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Guthe zu GeHoven gehabten Antheile, auf dieses Ableben, biß er das 2(.ste Jahrseines Alters zurück geleget, Inllulk ertheilet, und gegenwärtiger Schein darüberausgeferttiget worden. So geschehen Gißleben den 2scheu ckanuarx (744.
Ihro Königin Majt: in Pohlen und Ehurfürstl: Durchl: zu Sachßen bestallterEaimnerherr und GberAuffseher der Graffschafft Mannßfeldt :c.
(V. 8.) A. von UopkiMten.
Nr. 24.
Gberauffseher Amtswegen wird Herrn Ernst Albrechten von Eberstein, aufsein darum gethanes Ansuchen, zu Empfahung der gesamten Hand an des ver-storbenen Gbrist Lieutenants, Herrn Wolfs Friedrichs von Eberstein, an demHackenhofischen RitterGuthe zu GeHoven, gehabten Antheile, sowohl auf dieses,als auf seines Daters, Herrn Gbristwachtmeisters Otto Maximilians von Eber-stein, Ableben, biß er das 2(.fff Jahr seines Alters erfüllet, hierdurch Inäult ertheilet.Datum Eißleben den 28. ckanuai^
Ihro Königb Majll in Pohlen und Ehursürstl: Durchl! zu Sachßen bestallterEammerherr und Gberauffseher der Graffschafft Mannßfeldt :c.
(V. 8.) ch. A. von Uoptgmtk».
1745 bevollmächtigten Anton Hans, Ernst Ludw. August M. und Otto Chr.Gebrüder v. E. und deren Mutter Frau Magdal. Sophie verw. v. E. geb. v. Meuse-bach (diese als Vormünderin ihrer Söhne Friedr. Wilh., Ernst Albr., Christian Ludiv.,Franz Heinr. und Gottlob Karl v. E.) ihren Bruder bzw. Sohn Capitain Karl Friedrichwegen Aufhebung des mit Johann Andreas Sauerbier getroffenen Pachtkontrakts.
Nr. 25. König Ariedrich August an Geheime Mättie (Spee.-Kesci'. Ar. Aug. II. Wd.l^XIX Mr. 6891). Ks könnten den v. Klierstein die mannigfaltigsten Lehens-versehn an ihren in der Grafschaft Wansfeld gelegenen und von dem Over-auffeher-Amte lehenrührigen Gütern ohne Kweuäa gänzlich pardonnirt, hier-nächst Khristia» Ludwigen von Kberstein und dessen Arüdern auf ihr GutKackeuhof vis ^/z besten Werths Konsens ertheilt werden.
V. G. G. Friedrich August, König in Polen w. Aurfürst :e. Aus euremBerichte <l. «l. 29. Juli Ii. a. erscheinen zwar mannigfaltige Lehensfehler derervon Eberstein an ihren in der Grafschaft Mansfeld, Unserer Hoheit, gelegenenGütern und Lehensstücken, das Harrassische Gut, die GberheldrungischenZinsen, der Hackenhof, die Rasseburgische Hufe und das Trebraische Gutgenannt, jedoch auch wegen der von dem Gberaufseher-Amte zu Eisleben, alsLehenhos hierbei besonders in ao. (734 auf die letzte Veränderung in manu äomi-nante verhängten Anordnung eine dergleichen Verwickelung dieser Angelegenheiten,welche ohne Anstellung einer fiskalischen Klage so wenig zu extriciren, als dennochin Betracht hierbei nach dem eingereichten 8cllemate xenealoKice eine große Anzahlvon Vasallen und Mitbelehnten, Gchosischer und Neuhäusischer Linien desEbersteinischen Geschlechts, konkurrirten, diese nicht nur vielen lange Zeit für-dauern könnenden Weitläufigkeiten, sondern auch zumal einigen von Ebersteinihre Minorennität und löbliche Abwesenheit in Unseren eigenen Kriegsdiensten zustatten kommen möchte, einen ungewissen Prozeß-Ausgang unterworfen sein, amEnde aber, wann dieser auch gleich auf die Privation derer Lehensstücke ausliefe,hiervon nur allein die Mansfeldische Sequestrations-Aassa lukriren würde.Wann Wir dann theils bei also bewandten Umständen denen sämtlichen von Eber-stein sothane Lehens - Omisivnes ohne einige lÄnenäa gänzlich pardonniren, theilsauch, als worauf ihr vermittels Berichts-Inserats vom 2. llnjus :c. angetragen,Ehristian Ludwigen von Eberstein und dessen Brüdern den :c. gebetenenKonsens zur Verpfändung ihres Antheils an dem Gute Hackenhof bis auf ^/gdessen Werths inclusive derer darauf haftenden Posten ertheilen zu lassen, Uns ausbesonderen Gnaden bewogen finden :c. Dresden, 7. August (75 (.