ihm dieselben „neben einem Baucrgütlein" in Abschlag seiner Forderung von 10 520 Fl.15 Gr. 2 Pf., die er gegen Schlegel geltend gemacht hatte, den 14 Aug. 1631 vonden Kommissaricn Heinrich v. Germar dem Älteren zu Gorschlcbcn, Georg v. Geusauans Heygcndorf, Farrcnstedt und Schönewerda und Christoph Nehring, Amtsschössern zurSachsenburg gerichtlich zuerkannt med er auch 5. Sept. 1640 mit „den Schlegel'schcnLehngütcrn, als dem Antheil des Rittcrsitzes, inmaßen es Schlegel besessen und vonWolf Dicterichen und Philipp Dieterichen v. E. erkaufte, beliehen wurde. WolfDietrich's v. E. Söhne: Anton Heinrich und Ernst Albrecht hatten zwar gegendiese Belcihung protestirt und sich zur Einlösung erboten, allein da beide damals inschwed. Diensten waren und der kaiscrl. Avokatorien halber nach dem Prager Frieden(1635 mit Sachsen) ohnehin deren Güter der Konfiskation unterworfen waren, so warschon ans diesem Grunde, sowie in rechtlicher Hinsicht auf ihren Widerspruch nichtsangekommen.
Der Original-Lehnbricf vom 5. Sept. 1640 befindet sich im Besitze der Familieund folgt hierunter im Auszüge:
Nr. 11.
Des :c. Johanns Georgen Hertzogens zue Sachßen :c. OberaufSeherAmts-Vorwalter Ich Johann Dauid Fischer :c. bekenne: Demnach von Thürs. Durchl.zue Sachßen :c. damals darzue verordneten :c. Eommmsarisn, alß Heinrichen vonGermar dein Eltern zue Vorschieben, Georgen von Geusa» vff Heyendorf, Darn-stedt vnd Schönewerda vnd Thristoff Böhringen, Ambtsschößern zur Sachßenburgk,Hans Thristofsen von Trebra wegen ezlichcr ligniclirtsr vndt moäarirtsr Bn-costen Eonlrg. Abraham!) Esaias Schlegeln, in Sachen den gefangenen Pferde-dieb Jacob Schenckenbachen betreffende, sowohl auch des beschuldigten ^.sskmsinif,in gedachtes Schlegels Lchenguth vndt allen deßen perlinsnlikn zue Gehoffen, sogedachter Schlegel von Wolfs Dieterichen vnd Philip Dieterichen von Eber-stein erkauft vnd der von Eberstein BorEItern solche gutter von denen vom Harrasan sich erhandelt vnd den Sonnabendt Invoeuvil Xo. (523 von Graff Philippenzu Alansseldt :c. beliehen, nach allen vf Thürs. Durchl. zue Sachßen beschehener :c.Anordnung ergangenen Hülss ^.elibns vnd in dein sich vs vorher geschehene Ickoi-tnlion niemand finden wollen, der ein Höhers zusagen vnd zugeben gemeinet, dar-aus vnterm Dulo den (ch ^.ngnsli ^.c>. (63( in Abschlag? seiner Horderunge nebeneinem Bauer Güthlein Erblichen immiltirM Ihme aclinäleiröl vnd Er die würck-liche rechtnwßige P088S8 solcher Güther erlanget :c., Allß hat nach außgang Jahresvnd Tages von verstrichenen anni relnitioms an zc. Ihr Thürs. Durchl. zueSachßen rc. 8ub Dato den -(. Oolbr. (622 Hans Thristoff von Trebra Ihn mitsolchen Schlegelischen Lehengütern :c. zubeleihen, oder, weil es ein AlansseldischLehenstücke, dem OberaufSeherAmbte solches :c. zubefehlen, rc. gebethen; WoraufIhr Thürs. Durchl. 8»b Dato den (2. lÄuscl: :c. rsseribirsH daß, weil! der8nb8li1n1u8 des DberausSeherAmbts zue Eißleben vnlengsten Todes verfahren,8npMog.nl bis solche stelle wieder ersetzet sich zugedulden :c. Wann dan gedachtervon Trebra nicht allein bey damalig erfolgter Hinwiederbestellung des rc. OberausSeher2lmbts vnd bey meinem ^.n1ke«88ors Herrn Nicoln vom Loß außm HausePilniz zue Reinhartsgrün vmb belehnung solcher Schlegelischen Lehenstücke den29. ^.pril: (633 :c. angehalten, sondern auch, in deme die Kriegs Vnruhen sobeharlichen in der Graffschafft Alansseldt oonlinnirsl, vnd inzwischen meines rc.^.n1ö0688vri8 vndt deßen Labst,ilnli Seel. todt daraus erfolget vnd hierdurch diebelehnung remoriret worden, bey nur dieserwegen sub 1g.1o den 26. Ngrlis iezt-lauffenden 6^0. Jahres in schrifften einkommen vnd gebethen, Ihn :c. mit viel-berürten Schlegelischcn Lehengütern zubeleihen :c.; :c. Derowegen rc. Ich rc. ge-dachten Hansen Thristoffen von Trebra, deßen Ehelcibliche Söhne vnd dan ferner,so er vnd seine Söhne ohne Alanliche Leibs Erben versterben würden, seinesBruders Hansen Wilhelms von Trebra seel. vier hinterlaßene Söhne diese