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Die Herkunft der Burggrafen von Nürnberg, der Ahnherren des deutschen Kaiserhauses
Entstehung
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ungen für die Stadt wurden 1341 und 1349 wiederholt, 1349von Karl IV. mit der zusätzlichen Bestimmung, dass diekaiserlichen Amtleute der Burg überhaupt ganz abgeschafftwürden und letztere daher ausschliesslich der Stadt anbe-fohlen werden solle. Aber nicht einmal jene sogenannteBurggrafenburg blieb auf die Dauer im Besitz der Burg-grafen, denn schon 1427 gelangte sie durch Kauf an dieStadt Nürnberg.

Und wie die Reichsveste, der Ausgangs- und Mittel-punkt des Burggrafenamts, so entschwanden auch die Zu-behöre desselben schon frühzeitig den Händen ihrer Inhaber.Was zuvörderst das Verhältniss der Burggrafen zur StadtNürnberg betrifft, so geschieht bereits in dem ältesten, unserhaltenen Freiheitsbrief der Stadt Nürnberg, dem Privileg-Kaiser Friedrichs II. von 1219, *) in welchem Burggraf Kon-rad als Zeuge genannt wird, der Rechte des Burggrafenin der Stadt und gegenüber den Bürgern gar keine Er-wähnung wohl ein sicheres Zeichen, dass diese Rechtenur von untergeordneter Bedeutung sein konnten. In demPrivileg König Rudolfs von 1273 werden als solche aufge-führt : ein Antheil an dem Stadgericht zu Nürnberg mitBestellung eines Beamten neben dem Schultheissen undBezug von zwei Dritteln der Brüche vom Gericht des Schult-heissen, Schmiedezins aus der Stadt, Grundzins und Ernte-dienst aus der Neustadt jenseits der Pegnitz, 10 PfundPfennige von dem Drittel des Schultheissen und ebensovielvom Zoll in Nürnberg. Diese Rechte weisen auf eine alteGrundhörigkeit der Bewohner Nürnbergs gegenüber denBurggrafen hin, aber dieselbe ist längst überwunden und hatnur geringe Spuren ihres früheren Bestehens zurückgelassen.

Kümmerlich sind auch die Rechte, die dem Burggrafennach dem Rudolfinischen Privilegium in dem aussernürn-

') Prod. von Wölkerns Hist. Norinib. diplom.

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