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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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die dahin lchnbaren Äcker erstreckt, bei einer künftigen Separation nach diesen Anhalts-punkten eruirt regulirt werden solle und müsse.

Im Interesse der Jagdgerechtigkeit wurde erinnert, daß solche von den hiervorhandenen 4 Rittergütern gemeinschaftlich und zu gleich großen Theilen in Wald undFlur cxercirt werde, mithin der Domhof zu einein Viertel participire.

Die Bau- und Spanndienst-Ablösungsgelder ergeben sich aus dem Ablösungs-Vergleiche ck. ck. 20. Jan. 1832 zur Summe von 785 Thlr. und die Erbpachts-Gelder incl. Erbzinsen an 30 Thlr. Kanon vom Gasthofe, 37 Thlr. 13. 2 prprk.Erbzinsen, 33 Stück Gänsen, 72^ Hühnern, 2 Nordh. Schffl. Weizen, 2 dgl. Roggen,4 dgl. Gerste, 25 dgl. 6Vs M. Hafer; sowie die verschiedenen Arten und Quantitätender unabgelöseten Frohndienste werden durch die anliegenden Specifikationcn nachgewiesen.

Über die richtige und vollständige Übergabe aller dieser Gegenstände wurde vomHerrn I. Buchholz wiederholt quittirt. Jnmittclst hatte sich auch der Hr. AmtsverwalterKarl Friedrich Lüttich von Dondorf persönlich eingefunden. Gerichtswegen wurde ihmobige Verhandlung ablesend bekannt. Er genehmigte solche überall und will es so an-gesehen wissen, als ob er die von Hrn. I. Buchholz bewirkten Erklärungen undQuittungen selbst abgegeben hätte. Zugleich bekannte Herr Lüttich mit Bezug auf § 8des Kaufkontrakts, daß er die geschlagenen Hölzer ebenfalls richtig erhalten habe.

Endlich wiederholen die Herrn Kontrahenten, daß es bei dem Domhofs-Kauf-kontrakte ä. ck. 12. Juni et reevA. 27. Juli v. I. überall bewende, nur solle in Be-treff der H 9 erwähnten Durchtrift Joh. a. e. bei Gelegenheit der vom Herrn Amt-mann Hammer, als derzeitigen Pachter des Domhofs, zu leistenden Rückgewähr diesesGuts unter Konkurrenz der Herren Kontrahenten die Durchtrift selbst an Ort und Stellebestimmt und festgestellt werden.

Schließlich ward in Betreff der Kaufgelder annoch zwischen den Herren Kontra-henten folgende Berechnung gepflogen, als: 28 000 Thlr. pr. Krt. des Kaufschillings,hierzu 735 Thlr. Zinsen davon ä 4 '/z vom 24. Juni 1832 bis ckato, 28 735 Thlr.8a. Hierauf bezahlte d. Hr. Lüttich sofort in Abschlag 20 000 Thlr., sage zwanzig-tausend Thaler baar, 1600 Thlr. sage sechzehnhundert Thaler durch Zurechnung (näm-lich 1000 Thlr. als die Hammer'sche Pachtkaution, welche Hr. Lüttich hiermit zur Selbst-vertretung übernimmt und weshalb die Herrn Freiherrn v. Eberstein sx imxu gelassenwerden, 600 Thlr. Pachtzinsen und 135 Thlr. Restbetrag vom Domhofe auf die Zeit vonJohanni bis Weihn. 1832, welche Herrn Lüttich kontraktmäßig gehörten, die aber die HerrnFrhrn. v. Eberstein selbst noch erhoben haben und sich in An- und Abrechnung bringen lassen.

Sonach besteht das Residuum des Kaufpretii und der Zinsen annoch wie angegebenin 7135 Thlrn., die bis zur völligen Abzahlung kontraktmäßig ä 44/z °/ zu verzinsensind, wozu Hr. Lüttich sich wiederholt verpflichtet hält. Die Herrn Verkäufer quittirenüber die in obiger Art mit 21600 Thlrn. sage einundzwanzigtausend Thalern ihnen ge-währte Abschlagszahlung hierdurch und kraft dieses in der bündigsten Rechtsform, undHerr Lüttich, der dies acceptirt, ist crbötig, das Residuum ack 7135 Thlr., sobald dieLöschung 6000 Thlr. Kapital- und Zinsforderung der Frau Harpke, welche auf demDomhofe hypothekarisch haften, nachgewiesen werden, ebenfalls sogleich zu erlegen. Weiterfand sich nichts zu verhandeln. Die Herrn Verkäufer versprechen die Löschung derHarpk. Forderung zu extrahiren und gestunden bis dahin gegen die stipulirte Verzinsungder Abzahlung die Kanfgcldcr-Residui. V. g. u.

Ernst Freiherr v. Eberstein,

Gustnr Aitolpk Frcih. v. Eberstein.

Karl Friedrich Lüttich. Buchholz.

Or. Pinckert. Eichholz.

(!. Das Trebraische Gut.

Nach der in Form eines Vertrags seiner vier Söhne am 8. Sept. 1669 voll-zogenen Bestimmung des Feldmarschalls erhielt nach seinem am 9. Juni 1676 erfolgten