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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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Nachdem mit dem Tode des Kammerherrn Otto Karl Franz v. Ebcrstein derFranz-Hei nrich'sche Zweig der Domhof-Branche ausgegangen war, beantragtendes 1810 ch Obersten Heinr. Friedr. Wilh. v. Ebcrstein Söhne: August zu Weselund Robert zu Berlin, welche mit dem Teichdamme und den Rechten des Wicder-kaufs der wicderkäuflich von dem Domhofe abgekommenen Grundstücke beliehen waren,den Rückkauf der von ihren Agnaten bezw. Ascendenten verfällten Lehngütcr lt. Wieder-kauf v. 15. Dez. 1698, 21. März 1707, 17. März 1701, 8. Mai 1705, 4. März1708 und 4. Mai 1703. Sie boten den Leutloff'schen Erben die seiner Zeit be-zahlten Wicdcrkaufssummen, berechnet nach dem damaligen Münzfuße mit 8. 8. 3669 Thlr.15 Gr. an.

Uber die Zugehörigkeit der Teichdamms-Grundstücke zum Domhofe und ob diev. Eberstein diese wiederkäuflich davon abgetrennten Stücke wieder als Lehnstücke zuerwerben das Recht hätten, oder ob sie die Natur eines Lehens verloren hätten, entstandein Prozeß.

1832 klagten Leutloffs wider die Gebrüder Hauptmann K. Fr. August undPrcm.-Licut. K. M. Robert v. E. beim Oberlandesgerichte in Naumburg. Eine derstreitigen Fragen war, ob das Holzfleck „am oder der Kalbsbusch" Lehen gewesenund ob es durch den Wiederkauf v. 1707 zu Allodium geworden sei. Die Antwortdes 2. Senats war: Lehen sei es gewesen und allodifizirt sei es nicht, auch durch Ver-jährung nicht. Dagegen wurde remonstrirt: das Steinthalholz sei in älteren undneueren Lehnbriefcn nicht erwähnt, also sei es Allodinm, und das Tcichdammgut seiauch freies Eigenthum des Hauptmanns K. F. v. E. gewesen seit 70 Jahren, dieGrnndstücke seien 1 707 mit Genehmigung der Agnaten zc. von dem Domhofe abgetrenntund an Wolf Friedrich's v. E. Frau Dorothec Lucie geb. v. Peine abgetreten, unddie Wiedcrkäufe seien vom Lehnhofe konfirmirt worden.

1834 wurde zu Ungunsten Leutloffs entschieden. Das Urthel war indessen keindefinitives, deshalb folgten Unterhandlungen zu einem Vergleiche. Ein solcher wurdeauch 22. Nov. 1834 abgeschlossen. Der Amtsvcrmalter Karl Friedrich Lüttich inKloster Dondorf, welcher 12. Juni 1832 den Domhof durch Kauf an sich gebracht,hatte zwar 23. Sept. 1834 den beiden Brüdern August und Robert v. E. seineWiederkaufsrechte abgetreten; nachdem er aber 1834 auch den Teichdamm von deneben erwähnten Gebrüdern v. E. gekauft hatte, wollte er die qu. Grundstücke selbst inBesitz nehmen und erhob deshalb 1845 Einspruch, da er behauptete, der Teichdammund dessen Pertincnzien gehöre als integrirender Theil zu seinem Mannlchngute,dem Domhofe, daher könnten die Leutloff'schen Grundstücke nicht für diese im Hypo-thekenbuche eingetragen werden. Leutloffs beriefen sich auf den mit den v. E. 1834abgeschlossenen Vergleich, durch welchen ihnen für 2000 Thlr. alle Rechte abgetretenworden wären lind worin die Abgefundenen sich verpflichtet hätten, den Leutloff'schenErben zur Berichtigung ihres Besitztitels bchülflich zu sein. Lüttich mußte bedeutetwerden, die Leutloffs würden prozessircn und ihn zur Anerkennung zwingen.

In einem Vergleiche zwischen Leutloffs und Lüttich verzichteten ersterc ansihre Ansprüche an den Tcichdamm. Lüttich überläßt dagegen das Recht der Wieder-einlösung der vom Domhofe früher wiedcrkäuflich veräußerten, im Besitze der Leutloffsbefindlichen Grundstücke. Indes genehmigte die Lehnsknric beide Vergleiche nicht, danicht klar hervorgehe, ob wirklich die bezeichneten Grundstücke die in Frage stehendenseien. Darüber wurde der Prozeß von Leutloffs mit Lüttich weiter geführt, und da1850 die Angelegenheit wegen der inzwischen eingeleiteten Separation der Flur GeHofendringender der Erledigung harrte, so wurde von oben her gedrängt, den Besitztitel zuregeln. Und dies ist auch noch 1850 gelungen.

Leutloffs waren von 1803 an stets im Naturalbesitze und Nießbrauchs geblieben, unddie Geschwister haben späterhin das Land unter sich getheilt. Beim Verkaufe desThölden'schen Antheils 1882 hat der Sohn des erwähnten Amtsverwalters Lütticheinen großen Theil des Thölden'schen Landes käuflich erworben. Schon 1834 hatten