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§ 1. Es verkaufen
der königl. preuß. Major Karl Heinrich Augustder königl. preuß. Major Moritz Wilibaldder königl. preuß. Major Gustav Adolphder königl. großbritann. Kapitän Ernst Albrechtder königl. großbritann. Kapitän Franz Bothoder königl. preuß. Hauptmann Ernst Karl Rud. Ludwigder königl. preuß. Major Karl Heinr. Christ. Wilhelm undder ehemalige Staatsminister Karl Theodor Josephsämtl. Freiherrn von Ebersteindas besage Hypothekenscheins ct. ä. Ober-Landesgericht Naumberg 17. Febr. o. Vom. IV.8ub Ha. 55 paZ'. 193 8kg. des dortigen Hypothekenbuchs zu für jeden der 5ersten und zu Anthcilen für jeden der übrigen Verkäufer berichtigte, im Herzog-thum Sachsen und dessen Sangcrhäuser Kreise zu GeHofen belegene Mannlehn-Rittcr-gut, der Dom- oder Hackcnhof, bestehend in Wohn- und Wirthschafts-Gebäudcn,Feldern, Wiesen, Gärten, Holzungen, Schäferei-Gerechtigkeit, Diensten oder die an derenStelle tretenden Dienstlösungs-Geldern, Zinsen, Lehngeldern, Jagden, Gerechtsame unddem appendicirten Jnventario 8vd ,V samt übrigein Zubehör hierdurch und kraft dieses an
den Amtsverwalter Karl Friedrich Lüttich in Kloster-Dondorfum und für die wohlbedächtig verabredete Kaufsumme von 28 000 Rthlr. buchstäblichachtundzwanzigtausend Thaler preuß. Court., nämlich 27 400 Rthlr. für den Dom- oderHackenhof samt lehnspflichtigen Zubehör und 600 Rthlr. für das nicht zum Lehn ge-hörige Jnventarium sub
H 2. Das Kaufpretium wird mit 4500 Rthlr. zu Joh. a. o. als den 24. Juni1832 und, wenn bis dahin der lehnsherrliche Konsens nicht eingehen sollte, längstensbei dessen Beschaffung sofort, und 23 500 Rthlr. als das Residuum zu Neujahr 1833und bis dahin mit 4Vz "/o Zinsen von dem obangcgebenen Zeitpunkte an gerechnet,wofern nicht etwa die Kaufgelder vom Käufer früher erlegt werden sollten, in welchemFalle die Verzinsung vom Tage der Gelderzahlung an weg füllt, von dem Käufer ent-richtet und bezahlet.
Z 3. Die Natural-Übergabe findet statt, sobald die lehnsherrliche Genehmigungeingeht. Da jedoch das Gut gegenwärtig verpachtet ist und die Pacht zu Johanni 1833erst exspirirt, so tritt Käufer in die Rechte und Pflichten des vorhandenen Pachtvertragesund bezieht den Genuß der Pachtgelder.
§ 4. Das jus pg.twons.tu8 bleibt den Verkäufern als ein zu ihrer Familiegehöriges und auf der Person ruhendes Vorrecht zu Vermeidung künftiger Streitigkeitenhiermit vorbehalten. Auch reserviren sich Verkäufer die bis Johanni g. e. fällig wer-denden Lehngelder.
K 5. Ohne Konsequenz auf übrige Gerechtsamen soll der Dom- oder Hackenhofhinsichtlich der Jagd und Fischerei, so lange eine Gemeinschaft unter den Güternfortdauert, zu einem Viertel des ganzen Ertrags partieipiren; im entgegengesetztenFalle werden aber die Gerechtsamen nach dem statu! beurthcilt und beseitigt, worin dasGut vor dem combinirtcn Zustande als selbstständigcs Grundstück sich befand.
§ 6. In Ansehung des bei den Gerichten angestellten Justitiarius Ohme undAktuarius Eichholz verbleibt es für ihre Person bei den gegenwärtigen Bestallungenderselben.
K 7. Da der Kontrakt in Bausch und Bogen geschlossen worden, so wird vonSeiten der Verkäufer für den Inhalt oder Ertrag des Guts durchaus keine Gewähr geleistet.
§ 8. Die pro 1832 bereits geschlagenen Hölzer werden vom Verkäufer keines-wegs excludirt, dagegen muß aber auch Käufer alle darauf verwendeten Ausgaben undDeputate übernehmen.
K 9. Die Verkäufer gestatten auf ihren angrenzenden Besitzungen dem Abkäufereine freie Durchtrift mit seinem Viehe nach dem Domhofsholze, jedoch auf eine Weise,wie sie für beide Theile am wenigsten lästig ist.