,navitöv ueynisilu zu consideriren sind: Also will, setze und verordne ich hiermit

H Publizirt den 24ten Mai 1.758 von dem Amte Harzgerode, bei welchem es am 26ten Mai 1750niedergelegt worden war.