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Solle auch über alles »erhoffen Sich begeben, daß nach Gottes willen Meine Söhneohne Männliche LeibcsLchnsErben mit tode abgehen würden, so soll uf solchenunwißcndcn Fall der Eisenhammer für Bcnnungen und darzu gehörige Bergwerke,sowohl das Guth Breitungen und das halbe Backhauß zu Leynungcn zurücke aufMeine vielgeliebte töchterc oder ihre Kinder und meiner Söhne Töchter fallen, undsolche alß Ihr Erbe und Eigcnthum zu gebrauchen haben, sowohl auch das gantze AmtLeynungcn und Morungen mit aller Zubehör. Betreffende
4) die übrige Baarschafft und ausstehende Schulden, so sollen meine lieben Kinder,Söhne und Töchter, die Schulden zugleich einfordern, davon die bckentliche Schulden zu-foderst, do welche fürhanden, bezahlen, Hernachmahls solche in gleiche thcile theilcn. Je-doch daß Meinem Jüngsten Sohne Georg Sittich von Ebcrstcin aus der ErbschafftSechshundert thalcr zum vorauß gegeben werden soll, unter Sich, wenn für allenDingen die Begräbniß kosten und iezo gcmcltcn Meinem jüngsten Sohne Sechshundertthalcr bezahlet seyn werden, oder angewiesen, den Ich denenjenigen, so verheyrathct sindt,also an die Hand gegangen, daß Sie Sich hierüber zu beschweren, nicht Ursache habenwerden, zu vertheilen. Ebcnermaaßcn soll anch das Silbergeschirr, Tapeten undSchildcrcycn also in gleiche thcile gctheilet. Jedoch waß in Meiner und Meinerlieben Frauen seel. Stuben allster auf dem Neücnhause zu befinden, soll nicht ge-theilct, sondern in gemcltcn Stuben beym Hause, weilen wir daßelbe von Grundaus neü auffgebauet haben, zum gedächtniß verbleiben.
Mit dem Amte Leynungcn undt Morungen bleibet es darbcy, wie zu Gehauendaßclbigcmahl gesczet und in die thcilunge gebracht ist und einem Jedweden zukommenwirdt, es wcrc denn, daß Sich Meine Söhne und Töchtere guthwillig mit einander ver-glichen, doch sollen Meine Söhne Meinen Töchtern vergönnen, daß Sie aufs demschloße Ihre freyc wohnungc und dasholtz aus dem Forste haben, iedoch daß Sices für ihr Geldt hauen laßen müßcn, unter Sich also friedlich mit einander verglichen.
Das Kupffer-Bergwerck zu Morungen und Leynungcn betreffend, neben denenzweyen Kupferhütten, welche Ich von dem Durchlauchtigsten und hochgebohrncnChur-Fürstcn und Herrn, Herrn Johann Georg dem andern, Herzogen zu Sachsen,Jülich, Cleve und Berge, des Heist. Röm. Reichs ErzMarschalln und ChurFürst, Land-Graffen in Thüringen, MargGraffen zu Meißen, auch Ober- und Niedcr-Laußnitz, BurgGraffcn zu Magdeburg, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein,Meinem gnädigen Herrn, gcmuthet und von Ihme die Lehne zu unterschiedenen mahlengcsuchet, das behalten Meine Kinder, Söhne und töchtere, zugleich, und muß mitt derMuthung nach Meinem tödlichen Hintritt ganz nicht gesaümet, und alles wohl in achtgenommen werden.
So viel die Früchte auf dem Boden und Scheune betreffen thut, welche nachMeinem seel. Hintritt befunden werden möchten, sollen diesclbige, wenn zuvor die Felderbesaamet, die Nothdurfft zu denen Haußhaltnngen abgegeben, die Bediente und das Ge-sinde davon bezahlet, unter Meine liebe Kinder insgesamt in gleiche theile abgethciletwerden; die Früchte aber auf dem Felde übcr winter und Sommer verbleiben ausgcwißcn und bedencklichcn Ursachen, zumahlen der Ritterdienst und andere einfallendeBeschwerungen halber Meinen Söhnen zum Besten bcy den LehnGüthcrn, allcrmaaßender Vergleich, welcher mit Meinen Kindern insgesamt zu Gehovcn aufge-richtet, solches auch besaget.
Meine Kleider mit aller Zubchörunge anrcichende, sollen meine Söhne dieselbenunter Sich theilcn, auch waß an Charpcn und andern noch fürhanden ist, in viergleiche thcile vcrtheilcn.
Glcichcrgcstalt sollen mein Söhne Meine Rüstunge an Büchsen, Degen,Pistolen, Stücken, Sätteln iedoch sollen Meine beydcn jüngsten SöhneChristian Ludwig und Georg Sittich zwecnc der besten Sättel zum Vorauß, weilenMeine ältesten Söhne dergleichen allbercit bekommen-) befugt sein, und waß dem mehranhängig ist, vcrtheilen.