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3. zugleich verspricht, auf alle uud jede, sowohl auf Seiten derer Herreu Erb-Verpächtern als auch auf seiner, Erb-Pachtcrs, Seiten, sich begebende Vcrändcrungs-und Todcs-Fälle von der Wassermühle Achtzig Thaler und von der Windmühle ZehenThaler als ein festgesetztes und ecmtralrirtes Lehen-Geld zu erlegen und Lehn-Bricfeauszulösen, und ist in Absicht des Sterbe-Falls auf Seiten derer Herren Erb-Verpachtcrnaus Deroselben Mitteln von dem Erb-Pachter vermöge der ihn: nachgelassenen WahlHerr ^Villlalm Ruclvvig' Clottlolz von Rdurstsiu freiwillig und eigen beliebig erkiesetund bestimmt worden, daß auf desselben Todcs-Fall und nach dessen Abgang fernerjedesmal bei Absterben des jederzeitigen jüngsten Mitbesitzers des Harrasischen Ritterguteser, Erb-Pächtcr, die Lehn so, wie wenn ein einziger Herr einmal alleiniger Besitzermehr besagten Harrasischen Rittergutes sein sollte, auf desselben Absterben in manuclcuuiuaut« zu erneuern und die ecmtralürte Lehn-Waare derer 90 Rthlr. zu erlegenschuldig und gehalten sein wolle. Alldicweilcn auch
4. insonderheit die Wassermühle sowohl an Gebäuden als Mühlwerke dermaßenruinös und baufällig, daß selbige dem Anscheine nach zum Theil wohl von Grundaus neu aufzuführen und herzustellen nöthig sein möchte, um deswillen auch das Erb-Bcstands-Huautum auf ein so leidliches gesctzet worden; so machet Erb-Pachter, Mstr.Johann Christoph Adain, für sich und seine Erben sich verbindlich, solchen Bau undReparatur auf seine alleinige Kosten und ohne alle derer Herren Erb-Verpachtere Eou-ourreu? zu übernehmen und beide Mühlen an Gebäuden und Mühlwerke binnen Jahrs-frist von >Valpurgüs a. e. an in vollkommenen guten, tüchtigen und brauchbaren Standnicht nur zu setzen, sondern auch in der Folge darinnen von Zeit zu Zeit gleichfallsauf seine alleinige Kosten unvcrrückt zu erhalten, ohne von denen Herren Erb-Verpächtcrneinigen Beitrag dazu zu verlangen oder aber dieselben jemals wegen einiger Aslio-ratiuuen nnd Baukosten, wie die nur Namen haben mögen, in Anspruch zu nehmeil,als dessen er sich für sich und seine Erben hiermit auf das Rcchtsbeständigstc ausdrücklichbcgicbct und allen Neliorativus-Ansprüchen auf das Feierlichste entsaget, und ist zugleichverabredet worden, daß wann dieser Bau binnen der gesetzten Jahresfrist beendigt undzu Stande gebracht sein wird, ein vollständiges und richtiges luveutarium darübergerichtlich aufgenommen und ausgefertiget werden soll. Allermaßen nun
5. die Herren Erb-Verpachtere um deswillen und um ein zuverlässiges und ge-wisses jährliches Einkommen ohne Verkürzung von diesen Mühlen zu haben, deren Über-lassung in Erb-Pacht hauptsächlich resolviret haben, gleichwohl der Erb-Pachter, Mstr.Adam, vorgestellet, wie es billig sein würde, daß auf die Zeit, da er mit dem Baueund Reparatur derselben beschäftiget und also gar nichts damit verdienen könnte, derstipulirte Erb-Pacht ihme erlasseil würde; So haben in Eompeusatiouem dessen unddamit die Abentrichtung des stipulirten Erb-Pachts voll 1VaIpur«1s a. e. all seinenununterbrochenen Fortgang haben möge und könne, auch um demselben bei diesem aller-dings beträchtlichen Bau und Reparatur um so mehr zu subleviren, die Herren Erb-Verpachtere sich dahin erkläret, daß Erb-Pachter, Mstr. Adain, a) von denen zweirückständigen Tagezeiten derer Erb-Bestands-Gelder an 1000 Rthlr. keine Zinsen bezahlen,b) ihm die auf den jetzigen Antritts-Fall zu entrichten schuldige Lehn-Waare derer90 Rthlr. vor diesesmal erlassen sein sollte und sie ihm noch über dem e) Acht StückEichbäuine, deren ein jeder 18 Zoll im Durchschnitte hielte, oder daferne von der Stärkekeine vorhanden sein sollten, die diesem Maße am nächsten kommende aus ihren Holzungenzn Gchofen frei und ohnentgeltlich anweisen und verabfolgen lassen wollten. Welche Er-klärung derer Herren Erb-Verpachtere der Erb-Pachter, Mstr. Johann Christoph Adam,mit gehorsamsten Danke aeoeptiret und dargegen versprochen hat, keinen Remiss andenen Erb-Pacht-Gcldern währenden Baues lind Reparatur, es möge derselbe so vielZeit erfordern, als es wolle, weder jetzt noch künftig, weiter zu praeteucliren, sonderndieselbe» in unverrückter Ordnung gänzlich und völlig jedes Quartal, ivic oben eoutra-biret, richtig abzutragen. Endlich
6. ist annoch verbindlichst eoutralüret worden, daß Erb-Pachter, Mstr. JohannChristoph Adam, nicht befugt sein solle und ivolle, dieses sein erlangtes Erb-Pacht-Recht