§ 10. Die Kosten des Kontrakts, lehnsherrl. Konsenses, der Gutsübergabc,Besitztitel-Berichtigung inel. Stempel übernimmt Käufer allein.
Z 11. Die Verkäufer leisten nunmehr auf die gesamte Hand und Mti-li elehnschaft des Dom- oder Hackenhofs gänzlich Verzicht, lasten Lehn nnd Eigcn-thum dem Käufer nicht nur auf, sondern verwilligen auch, daß nach erfolgtem lehnherr-lichen Konsens der Bcsitztitel gedachten Ritterguts für denselben im Hypothekenbuche ein-geschrieben und eingetragen wird.
K 12. Beiderseits Kontrahenten entsagen allen Einreden und Ausflüchten, nament-lich dem Einwände der Verletzung, wollen sich zu diesem von ihnen wechselseitig accep-tirten Vertrage gerichtlich bekennen und gemeinschaftlich um lehnherrliche Genehmigungderselben nachsuchen.
Nr. 38. Werkandel't H^atrim.-Gericht GeKoten, den 24. Jan. 1833.
Der heutige Tag war bestimmt, um den hiesigen Domhof von den zeitherigenBesitzern Freiherrn v. Eberstein an den Käufer Hrn. Amtsvcrwalter Karl FriedrichLüttich zu übergeben. Es erschienen daher persönlich und verfügungsfähig bekannt^.) Seitens der zeitherigen Besitzer: a.) der Hauptmann Ernst Karl Rudolf LudwigFreih. von Eberstcin von Groß-Leinungcn für sich und in General-Vollmacht seinesHrn. Bruders Major Karl Heinrich Wilh. Christian Freiherr von Ebcrstein; b) derHr. Major Gustav Adolf Freiherr v. Ebcrstein daher für sich u. m. General-Vollmachtseiner Herren Brüder, namentl. Major Karl Heinrich August, Major Moritz Wilibald,Kapitän Ernst Albrccht und Kapitän Franz Botho, sämtl. Freih. von Eberstein, sowieauch als Mandat, substit. des Hern. Amtsrath Kaupisch zu Weißcnfels, Bevollmächtigterdes Herrn Staatsministers Karl Theodor Joseph Freih. von Ebcrstein und L) Seitensdes künftigen Besitzers der Hr. I. Buchholz von Wiehe in angebl. Auftrage des Hrn.Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich, der übrigens heute auch noch erscheinen und dievorhabende Verhandlung genehmigen werde.
Nachdem der Herr Major Gustav Adolf Freih. von Eberstein mit Bezug aufdas bei hiesigem Gerichte unmittelbar eingereichte Schreiben des Hrn. Amtsrath Kaupischck. ck. Weißenfels 19. d. M. als dessen After-Bevollmächtigter sich legitimirt hatte,vcrschritt man zum Übergabe-Geschäft. Demselben wurde der Kaufkontrakt über hiesigenDomhof, ck. ä. 12. Juni st rsaoA. 27. Juli 1832 zum Grunde gelegt, und erklärendie Herrn Freiherrn v. Eberstein für sich und ihre Mandanten, daß sie das mittels ge-dachten Eorckraeto ä. «I. 12. Juni st rsevA. 27. Juli 1832 an den Herrn Amts-verwalter Karl Friedrich Lüttich verkaufte, allhier belegene Rittergut Domhof-Antheils,wie es in seinen Dämmen und Grenzen vor Alters gelegen und noch liege, auch vonallen bisherigen Possestoren genutzt und gebraucht, oder von ihnen hätte besessen, genutztund gebraucht werden können, mit allen Appertincnzien, Rechten, Herrlichkeiten, Nutzbar-und Gerechtigkeiten, Lasten und Beschwerden, erb- und eigenthümlich an gedachten HerrnAmtsverwalter Karl Friedrich Lüttich jedoch ohne Gewährleistung nnd unbeschadet derim Kontrakte ck. ck. 12. Juni st rseoss. 27. Juli v. I. gemachten Konditionen undReservate hierdurch resiguiren, abtreten und enträumen wollten.
Der Hr. I. Buchholz acceptirte dies namens des Hrn. Amtsverwalter Lüttichbestens und ergriff für denselben Besitz und Eigenthum, bekannte, daß die Übergabe desDomhof-Ritterguts mit allen Zubehörungcn rssp. in der ver- und erkauften Maße be-wirkt und von den Herrn Verkäufern die Ländereien und Wiesen nach der Specificationin uetis Hsp. III. 15 cks 1772 fol. 7 mit 297V-, Acker Feld und 31 AckerGrumt- und Heuwiesen, sowie 8 einzelne rücksichtl. ihrer Grenzen mit Steinen undGräben gehörig markirte Parzellen Waldung, nicht minder die im Kaufvertrage sud ^specifizirten Jnventarien-Stücke richtig gewährt wordeu.
Anlangend die Gerichtsbarkeit des Domhofs, so soll solche vor der Handmit der des Harras- und Trebraischen Ritterguts kombinirt bleiben. Die HerrenKomparenten sind einverstanden, daß die Jurisdiktion des Domhofs, welche sich über diein dessen Brcmdversicherungs-Kataster specifizirten Häuser und Hinsicht!, der Flur über