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berg, das andere Mal durch Sophia von Retz — geschehenkönnen — eine Annahme, die allen Gesetzen der mittelalter-lichen Heraldik und Sphragistik widerspricht.
Ueberblickt man auf der Karte die Ausdehnung desRangaus oder der Grafschaft Abenberg, die nach dem Er-löschen der alten Gauverfassung im Wesentlichen an jenesStelle getreten ist, so muss man unschwer zu der Annahmekommen, dass die Nürnberger Burggrafschaft unmöglicheinem andern, den Abenbergern noch dazu völlig fremdenGeschlecht zugestanden haben kann. Nürnberg lag hart ander Nordostgrenze des Rangaus, an der Mündung der Peg-nitz in die Rednitz. Ausser ihrer den Winkel der beidenFlussläufe beherrschenden Lage war die Burg zu Nürnbergauch desshalb ein höchst werthvoller Besitz, weil die zu ihrenFüssen gelegene Stadt sich im Laufe des 12. Jahrhundertszu einem wichtigen Verkehrspunkt entwickelte. Wir ent-nehmen dies u. a. aus einer Urkunde Kaiser Friedrichs I.von 1163!), in welcher er den Kaufleuten von Bamberg undAmberg die gleiche Zollfreiheit gewährte, wie die Nürn-berger solche bereits besassen. Auch schon einige Fürsten-oder Reichstage wurden dort abgehalten, namentlich der von1187, auf welchem Friedrich I. das Reichsgesetz über Fehdeund Brandstiftung erliess 2 ). Nimmermehr würden die Ran-gaugrafen an dieser für sie in militärischer, politischer undcommerzieller Beziehung gleich wichtigen Stelle die Fest-setzung eines fremden Herrengeschlechts geduldet haben.
Dass die Nürnberger Burggrafen des 12. Jahrhundertszur Familie der Grafen von Abenberg gehört haben, wirdnamentlich auch durch den Güterbesitz der ersteren sichergestellt. In der mehrfach genannten Urkunde König Hein-
') Böhmer c. 1. nr. 2473.
') Böhmer nr. 2712. Pertz, Mon. Leg. II. 183.