1627 5/4. Erlaß an den Hauptmann und Schösscr zu Sangcrhausen, dio Parteien in Sachender Lehnserbcn des verstorbenen Liiiiipp vistrie.il v. Ebcrsteiu e n Abraham EsaiaS Schlegel wegen einerhohen Schuld, welche er auf ihren verstorbenen Vater durch verbotene Mittel gebracht haben soll, dem-nächst baldigst zu vernehmen. — Ibiä., toi. 58.
1627 5/4. An den Ober-Aufseher. Bericht wird erfordert wegen der Schuldcnsachcn o/n AbrahamEsaias Schlegel Seitens der Lmun Latimrina v. Ebcrstein, weiland Veit's von Lreseu zu (lursclort,gewesenen Landrichters, Witwe. — Ibici., toi. 5g.
In der „Beschreibung meines Hans Eliristopli von Mebru Elenden jemmerlichcneingangk, fortgangk u. ausgangk dieses Lebens" heißt es:
Den 2i. Iritis no. 1612 hat sich Abraham Esaias Schlegel in die Ebersteinischen Güterallhicr ged rungen, mit welchem seiner Zunöthigung halben ich viel und mancherlei Rechtfertigung (wiedie vielen L.otn ausweisen) in die 15 Jahr bis uo. 1627 gehabt und mich um viel Geld gebracht.
^.o. 1623 den S. Jan. habe ich wegen des Hackenhofcs in GeHofen die Lchnpflicht geleistetund darmit beliehen worden ML. der Lehnbrief war aber schon am 22. Dez. 1622 ausgefertigt worden).
^.o. 1624 den 18. Jan. hat Abraham Esaias Schlegel den Dieb Schcnkcnbach setzen lassen,durch welchen er mich des Oriinsu nssassinii hat beschuldigen wollen, welches ihm übel bekommen,denn er mir etliche hundert Gulden Unkosten, dem Kurfürsten zu Sachsen 2666 Thlr. Strafe (zahlenmüssen), und endlich aus seiner Eustollia. zu Steinenberg gar entlaufen.
Den 17. Mai 1626 hat sich Schlegel mit seiner Fahrnis von GeHofen gänzlich hinweg gewendet,auch nie wieder nach GeHofen kommen. Gott gebe ihm, wie er gegen mir und den Meinigen ver-dient hat.
Den 1. Okt. 1631. sein mir Schlegcl's Güter allhier zu GeHofen nchjnäioirt worden ML. geschahbereits 14. Aug. 163!, die Belehnung erfolgte wegen der Kriegsunruhen aber erst am 5. Sept. 1646).
Mit Bewilligung der „Gerichts-Junkhern" zu GeHofen: der Gebrüder HansWilhelm und Hans Christoph v. Trebra und des Ullilipp vistrieli v. Eberstcinwurde dem Ick. Uunlo Fetzern nach Erledigung der Gehöfischen Pfarre 30. Juni 1617von dem Grafen Volrath zu Mansfeld eine „christliche Vokation" zugestellt.
Da Wolf Dietrich v. E, der in Kriegsdiensten abwesend, auch 1614 in Frankenwar, ebensowenig, als seines Bruders Philipp Christophs Söhne, Hans Georg undHans Heinrich, die Kräfte zur Einlösung und Bezahlung der wegen Schulden, die vondein 1588 ch Hans v. E. herrührten, in Prozeß schwebenden Ebersteinischcn Grund-stücke hatte und ebenso wenig in rechtlicher Hinsicht die Subhastation der den Gläubigerneingeräumten Pertinenzien hindern konnte: so wurden, nachdem auch noch der v. Trebradie Descendentcn Georg's v. E., Philipp Dietrich's Söhne: Georg Philipp,Albrecht Otto und Hans Ernst (als welche allein wegen ihrer Mitbelehnschaft einRecht noch hatten, die Alienation zu hindern) zur Einwilligung in die Veräußerung zubewegen gemußt hatte, indem ihr Vater noch vor seinem Ableben deshalb einen Reversan den v. Trebra ausgestellt hatte, endlich durch Verfügung cl. cl. Dresden, 13. Mai1626 sämtliche Agpcllationen und Einwendungen Wolf Dietrich's v. E. gegen die Sub-hastation der Ebersteinischcn quästionirten Pertinenzien des Harrasischcn Hofes rssp. dereinzeln sequestrirtcn Stücke zurückgewiesen und durch Verfügung ck. cl. Dresden, 20. Juni1628 mit der Subhastation vorzugehen, sowie durch Verfügung cl. cl. 8. August 1628einen Anschlag und Taxe zu fertigen anbefohlen. Hierauf schloß Haus Christoph v.Trebra mit Hans Georg und Hans Heinrich v. E. den 19. Januar 1631 voreiner Kommission des Ober-Aufseheramtes zu Eisleben einen Hauptvergleich, worin die-selben in die Taxation und Alienation der quästionirten Pertinenzien willigten und dieLehen ausließen und sogar ihre Anrechte gegen Wolf Dietrich wegen Heinrich's v. E.Succcssion an die v. Trebra cedirten, bezüglich der von den v. Trebra zu erstehendenund resp. innehabenden Pertinenzien, auch der Mitbelehnschaft entsagten und nur wegeneiniger Stücke sich das Wiederkaufsrecht vorbehielten.
Und nun wurde 17. März 1631 die Subhastation der Ebersteinischen quästionirtenPertinenzien des Harrasischcn Hofes vorgenommen, wozu sich kein Licitant gefunden, alsHans Christoph v. Trebra, der darauf 4600 Fl. als das einzige Licitum bot, worauf