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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Wogegen dann Herr Verkäuffer gelobet, erwehntes adliche freye Ritter-Guthan ^/g T heilen sainbt allen pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten, wie obenbereits bemerket und wie Gr es biß anhero besetzen, genutzet und gebrauchet hat,oder wie Gr es besitzen, nutzen und gebrauchen können, sollen oder mögen, nichtsüberall davon ausgeschlossen, dem Herrn Aäuffer nach erhaltenen Lehnsherr!. Gonsensund Gonfirmation in eine ruhige Aotzes zu übergeben und die über dis Guth inHänden habende Documenta, Nachrichten, Ur-Aunden und Briefschafften, auch ver-handelte Hohe und Niedrige Gerichtsbarkeits-Acten nach einer ordentl. Specificationbona kicks zu extradiren, wie nicht weniger die Landübliche Gewehr zu leisten.

Gleich wie nun beiderseits Herrn (Kontrahenten mit diesen Aauff - Gontractin allen Stücken wohl zufrieden und selbigen niehmals zu wiederruffen, sondern un-verbrüchlich zu halten gesonnen sind!

Also renunciren Sie beiderseits allen diesen Gontract zu wiederlauffendenAutzslüchten und Rechts-Wohlthaten, in Specie der bixesptioni Lmmbtt.i eonbraolns,ckoli, nncki, cksesptckonis, lassionis ultra «limickinm, jnsli pr«ck,ii, bsusboic» rsstitutlouiLin intsKrum st jnri ckiosnti Kknsralsin rsnnneiationsm uou vaisrs, nisi prsossssrit8psoig.lis, Treulich sonder Gefehrde.

Zu wahrer Urkunde und unverbrüchlichen Festhaltunge ist dieser Rauff-Gontract von denen Herrn Gontrahenten und deren nechste Herrn Lehns - ^olgerund Agnaten, jedoch mit Borbehalt der dem Herrn Aäuffer und denen HerrnAgnaten an diesen Guth zustehenden gesambten Hand, eigenhändig unterschriebenund mit Iren angebohrnen Pettschaften besiegelt worden, soll auch dem Löbl. OberAufseher Ambte zu Gisleben zur Gonfirmation und Grtheilunge Lehnsherr!. Gou-sensus geziehmend vorgetragen und dieser darüber erbethen werden.

Geschehen Wanßleben den h ten NarH- l 74 s.

HU. 8.) Wolkk Ziettericb von Gberstein.

(U. 8.) Wilbclm von Gberstein.

HU. 8.) Ernst Fricilrirl» Graff Bon Gberstein Bor mich und Rleine jlfflegbefohlnen

Vettern Hrn. Carls und Hrn. Ernst KnilohNi.s Köbne als Agnaten.(U. 8.) Antlio» Gottlob Bon Gberstein alß nechster Agnate.

HU. 8.) Augrlst Elrristin» Wilhelm von Gberstein.

Nach dem im Besitze der Familie befind!. Originale.

Bei der brüderlichen Theilung zog der Major Wilhelm das LaosBekommtvon Leinungen heraus"; sein Bruder Ernst Friedrich, der das LooSLeiiumgcn" ge-zogen hatte, überwies ihm daher bis zur Wiedcreinlösnng die Einkünfte von demDorfe Rötha, der Jagden und der Kohlcnholznutzung der Leinungcr und MorungerForsten, den Backhauszins zu Leinungen (50 fl.), den Wippraischen Haferzins (84 Sch.)und 7 Acker von den Horlaischen Wiesen. Wilhclm's Anthcil an der Leinunger Kupfer-hütte und den dazu gehörigen Bergwerken betrug nach Anton Gottlob'S Tode Va desGanzen. Nachdem er die Antheile seiner Brüder, Neffen und Vettern an den früherHarras'schcn und Trebra'schen Rittergütern zu GeHofen und an den Zinsen zu Ober-Hcldrungen durch Kauf an sich gebracht hatte, machte er von der in den angezogenenRezessen v. 1718 u. 1721 sich vorbehaltcnen Freiheit, daß ein jeder der 7 Paeiszentenseinen Anthcil einem andern Bruder oder Mitglied«: der Familie vermachen könne, inder Art Gebrauch, daß er durch sein Testament ck. ck. 8ssbau8kn, 25. Mai 1750 seinebeiden noch lebenden Brüder und deren lebende Söhne, ivie auch seiner verstorbenenBrüder zurückgelassene noch lebende Söhne zu Erben einsetzte, die sich in Capita theilensollten. Diese Erbschaft wurde von Seiten der Ebcrslcin-Ncuhäusischcn Succcssorcn an-getreten und das Ganze unter dem Namen der Erbschafts Kommnn-Kasse durch einengemeinschaftl. Rechnungsführer verwaltet. Auch setzte der Major Wilhelm jeder vonseinen 10 unvcrheirathctcn Nichten, wie auch später in dem Codicill ck. «l. Briesnitz!?,0. April 1757 jeder der 3 verheiratheten ein Legat von 1000 Thlr. ans.

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