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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
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vorsolliäsn . cksr . A-esImmA (für gestreng) . vncl . vlisstö . Ulülips . von Mar-stsin." Bei Gelegenheit des Abbruchs der alten Kirche zu Gchofen (im März 1859)wurde Philipp's Grabgewölbe geöffnet, und es fanden sich sein Schädel, seine Haare, sowiedie Kleidung, als ein braunseidner, mit Blumen durchwirkter Rock, schwarzseidene Bein-kleider und lange weißseidene, vorzüglich gewirkte Strümpfe noch sehr gut erhalten,während die übrigen Körpertheile mürbes, kreideartiges Pulver waren. Diese Überrestewurden mit denen seines Ur-Ur-Enkels des Domherrn Anton Albrecht v. E. in einemneuen Sarge in der 186668 neu erbauten Kirche unter dem Altare beigesetzt.

Von Philipp's Söhnen wurden 1563 von dem Grafen Hans Hoyer z. M. Hans,Philipp, Ernst, Georg und Heinrich beliehen, welche Gebrüder v. E. auch denzwischen ihnen einerseits und Christoph v. Trebra andererseits 1570 am DonnerstagAndreastag (30. Nov.) geschlossenen Vertrag wegen der Jagd unterschrieben.

1580 waren nur noch Hans, Georg und Heinrich am Leben, welche wegender gegen den älteren Bruder Hans ausgeklagten mansfeldischcn Bürgschaftsforderungengezwungen wurden, eine Erbthcilung ihrer Güter zu GeHofen vorzunehmen, bei welcher13. Febr. 1584 Hans den Hackenhof bekam, Georg und Heinrich aber denHarras'schen Hof und die Zinsen zu Ober-Heldrungen erhielten.

Wie aus den in den Liquidations-Akten bezüglich des gräfl. mansfeld. Kreditwesensbefindlichen Verschreibungen der Grafen z. M. ersichtlich ist, hat sich Hans Lanior v. E.bereits vor 1506 für die Grafen in Vorschüsse und Darlegungen eingelassen. Nachgeschehener Requisition von GeHofen aber durften die v. Eberstein als Vasallen nach derStrenge des damaligen Lehenrechts sich nicht weigern, wenn sie nicht der Felonie sichschuldig machen wollten, für ihre Lehenherren auf deren Verlangen sich zu verbürgen.Hierdurch kam es leider, daß außer verschiedenen den Grafen baar dargeliehenen Postendie Gebrüder Hans und Philipp v. E., sowie nach 1554 Philipp's Söhne, und be-sonders der älteste derselben, Hans ckuuior, noch als Bürgen für 23 500 Goldgülden(den Gfl. zu 26 Gr. 8 Pf. gerechnet), 27 526 Thlr. und 27 408 Mfl. gegen manS-feldische Gläubiger hafteten.

Gegen die Grafen zu Mansfeld, welche schon zu Anfaug des 16. Jahrhundertsin eine große Schuldenlast gerathen waren, brachten vorzüglich die auswärtigen GläubigerKlagen bei den sächs. Gerichten an. Diese Gläubiger hatten sich freilich besser vorge-sehen, als diejenigen, welche in der Grafschaft Mansfeld Lehen- und andere Güterhatten, da letztere nicht, wie jene, sich specielle Unterpfänder und Konsense der Lehnherrenhatten geben lassen. Als nun alles in die Grafen drang, so ergriffen sie das Mittel,um nur eine ansehnliche Kompetenz zu erhalten, unter dein Namen einer vertrauten An-heimstellung ihre Besitzungen in die Hände der Lehnherrcn Sachsen und Magdeburg(d. i. Brandenburg) zu cediren. Beide Lehnherren bestellten Kommissaricn, vor welchedie sämtlichen Gläubiger der Grafeu 30. Dez. 1570 citirt wurden, und nach dem lang-wierigen Liquidationsverfahren wurde endlich 22. Okt. 1530 zu Eisleben das Haupt-Designations-Urthel publicirt, nachdem schon 1570 die Sequestration mit Setzungeines Ober-Aufsehers eröffnet worden war. In die erste Klasse kamen die Konsens-Gläubiger, in die zweite Liedlohn. DasUrthelbuch ä« xublieuto Eisleben, den22. Oetobris ^.o. 1580" befindet sich jetzt im k. Provinzialarchive zu Magdeburg(Erzstift Magdeburg II. 360).

Unter den mansfeldischcn Gläubigern, gegen welche die Söhne des 1554 ff Philippv. E. und besonders der älteste derselben Hans Junior hafteten, klagten namentlichNicol's v. Lichtcnhayn Erben, die Wurmbe, v. Schörbrand, v. d. Tann, v. Rockhausen,v. Burckersrode, v. Rüxlebcn, Hacke u. a. von Zeit zu Zeit ihre Bürgschaftsfordcrungenaus, erhielten Immission, schlugen die Zinsen zum Kapitale, was die Summen noch ver-mehrte, bis endlich 1578 nach der Permutation zwischen Sachsen und Magdeburg, alsGeHofen nebst der Herrschaft Artern vom Stifte Magdeburg mit seiner Hoheit an Kur-sachsen abgetreten wurde, Valentin v. Lichtcnhayn auf Gleina und Vitzenburg esdahin brachte, daß, nachdem 18. Mai 1581 die Ausklagung seiner Forderungen gegenHans v. E. wegen mansfcldischcr Bürgschaft bis zur Exekution gediehen war, die Voll-