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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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ohne derer Herren Erb-Verpächter? vorhergehende ausdrückliche Einwilligung an einen andernzu osckiren oder sonst darüber zu äisponiren, und haben die Herren ErbVerpachtere sicherkläret, daß sie die ans den Gehofischen Antheil kommende Kosten wegen derer zu völligerBerichtigung des Mühlen-Grabens in dem bevorstehenden Frühjahre zu legenden Sauber-Schwellen und der diesjährigen Säuberung des Grabens übernehmen und den Erb-Pachter, Mstr. Adam, damit nicht beschweren lassen wollten, auch daß die jetzigen Eon-twaots- und damit verknüpfte Kosten von beiden Theilen zur Hälfte getragen werdensollten, welches alles dann derselbe gleichfalls mit gehorsamsten Danke aoosptäret undhiernächst sich verbunden hat, auch in der Folge den Mühlen-Graben samt der Schleußtbei Bretleben und die zu legenden Sauber-Schwellen von Zeit zu Zeit in guter Ord-nung und in gutem Stande auf seine Kosten zu erhalten, auch dem Herkommen gemäßdaran zu sein, daß die Säuberung des Grabens gehörig geschehe.

Nachdem nun beiderseitige rssp. Herren Eontwalmntsn mit diesen: der Verhandlunggemäß zu Papier gebrachten Erb-Pacht-Eontraote nach bcschehener genauen Durchlesnngund Erwägung in allen Punkten und Clausnln durchgängig wohl zufrieden gewesen sind;Als haben sie allen demselben zuwiderlaufenden oder ihnen auf einige Weise zu Stattenkommenden rechtlichen Behelfen, Ausflüchten und Wohlthaten, wie die nur Namen habenmögen, insonderheit der Ausflucht des Betrugs, listiger Überredung, Übereilung, Schein-handels, nicht recht verstandener oder anders als verabredet worden niedergeschriebenerSache, der Verletzung über oder unter der Hälfte, der Wiedereinsetzung in vorigen Standsamt der Rechtsregul, daß eine allgemeine Verzicht ohne vorhergehende besondere nichtgültig sei, und Erb-Pachter annoch absonderlich der Ausflucht des nicht erfülleten Eon-twkrotms ausdrücklich und wohlbedächtig entsaget, einander die Festhaltung sud nmplissima,donas lläki olausulg. zugesichert und diese in zwei gleichlautenden üxemplai-isn darüberausgefertigte Urkunde eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen Groß-Lcinungen, am Sechsten Nartii 1783.

HE. 8.) Albrerltt Rudolph von Ebenstem, für mich und in Vollmacht des Herrnvomäsolmnt Elnüstinn Irnntx ^nbon Earls von Ebenstem, wie auchEurkttorio nomine des Herrn Cammcrherrn Cmrl Christian Freyh.von Eberstein.

(Ii. 8.) Milkelm FrcyHerr Eberstein genant von Büring.

Gkriotinn Ludwig von Eberstcin.

Isopoll ^Villislm von lüberst,sin.

UsinrisI Mollk Freyh. von Ibsrslsin.

Valentin August Marbach, als des Herrn Carl Friedrich August's Frh.

von Eberstein ourettor.

Carl Friedrich August Frh. von Eberstein jnn.

(I. 8.) FrmlrirK Ludewig Wilhelm von Lberstsin.

Earl lloinrioli IVillislm von iZbsrstein deßcn ÄInnänE GottfriedJohann Andreas Koch.

, Wilhelm Ludwig Gottlob von Eberstein.

(I. 8.) Johann Christoph Adam jun.

Und nachdem vor denen hiesigen Hof-Adel. Ebersteinischen Gerichten des HarrasischcnRittergutes und der mit dem Richter, Ehrn Christian Friedrich Merbitz, und Schöppcn,Johann Carl Lebrecht Brauern, besezten Gerichts-Bank unten gesetzten Tages JhroHochwohlgeb. Herr Hauptmann ^llmsoltt linäolpl von Ilbsrstöin für Sich und DeroHerren Mit-Intwssssntsn, wie auch Herr Cammer-Eonmüsnt Valsntin ^.UKNsl Älurlmal:Euralorio nomins Herrn Carl Friedrich August's von Ebcrstein an einem, inglcichcnMstr. Johann Christoph Adam jnn. an: andern Theile in Person erschienen sind, vor-stehenden Erb-Pacht-Eont,raot in zweien gleichlautenden Ilxsniplnrisn proäueiret, nacherfolgter dessen deutlichen und wörtlichen Vorlesung zu dessen Inhalte durchgängig sichbekennet, ihre darunter befindliche Namens-Unterschriften und Siegel behörig rsoossnos-oiret, Erstere den Empfang derer sbipulirten 500 Thlr. und Letzterer die richtig erfolgte