avisirte man den Darleiher, wenn nnd zu welcher Zeit das Kapital zu zahlen sei, sowäre das völlig Ruinirte auf einmal gehoben.
Weiter als zur formellen Sequestration können es die Gläubiger bei einem Lehn-gnte zur gesamten Hand doch nicht bringen. — Nun sitzen sie auf der Wartebank,gegen jeden wird der Prozeß durchgeführt und dann zu einem Lokationsurthel versendet.Jndeß werden die Revenuen angewendet, die nöthigen Kosten zu berichtigen, nnd zuletzttreten die Gläubiger in Empfang nach dem vollführten Lokationsurthel. Wird nun allesdieses denen Gläubigern faßlich gemacht, so würden sie wider sich handeln, einen Accordauszuschlagen und den langen Prozeß zu wählen, wobei die wenigsten ein Ende erlebenwerden. Ich ersuche also inständigst, mit denen nöthigen Herrn und Freunden diesesin Erwägung zu ziehen und mir Dero gefaßtes Gutachten bekannt zu machen, ehe derTod mehrere abfordert und noch größere Verwirrungen eintreten können; denn wir sindMenschen, so täglich der Marschordre gewärtig sein müssen. Der Herr sei mit seinerGnade unter uns, so werden solche Schlüsse gefaßt werden, wodurch sein Name ver-herrlichet und der großen Noth ein Ende werde, worauf hoffet Otto von Oberstem.
Auf Vorstehendes erhielt den 7. Januar 1790 zur Resolution:
Das hiesige Ober-Aufseheramt wird und kann keine Schwierigkeiten wegen zu er-theilender Bewilligung eines Anlehns von 15 000 Rthlr. auf GeHofen zu Abfinden sämt-licher Schulden machen, wenn Dieselben vorher 1) eine legale Taxe der GehofischenGüter und 2) den Konsens der sämtlichen Mitbelehnten in Aufnahme dieses Kapitalsherbeischaffen; 3) auf irgend eine Art darthun, daß damit Lehns- oder deni ähnlicheSchulden bezahlt werden sollen. Haben Dieselben dies erst besorgt und die Taxe fälltso aus, wie gewünscht wird, so kann leicht darauf ein Kapital zu 4, wohl gar auch zu3'/z pr. Esnt, prokurirt werden. Eisleben, den 10. Dez. 1789.
So aber erst GeHofen den 7. Januar 1790 eingegangen, welches hier anmerkt
Otto von Mnotein.
Xotu. Die gerichtliche Taxa des Dom- oder Hackenhofes ist den 27. Febr. 1788der Ordnung gemäß von dem Herrn Major und Kammerherrn Hans Christian Ludewigvon Seebach auf und zu Schönewerda, Herrn Kasper Wilhelm von Trebra auf undzu Reinsdorf, als Rittergutsbesitzern, dann durch die beiden Wirthschaftsverständigen alsden hiesigen Rittergutspachter Herrn Johann Heinrich Eckardt, den hiesigen Einwohnerund Anspänner Johann Samuel Dietrich, nicht weniger den beiden hiesigen Gerichts-schöppen Johann Leberecht Braunen und Johann Gottfried Trautmann auf 30 030 Rthlr.20 Gr. 5 Pf. ausgefallen, so hier anmerkt Otto von Eberstein.
Nr. 28. Schreiben Htto KHristoph's v. KVerstein an den Kofrath WilhelmArhrn. v. Klierstein zu Dresden.
Hochwohlgeborner Herr, hochgeehrtester Herr Hofrath und Herr Vetter! Ew.Hochwohlgeb. geehrtcste Zuschrift vom 1. Febr. ist mir den 28. ckito richtig worden,wofür nicht allein den verbindlichsten Dank abstatte, sondern werde auch Dero wohl-meinenden Rath, das bedürfende Kapital bei einem Privatmanne zu suchen, befolgen,sobald der Konsens von denen Herrn Vettern unterschrieben erhalte, wovon Ew. Hoch-wohlgeboren Unterschrift nach Dero gcehrtesten mir im Voraus versichern kann, da wirnoch vier Brüder leben, vier Söhne haben nnd einer von denen meinen auch schoneinen Sohn hat. Unsere Lchnsache ist ganz in Ordnung bis auf die Spesen-Bezahlung,und das Oberaufseheramt, als ferner Lehnhof angekündiget versichert, sobald dererHerren Vettern Konsens zur Aufnahme des gesuchten Kapitals erhalten, wollten Siealle Kreditoren vorladen, einen billigen Accord schließen lassen und uns in Ruhe setzen,weil dieses der einzige Weg zur Ausweichung einer formellen Sequestration und Auf-rechthaltung der Familie sei, welches zu bewirken gewiß Dero Wohlmeinen kräftigstunterstützen wird, und wir, uns zu allen Gcgcngefälligkeiten verpflichtet halten. Ichbitte mir also das vorhin Übersendete zu dem bewußten Gebrauch mit erster Post gütigwieder aus, und wäre Ew. Hochwohlgeb. gefällig, gleich Dero Einwilligung zur Auf-