des letztern Bruder Otto Maximilian, so daß erst nach dessen Tode (ff 6. Febr. 1740)das Gut dadurch wieder in Eine Hand kam, daß der nachmalige Major Wilhelmv. E. lt. Kaufs et. ä. Wanzlcbcn den 9. März 1741 (konfirm. 5. Sept. 1741) vonseinem Bruder Wolf Dietrich die ^ für 32 000 Rthlr. und von den Erben OttoMaximilians das V9 lt. Kaufs ä. ä. Wanzleben den 14. Dez. 1743 (konfirm. 5. Febr.1744) für 2100 Rthlr. an sich brachte:
Nr. 41.
Aund und zu wißen sei hiermit, daß zwischen denen Hochwohlgebohrnen Herrn,Herrn Wolff Diedrich von Oberstem, Erb- und Gerichts-Herr auf GeHoven undJauche, auch Lein- und Worringen, Lr. Aönigl. Maj. in Hohlen und Ehurfürstl.Durchl. zu Lachsen Hochbestalten Herrn Hauptmann, Verkäuffern an Einem unddem Hochwohlgebohrnen Herrn Wilhelm von Eberstein, gleichfalls Erb- undGerichts-Herrn auf GeHofen, Lein- und Worringen, Lr. Aönigl. Was. in HreußenHochbestalten Lieutenant von der Eavallcrie am andern Theil nachstehender Aauf-Eontract biß auff Lehns-Herrl. Eonsens verabredet und beschloßen worden:
Es verkauffet nehmlich vor hochbemel. Herr Hauptmann Wolfs Diedrichvon Eberstein vor sich, seine Erben und Lehns-Folger, auch mit Eonsens und Ein-willigung« seiner Herrn Brüder, alß nechsten Agnaten und Lehnsfolgern, sein zuGeHoven Belegnes und von seinen Vettere, Weyl. Hrn. Ernst Georgen von Eber-stein herrührende, auch auff Ihn, seine Hrn. Brüder und Hrn. Vettern in Eapitaverfällete adliche freye Ritter-Gut, der Trebraische oder Neue-Hoff genannt, an AchtNeun Theilen, nach dem Er seine Hrn. Brüder ihre Lechs Neun Theile besageder darüber am ästen August (729 ausgestellten und fol. 27 der vor dieses Guthshalber gehaltenen Lehns Acten hefindl. Eession Aäufflich an sich gebracht, und demRitter-Hoff sambt Aubehörungen von seinen Herrn Vetter den Gbrist LieutenantHrn. Wolff Friedrich von Eberstein an einen Neun Theile laut des darüber cls<1nt0 GeHoven den Sten Aprill (730 errichteten und fol. ^stor: 2 st 8S99. besagterLehns Acten vorhandenen und confirmirten Aauff - Eontract ebenmäßig erkauffet,sambt Haus, Hoff, Lcheuren, Ltällen, Lchütt Boden und alledem, was darin Erd-,Nied- und Nagelfeste ist, Feldern, Wiesen, Gärtten, Garten-Hauß, Teichen zusambtdem Weinberge und sogenanndten GerstenGartten mit Gebäuden und Aubehörungen,Lchäferey, Brauhauß und Brau - Geräthe, Holtzung, Gber- und Unter - Gerichten,Hohen- und Nieder - Jagten in Wäldern, Fluhr und Feldern, Wilde- und ZahmeFischcrey in der Nnstruth, Gräben, Lachen und Teichen sambt einen Brau-Looße,so offte das Brauen geloset wird, Geschoß, Iahrmarktstedte - Geld, Aschen - Hacht,Eaviller - Zinß, Federstüber und Lumpensämler, auch alle und jede gewöhnlicheEoncessions-Gelder, Hüth: und Trifften, Diensten, Zinsen, nebst den Iure Hatronatusüber Airchen und Lchulen, Airchenstände smnbt allen zu diesem Guth gehörigenHertinenticn, Rechten und Gerechtigkeiten, nichts überall davon ausgenommen, sondernwie Er solches alles biß anhero besetzen, gehoben, genutzet und gebrauchet hat, mitallen onsrilmk! und Beschwerden, inspecie denen ^/z Ritter - Hserde Geldern sambtder Decimation an den Rector und Tantor, an vor - Hochgedachten Herrn Lieute-nant Wilhelm von Eberstein, deßen Erben und Lehensfolger um und vor Zweyund Dreyßig Tausend Reichs Thaler beliebter und verglichener Aauff Lumma.
Und weil Herr Aäuffer die auff diesem Guth hafftende und verconsentirte6000 Rthlr. Lchulden, als nehnrlich 2000 Rthlr. an den Hrn. Eonsistorial RathHelmershausen und Eonsorten und 3000 Rthlr. an die Frau Arieges - RäthinLeiffertin zu Halberstadt, nicht nur übernimbt, sondern auch den Ueber-rest des deter-minirten Aauff-Hretii, so bald der Lehnsherr!. Eonsens und die Eonfirmation diesesAauff - Eoutracts erfolget ist, baar zu bezahlen verspricht; Alß will Er auch dasFeld- und Vieh-Inventarium, so viel von crstern nehmlich die Aussaat anbetrifft,auch Lchiff und Geschirre bei der völligen Uebergabe des Guths nach der gewöhn-lichen Taxation ebenmäßig baar bezahlen.