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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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lagen, entschieden war, ließ sich nichts Erkleckliches thun; indcß es wurden doch durchEinsendung der Taufatteste von uns Gebrüdern dem vorgebeugt, daß unsere Ansprüchenicht an Unbefugte übergehen konnten.

Unser Weitermarsch ging Tages darauf nach Eimbeck, woselbst am 5. Nov. dieVereinigung unserer Division mit dem v. Bülow'schen Armee-Corps erfolgte."

Der Domhof wurde 1814 wegen der großen während der Kriege darauf gehäuftenSchuldenlast zur Subhastation gestellt. In dem am 6. Febr. 1317 zu Sangerhausenabgehaltenen Termine hatte der Major v. Holly 20 000 Thlr., Baron Wilhelm v. Eber-stein für die gesamteNeuhäuscr Ebcrsteinische Linie 20100 Thlr., der mit einer geborenenLüttich verheirathcte Major Ulrich auf Ober-Heldrungen und Harras aber 28000 Thlr.für den Fall geboten, wenn die Familie v. Eberstein sich der Mitbelehnschaft entsagenwürde. Hierauf konnten selbstverständlich die Besitzer des Harras- und Trebra'schenRittergutes in GeHofen nicht eingehen. Da außerdem infolge der vielen im Laufe derletzten Jahrhunderte vorgenommenen Vertauschungcn und Theilungen der zum Hackenhofcursprünglich gehörenden Planstücke keine genauen Grenzen gegen die daneben liegenden,zu den beiden anderen Gütern gehörenden Stücken fixirt worden waren, auch die Hölzerin Gemenge lagen, sodaß die Ebersteinischen Vettern sich gegenseitig die Durchtrift ge-statten mußten, was sie doch aber keinem Fremden zugestehen konnten: so war es für dieNeuhäuscr Linie der Familie ein Gebot der Nothwcndigkcit, den Domhof nicht infremde Hände gelangen zu lassen. Und Wilhelm v. Eberstein, die anfängliche Widcr-willigkeit der Vettern, des Baron Wolf und des Hauptmanns Ernst, überwindend, setzteden Zukauf des Domhofes zu 28000 Thaler durch, mit so vielen Schwierigkeiten diesauch verbunden war. Es gelang ihm, zur Anzahlung und zur Tilgung der durchausabzustoßenden Posten von der Prinzessin Karoline v. Schwarzburg-Sondershausenein Kapital von 25 000 Thlr. geliehen zu erhalten. Dies Kapital sollte auf die beiden,sozusagen schuldenfreien Stammgüter, den Harras- und Trebra'schen Hof, eingetragenwerden. Zehn Jahre lang aber schrieb der Bevollmächtigte, Justiz-Kommissar Or. Glasewaldin Naumburg, sich die Finger ab, um von der Lehnskurie in Naumburg die Genehmigunghierzu zu erhalten. Es war nämlich dieser Behörde eine simple Abschrift des Testamentsdes Majors Wilhelm ck. ä. Standquartier Seehausen 25. Mai 1750 eingereicht worden,aus dessen §. 7 die Lehnskurie ihre Versagung der nachgesuchten Eintragungsgenehmigungdeduzirte, ohne sich die Mühe zu geben, die wirklich vorliegenden konkreten Verhältnisseanzusehen. Der Major Wilhelm hatte jene Bestimmung in dem §. 7lediglich derFamilie zum Besten, um dieselbe in etwas bessere Umstände zu setzen", getroffen; erwolltedaß dasjenige, so meine Herren Brüder und Brüder-Söhne von mir ererben,nicht vcrthan" also erhalten werden solle! Nun liegt bei der Subhastation desDomhofes die sichtliche Gefahr vor, daß die Integrität, ja vielleicht selbst der Besitz dervom Major Wilhelm überkommenen Güter in Frage steht, andererseits bietet sich diegünstige Gelegenheit, den Besitz durch Zukauf des dritten, mit ihnen im Gemenge lie-genden Gutes nicht nur im Werthe wesentlich zu erhöhen, sondern auf das Beste fürdie Zukunft zu sichern. Der Prinzessin von Schmarzburg war es natürlich nicht zu ver-argen, daß sie schließlich ungeduldig wurde und eventuell Kündigung in Aussicht stellte.Wo sollte nun aber damals Geld herbeschafft werden!? Auf die Mansfeldschen, im Pro-zesse begriffenen Güter hätte kein Mensch einen rothen Heller dargeliehen! Um das Maßder Verlegenheiten voll zu machen, kamen noch die mehrfachen Mißernten jener Jahrehinzu, welche so vielen Ökonomen den Ruin brachten. Der Pächter der beiden Stamm-güter, welcher auch den neu zugekauften Domhof hinzu erhalten hatte, war zweimal gc-nöthigt gewesen, sich insolvent zu erklären. Nun war überdies noch der söhnelose Haupt-mann Ernst v. Eberstein von der Morunger Branche, der an dem Besitze des Domhofesnie ein rechtes Interesse gehabt hatte, dem Major Gustav Adolph Frhrn. v. Ebersteingegenüber unermüdlich in Darlegung seiner einseitigen Ansicht, daß der Zukauf des Dom-hofs ein großer Fehler gewesen und dieser daher so bald wie möglich wieder gut gemachtwerden müsse: