der Halbcrstä tische Zeh enden, so zuvor zum Ncücnhansc und Paßbruch gelegt, auchmit dem Guthc zu Oldisleben Enderung getroffen, und das Breitungische Guthdafür gehandelt worden, alß ist berührtes Guth Breitungen so hoch alß derZehcndestehet, und noch Eintausend thaler zu deßen Bezahlung und Baucosten, von denBöckhöffen in der Wilster Masch gelegen, darzu aufgenommen, zum Neücnhauscund Paßbrnch gelegt worden, hcrgegen das P(f)andgcldt, so auf gedachtem Halber-statischen Zehenden hafftct, zu einem EuMul, wie nachgehend zu befinden, gewidmetworden, und daß Meine andern Zwcne Söhne, alß Anthon Albrecht von Eberstein,ThumbhErr, undt Georg Sittich von Eberstein, wegen des Guths zu Oldisleben auchKutiskuotiou erlangen mögen. So sollen Sie die Zinsen zu Ollendorff, oder selbigenPfandSchilling dargegen zu genießen haben. Im übrigen es bey denen allbereit gemachtenLohsen und Abtheilung, "wie solche sub tuto GeHoven den 8. t. Lsxtsmbr. des 1669stenJahrs zu Papier bracht, allcrmaßen wie Jedweder sein Lohß selbst ergriffen, verbleibensolle, iedoch mit diesem Bescheide, weiln Ich Meinem ältisten Sohne Wilhelm Ernstvon Eberstein das Guth Reinsdorfs Erb und Eigcnthümlich übergeben, alß sollenMeine andern drei) Söhne hcrgegen vorgedachte Böckhöffcn in der Wilstermarschgelegen, welche Ihr. Konigl. Majest. HErr Bater, hochlöbl. und Christseel. Andenckens,von Hieronymo Seehstetten erkaufft, und von Ihr. Königl. Majest. zu Denne-marck zc'. Meinem allcrgnädigsten HErrn zc. nunmehro auch hoch und ChristSeel. Ge-dächtniße. Ich wiederum Erb und eigcnthümlich erkaufft, wovon der Thumbhcrr AnthonAlbrecht von Eberstcin seinen Antheil an vier tausend thalern zu crlangung der Thn-mercy einpfangcu und angewendet hat, und dargegen versprochen, wenn Ihm Gott dasLeben fristen würde, hcrgegen wieder so viel an das Lehn zu wenden, so verbleibet dasübrige Meinen zwey jüngsten Söhnen, iedoch hat Christian Lndewig an dem GutheBreitungen wie abgedacht, schon Eintausend thalcr hinweg, welches zu bezahlen undzu baueu ist angewendet worden, zu gebrauchen haben, die Mittbelehnschafft, odergesamte Hand aber behält iedweder seines theils an bepdcn Güthern zugleich. Weilleider wir das Unglück gehabt, daß der Brand Scheuren, Ställe, Viehauß auf demNcüen hoffe (i. d. Trebraische Gut zu Gehofcn) hinweg gcbrand, und Ich sonstenauch ein neü Gebaüde habe hin setzen laßen, und gelder darzu angreiffeu müßen, dahehroIch veruhrsachet worden, solche wieder zu bezahlen, und noch zur verbcßcrung des GuthsFünffzehcn hundert thaler, von Georg Sittich seinem Antheil an den Böckhoffenaufnehmen müßen, und noch fünffhundert thaler zu des Rittmeisters ^Kristin» Ludwigsseiner künfftigen Güther verbeßerunge aufnehmen muß, So werden iedwedem Fünfzehn-hundert thaler von der KauffSuraiuu, wenn es einmahl verkauffet wird, sich unter ein-ander tccurtircn laßen, und sind also iedwedem fnnffzehenhundert thaler in sein Lehn ge-wendet, und werden Sie alßdcnn den andern Überrest zugleich theilen, wenes verkauffet wird.
Ferner sollen die aufs solchen Meinen Güthern befindende Melckendc KüheMeine drcy Jüngsten Söhne (nvenn der Thumhcrr seine noch nicht gekrigt hatt:)iedwedem acht Stücke, gleichwie mein ältester Sohn allbcreit überkommen hat, zucmpfahen haben, wie auch das übrige Rindvieh, groß und klein, unter Meine liebenKinder, Söhne und Töchtere, gleich getheilet werden. Anlangende die Pferde,Füllen, Schieff und Geschirr, bleiben Meinen Söhnen, wie bei den Lehngüthern ge-braüchlich, und gleicher gestalt in vier theilc abgetheilet, dem Jüngsten aber ein ge-sattelt und gezaümct Reitpferd zum vorauß gegeben und abgefolget werden, dasübrige in gleiche theile und iedem ein theil verbleiben.
Meinen Schmuck betreffende, so verbleibet solcher glcichergestalt bey dem sub tut«GeHoven den 8tcn Lsptsmkris vor angezogenen Ililillstcn jahrs aufgerichteten, unterschrie-benen und besiegelten vergleich ung, daß die Söhne und Töchter zugleich Erben. Doaber unverhoften Fals meiner Töchter eine oder die andere ohne LeibesErben mit todeabgehen solle, so soll deren port-ion oder Verlaßenschafft der andern überlebendenSchwestern oder deren LeibesErben gcfolget werden. Zu dein Ende den Meine HerrnSchwicgerSöhne nicht befüegt seyn sollen, solches Erbe eigenes gefallcns zu vcrulisniren,sondern nur den usum kruet-uiu darvon genießen.