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genommen werden solle, Deßen zue vrkundt haben wier dießhnit eigenen Händenvnterschrieben, vnd vnser Gräfflich Leerst wohlwissendlich hieranhangen laßen, Ge-schehen zu Artern den l 7. Inlif im (623. Jahre. Uotr»t grnkk (» nuulDkeltt mp>>.
Nach dem im Besitze der Familie befind!. Vriginale.
Im Januar 1588 hatte auf Befehl des Herzogs Christian zu Sachsen der Ober-aufseher der Grafschaft Mansfeld Kurt Thilo v. Berlepsch die Gebrüder Hans, Georgund Heinrich v. E. zur Lehen bcschieden und ihnen die Lehnspflicht abgenommen; derOberaufseher war aber vor Ausfertigung der Lehnbriefe (7. Aug. 1589) und kurzeZeit vorher auch der älteste der 3 ebcngenannten Gebrüder v. E.: Hans, gestorben,weshalb 12. Mai 1590 und 8. März 1593 den Harrasischen Hof zu Gehofcn nurdie Gebrüder Georg und Heinrich, dann aber ihr Neffe Philipp Christoph für sichnnd seine unmündigen Brüder Wolf Dietrich und Hans Christoph (Hansens Söhne)zu Lehn erhielten, wobei ihr Vetter „der auch Edle vnd Ehrnueste George Sittichvon Eberstein", mit dem 2. Nov. 1600 die fränkischen Ebersteine ausstarben, zurgesamten Hand gezogen wurde:
Nr. 7.
Des Durchlauchtigsten, Hochgebornen Fürsten vnd Hern, Hern EhristianiHertzogen tzw ^ Sachßen des heiligen Rohmischen Reichs Ertzmarschaln vnd Ehur-fursten, Landtgrauen in Duringen, Alarggrauen tzu Aleißen vnd Burggraucn tzuAlagdeburgk :c., in. gnst. H. Rath, Gberaufschcr der ^ Grafschafft Alansfeldt vndHeubtman tzu Hangerhausen, Ich Georg Vitzthum!? von Eckstedt auff Eannaworffhirmit gegen Iedermennigklichen öffentlich thue kundt vnd bekennen, Demnach ^bey mir die Edlen» vnd Ehrnuestenn George vnd Heinrich, auch PhilipEhristoff von Eberstein, vor sich vnd seine vnmundige gebrudere WolffDitrichen vnd Hans Ehristoffen von Eberstein, ^ alle tzu Gehouenn, dasauff hochgedachts Ehurfurstcn tzu Sachßen :c. gnst. beuhelich vnd Anordnung S.Ehurf. G. damals gewesener Vberaufseher der Edle Gestrenge vnd Ehrnueste,wei- landt Eurth Thilo von Berlipsch auff Eichentzell vnd Thomsbrucken rc. seeliger,im Ianuario des abgelauffen Acht vnd 2lchtzigsten Ihares gedachten George»vnd Heinrichen von Ebersteinn, sowohl Philip Ehristoffs vnnd seiner gebru-dere Vätern Hansen von Eberstein, beneben andern in die LegnestwMon ge-hörigen vom Adell, zur Lehen bescheiden, Auch damals die gewönliche Lehnspflichtt jwircklichen geleistet worden, Vnd aber vor Vorfertigung der Lehenbriue der vonBerlipsch Todtlichen abgangen, vor: vnd anbracht Vnd darbeneben bei mir ange-regte Belehnung nachmals Zuuol strecken» angesucht!: Das derentwegenanstadt S. Ehurf. G. auff die dem von Berlipsch albereit erstattete LehnspflichttIch ihnen sambt: vnd sonderlich vnd allen ihren j rechten Ehelichgebornen leibs-lehensErben die von der Graffschafft Alansfeldt Sequestrirenden teils tzu lehen-rurende vnd in dein von Weilandt dem Wolgebornen vnd Edlen Herrn, HerrnPhilippos ^ Grauen tzu Alansfeldt Edlen Hern tzu Heldrungen :c. wohllöblichergedechtnus vor sich vnd I. g. vnmundigen Hern gebrudere Sonnabendts nach Inno-onuit In: funffzehenhundertt drey vnd dreyß sigsten Ihare vber die durch ihre Vor-farenn von denen von Harras gebrudern erkauffte Gutere ihnen gegebenem Lehn-briue speeillencken freien Rittersitz, Baum: vnd Weingarten, Wiesen, ^ Lendcrey,Geheltze, Schaff: vnd Viehtrifft, Backofen, Zinse, frohnedinste vnd alle andere dar-innen einuorleibte ein: vnd Zugchorungcn, nichts dauon außgeschloßen, Sondernin allermaßen ^ ihre Vorfarcnn solches alles hiebeuorn von wolerinelten: Hern Grauentzu Lehn gehabt!, redlich herbrachtt, beseßen, genoßen vnd gebraucht!, zu rechten:RIanlehen, souiel mir in ste- hendcr Sequestration vermöge der vorfaßten Instruetiunvnd darauff eruolgter Abschiede, Auch von Rechtswegen daran tzuuorleihen ge-burett, gereicht vnd geliehen. Reiche ^ vnd leihe auch erwehnten von Eber-stein vnd ihre» rechten leibeslehensErben vorgefaßte lehen, tzins vnd guthere sambt:vnd sonderlich n:it allen ihren rechtten, gerechttigkeiten, freiheiten, ^ Nutzungen»,