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Tode sein jüngster Sohn Georg Sittig den Trebraischen oder Neuen Hof zu GeHofenmit 14 Hufen 10"/« Acker Land, 58 Acker Wiesen zc. Nach des letzteren den21. Januar 1687 zu Kopenhagen erfolgtem Tode wurde der genannte Hof auf seinenSohn Ernst Georg verfällt, welcher den 20. April 1718 ohne männliche Nach-kommen starb.
Bei dem Aussterben der Georg Sittig'schen Linie mit Ernst Georg fiel derTrebraische Hof auf Geoxg Sittig's 9 Neffen, als auf zwei damals noch lebende SöhneAnton Albrecht's (Wolf Friedr. und Otto Maxim.) und 7 Söhne Christian Ludwig's.Diese Gevettern theilten das Gut unterm 4. April 1719 in "/g naturaliter mit Zinsenunv Unterthanen, worauf Graf Ernst Friedrich, Karl und Christian ihre ^/g an ihrenBruder Wilhelm verkauften. Der von dem Grafen abgeschlossene Kaufvertrag lautet:
Nr. 39.
Zu wissen sei hiermit zc., daß heute zc. zwischen mir zc. Ernst Friedrich desheil. röm. Reichs Grafen von Eberstein zc. und dann zc. Herrn Wilhelm von Eberstein,und zwart dieser mit Genehmhaltung zc. seiner zc. Vormünderin, Jhro beiderseits zc.Frau Mutter zc. Eleonoren Sophien verwitbeden von Eberstein gebornen vonWerther zc. nachfolgender zc. Erbkauf abgehandelt zc. worden. Es verkauft nämlichabgedachter Herr Graf Eberstcin zc. von dem ihm aus dem sogenannten Neuen-Hofzu GeHofen durch den Todesfall, weil. Herrn Ernst Georgen von Eberstcin ange-fallenen Antheil zum 9. Theil an Äckern: 16 Acker 5 R. guter Lage, 5 Acker 15 R.in mittler Lage, 8^ Acker 12 R. in geringer und 12'/« Ack. in noch geringerer Lage,wie solches besäet oder unbesäct, oder nochmalen zu befinden nach der Theilungspunktationund der darauf gefertigten Losungszettel; ferner 2'/« Acker 2 R. Heuwiesen, 3°/« Acker'/z V. 9 R. Grumtwiesen, 29 Acker Holz; weiter die Hohe und Niedere Gerichts-barkeit und den Pferdefrohndienst über und von Bartel Dietrichen, gleichmäßigeGerichtsbarkeit und Erbzinscn; wie nicht weniger alle hergebrachte Frohnen und Dienstevon Gottfried Berckefeldcns Freihause und Bartel Freiwald's Hintersättlerhaus;ingleichen die Erb- und andern Zinsen von Christoph Kersten's Hause zusamt allem,was Ihm von diesen obgenannten Unterthanen vermöge des 2. Loses zugefallen und dervollen Lehnware zum 9. Theil auf ereigneten Fall von dem zum Neuen Hofe gehöriggewesenen Anspännergütern mit demjenigen, was Hans Hering jähn. abzugeben ange-wiesen ist, mit allen Nutzungen und Beschwerungen, Rechten, Rittergerechtigkeiten undFreiheiten und Revenüen, landesherrschaftl. pra-ösbanclis und andere Lasten, als solchesder sel. Herr Lehnslasser gehabt zc.; ingleichen Strafen-, Geschoß, Aschenpacht-Gelderund wie es sonst Namen haben möge, wie solches Ihm, dem Herrn Verkäufer, durchsLos zugefallen und wegen dessen neunten Theil gebühret, erb- und eigentümlich anbesagten seinen Herrn Bruder Herrn Wilhelm von Eberstein und dessen männl.Leibes-Lehns-Erben, welcher darvor aut-vritate guo snpra, verspricht Herren Verkäufern1) zweitausend dreihundert Gülden meißnischer Währung zu 21 Gr. gerechnetabgehandelter und versprochener wahren Kaufsumma von denen 3533 fl., so dieser HerrnAbekäufern laut Obligation schuldig, abzurechnen und deshalb Herrn Verkäufern benebstdessen Frau Mutter, als Herrn Abckäufers Vormündern, hinlänglich zu quittircn; 2)nimmt Herr Abekäufer snb uulmätutö dessen Frau Mutter und Kuratricin die der FrauWitbe von Eberstein zugestandene Rnlam (an denen aus dem Neuen Hofe verheißenen500 fl.) der 55 fl. 11 Gr. allein über sich und verspricht, solche Summa vor HerrnVerkäufern ohne dessen Zuthun zu bezahlen und dessenthalben von dem Kaufpretio der2300 fl. nichts abzurechnen, ingleichen wegen des dies Jahr aufgewandten Samen undArtlohns keine Anforderung an Herr Verkäufern zu machen.
Nachdem aber die Frau Witbe aus dem Neuen Hofe jährlich solange sie lebteinige verglichene Alimenta, ingleichen die Fräulein Tochter zur Aussteuer und Heirathsgut,wenn sie sich standesmäßig verheirathen sollte, eintausend Thaler, inzwischen aber solange sie lebt, jährlich das Interesse an 50 Thlr. iooo ^.limsututionis haben muß,wozu Herr Verkäufer seinen 9. Theil jährlich mit 19 fl. zu entrichten hat, als lässet