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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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stände zu rcpariren und in den Stand zu setzen. Sollte die Schuld nicht ganz getilgtwerden können, so will ich doch jetzt lieber ein geringes an meinem freien Einkommenverlieren, als mich künftig in eine drückende Sequestration verwickelt zu sehen. Hierbeifühle ich mich noch privatim verletzt. Vom Domhof bin ich Besitzer von ^/z und ^/g. Ist kein Geld vorhanden, so hat man zu der Fideikommißkasse seine Zuflucht ge-nommen, wo mir nicht allein ein höherer Ertrag, sondern 5>/.. Dreizehntheil zustehet.Dies muß nun erst wieder ausgeglichen werden, indem ich doch nicht mehr bezahlenkann, als mein Besitzstand erfordert. Belieben Sie das, was ich hier aufgezeichnet habe,in Überlegung zu nehmen. Es können übrigens alle Juristen darüber absprechen, obsie meinen Ansichten hierbei nicht beitreten würden. Mit aller Hochachtung zeichnet sichIhr ergebenster Vetter Ernst Lreidrrr von Eversten».

Nr. 36. Aernerweites Schreiben des Kauptmam» Kruft an seinen VetterKnftav ,1. ü. Groh-Leinungen, 26. Acvr. 1832.

Mein Herr Vetter! Wenn Sie meinen Vorschlag gütigst berücksichtigen wollten,so gäben wir dem Amtmann Hammer nunmehro Nachricht, daß uns die Nothwcndig-keit gebiete, den Dom- und Hackenhof verkaufen zu müssen; wir böten ihn doch diebeiden Güter, Harras, und Trebra's, für den alten Pacht und sonstigen Verhält-nissen des Kontrakts an, bemerkten zugleich, wenn er Ausstellungen machen sollte, sieanderweit verpachten müßten. Sollte er jedoch die Pachtung beibehalten und dadurchmit uns in Verbindung bleiben, so dürfte der junge Hammer geschickt genug sein, einenzweckmäßigen Anschlag zu fertigen. Hierin muß nun alles aufgenommen sein, alleBranchen, sowohl Vierfüßigen als Federviehes, als Ertrag abgeschätzt werden. Sokönnten wir auch gleich die Käufer an den Amtmann Hammer nach GeHofen weisen.Es versteht sich, daß wir ihm offerircn, diese Gefälligkeit auf eine andere Art zu ver-gütigen. Der Anschlag muß allemal die Forderung übersteigen. Ich nehme an, wir fordern36 000 Thlr., so muß immer die Summe des Anschlags sich gegen 40 000 Thlr. belaufen.

Nun müssen die Materialien, welche zum Anschlage erforderlich sind, dem Amt-mann Hammer, oder wer sonst damit beauftragt wird, geliefert werden. Wenngleich dieFelder jetzt mit Schnee bedeckt sind, so sind wir doch Ende Januarius. Die Vor-bereitungen zum Verkauf nehmen immer noch Zeit weg, che sich Käufer finden, und sowerden auch die Felder besichtigungsfähig. Ohnedem glaube ich, daß sich entfernteKäufer nicht einfinden werden, sondern nur solche, die in der Nähe wohnen und mit derGegend bekannt sind. In öffentlichen Blättern läßt man ohngefähr das setzen was ge-wöhnlich ist: Ein Mannlchn-Rittergut mit allen Gerechtsamen, als Gerichtsbarkeit, .7uspatroimtus, Jagd, Fischerei, welches in der Goldenen Aue belegen, stehet aus freierHand Familienverhältnisse halber zu verkaufen, wo? erfährt man in der Zeitungs-Expedition und wo man auch das Nähere durch portofreie Briefe erfahren kann. Diesist es vor der Hand, worauf wir hinarbeiten müßten; es versteht sich aber, daß wiruns erst mit Hammer einigen. Mit aller Hochschätzung unterz. sich Ihr ergebenster Vetter

Ernst Freiherr v. Eberstcin.

Von diesem seinem Standpunkte aus war es dem Hauptmann Ernst auch nichtschwer, den ebenfalls söhnelosen Minister v. Eberstein in Mainz dazu zu bewegen, daßauch er zum Wiederverkaufe des Domhofes seine Genehmigung ertheiltc. So blieb denndem von allen Seiten gedrängten Major Gustav da auch die anderweitige Verpach-tung aller drei Güter nicht glücken wollte nichts anderes übrig, als das Gebot desdamaligen Pächters des Klosters Dondorf, Amtsverwalter Lüttich (dessen Frau eineNichte der Majorin Ulrich war und von dieser das zum Kaufe erforderliche Geld ge-schenkt bekam) anzunehmen und diesem den Domhof gegen Übernahme der Schulden underwachsenen Kosten zu übergeben:

Nr. 37.

(Awischen nachbeuannten Kontrahenten ist bis auf allerhöchste lehnherrliche Rati-habition folgender Kaufkontrakt wirklich verabredet und geschlossen worden.